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§ 501 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

1. Die Gründe, aus denen ein „Bagatellurteil“ (die ZPO verwendet diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4. 2. ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 16 Abs. 3 und 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

§ 501.

(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

1. Die Gründe, aus denen ein „Bagatellurteil“ (die ZPO verwendet diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4.

2. ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;

Art. 16 Abs. 3 und 8, BGBl. I Nr. 52/2009.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106070

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