Normen
JN §42 Abs3 Ac
ZPO §519 E4
6 Ob 599/81 | OGH | 16.12.1981 |
Veröff: SZ 54/190 = RZ 1982/55 S 199 |
1 Ob 313/99g | OGH | 25.05.2000 |
Auch; Beisatz: Hat das Erstgericht die vom Zweitbeklagten erhobene Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit sowie der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen, das Berufungsgericht die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, die die letztere Einrede ausdrücklich thematisiert, zurückgewiesen, ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit und der in der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten in Frage gestellten ausreichenden Inlandsbeziehung zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. (T1) |
6 Ob 260/01f | OGH | 20.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, aber in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2) |
6 Ob 308/03t | OGH | 29.01.2004 |
Auch |
6 Ob 71/04s | OGH | 27.05.2004 |
Auch |
2 Ob 263/05y | OGH | 18.05.2006 |
Auch |
7 Ob 207/06a | OGH | 27.09.2006 |
Auch; Beisatz: Haben die Vorinstanzen, wie hier, die Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden Zulässigkeit des Rechtsweges verworfen, liegt eine den Obersten Gerichtshof jedenfalls bindende Entscheidung vor. (T3) |
2 Ob 268/06k | OGH | 30.08.2007 |
Auch; nur: Die die Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist jedenfalls unanfechtbar und damit bindend im Sinne des § 42 Abs 3 JN. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Die Bestätigung der Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Berufungsgericht ist jedenfalls unanfechtbar. (T5) |
5 Ob 184/09h | OGH | 10.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Über eine (Nichtigkeits-) Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit im Urteil des Erstgerichts, das sich mit dem Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht befasste, entscheidet das Berufungsgericht funktionell erstinstanzlich. Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 519 Abs 1 ZPO. (T6) |
4 Ob 195/10w | OGH | 18.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs bindend bejaht. (T7) |
4 Ob 79/11p | OGH | 20.09.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht. (T9) |
4 Ob 207/11m | OGH | 27.03.2012 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtswirksamkeit der Klagszustellung nach der EuZVO von den Vorinstanzen bejaht. (T10) |
8 Ob 84/11b | OGH | 24.04.2012 |
Auch; nur T4 |
1 Ob 88/12s | OGH | 22.06.2012 |
Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T7 |
4 Ob 142/13f | OGH | 27.08.2013 |
Auch; nur T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung ist daher die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ‑ ebenso wie die rekursgerichtliche Bestätigung eines eine Prozesseinrede verwerfenden Beschlusses ‑ auch dann unbekämpfbar, wenn sie auf der Verletzung einer im konkreten Fall bestehenden Vorlagepflicht beruht. (T11) |
1 Ob 115/14i | OGH | 18.09.2014 |
Vgl auch |
3 Ob 251/15f | OGH | 14.06.2016 |
Auch |
4 Ob 157/17t | OGH | 24.10.2017 |
Auch |
4 Ob 197/23h | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Ein Abweichen der Sachverhaltsgrundlage aufgrund der Beweisergebnisse im Hauptverfahren von den Feststellungen im rechtskräftig erledigten Zwischenstreit bildet weder einen sekundären Feststellungsmangel noch führt es zu einer Neubeurteilung der Prozessvoraussetzungen. Die rechtskräftige und bindende Entscheidung im Zwischenstreit <br/>steht nach § 42 Abs 3 JN gerade auch der späteren amtswegigen Wahrnehmung einer Nichtigkeit beziehungsweise eines Prozesshindernisses im Hauptverfahren entgegen. (T12); Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00599_8100000_002
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