Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung des Beklagten und wies "im Übrigen" die Berufung zurück. Die in der Berufung allein relevierte Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Befangenheit des Richters liege nicht vor, weil über den Ablehnungsantrag eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, womit die behauptete Befangenheit verneint worden sei. Derselbe Sachverhalt könne auch nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht werden (§ 501 Abs 1 ZPO).
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten, ohne dass im Rechtsmittel ein geeigneter Rechtsmittelantrag gestellt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig:
Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405; RS0043822; RS0043827), der Rekurs daher absolut unzulässig. Soweit derselbe Sachverhalt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird, wird keine erhebliche Rechtsfrage gegen die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes aufgezeigt, das auf Grund des Streitwertes den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens für unzulässig erachtete (§ 501 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)