§ 501 ZPO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;

§ 501.

(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 3 500 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40279836

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