1. Die Gründe, aus denen ein "Bagatellurteil" (die ZPO verwendet diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4. 2. ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001
§ 501
(1) § 501.Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.
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