OGH 4Ob159/98f; 10ObS347/99y; 10Ob99/00g; 6Ob190/05t; 3Ob229/06g; 8Ob17/12a; 3Ob56/13a; 3Ob121/13k; 9ObA11/23t (RS0110260)

OGH4Ob159/98f; 10ObS347/99y; 10Ob99/00g; 6Ob190/05t; 3Ob229/06g; 8Ob17/12a; 3Ob56/13a; 3Ob121/13k; 9ObA11/23t28.6.2023

Rechtssatz

Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse wird er häufig gar nicht erkennen können, um welche Art von Schriftstücken es sich handelt.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5a3
RHEZiv 1997 §23 Abs5
ZPO §121
ZustG §11 Abs1
ZustG §12 Abs2

4 Ob 159/98fOGH16.06.1998

Veröff: SZ 71/102

10 ObS 347/99yOGH04.04.2000
10 Ob 99/00gOGH19.12.2000

Vgl; Beisatz: Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste. (T1)

6 Ob 190/05tOGH16.02.2006

Beisatz: Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. (T2)

3 Ob 229/06gOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§ 12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt. (T3)<br/>Beisatz: Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/179

8 Ob 17/12aOGH28.02.2012

Vgl auch

3 Ob 56/13aOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier konnte die Zustellung im Rechtshilfeweg nicht bewirkt werden, weil der Beklagte die Sendung nicht behob. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. (T5)

3 Ob 121/13kOGH21.08.2013

Auch

9 ObA 11/23tOGH28.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980616_OGH0002_0040OB00159_98F0000_004

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