Rechtssatz
Der listig Irregeführte kann als Schadenersatz nur das negative Vertragsinteresse beanspruchen.
1 Ob 608/79 | OGH | 28.11.1979 |
Vgl auch; Veröff: JBl 1980,316 |
6 Ob 868/82 | OGH | 24.11.1983 |
Beisatz: Dazu gehören auch die anläßlich des Abschlusses oder der Erfüllung der Verträge aufgewendeten Kosten und allenfalls auch der entgangene Gewinn aus einem versäumten Ersatzgeschäft. (T1) |
6 Ob 554/84 | OGH | 03.05.1984 |
Auch; Beisatz: Hier: Fahrlässige Verletzung nebenvertraglicher Aufklärungspflichten. (T2) |
3 Ob 568/85 | OGH | 22.01.1986 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich negatives Vertragsinteresse . (T3) Veröff: RdW 1986,173 = JBl 1988,581 |
1 Ob 1602/91 | OGH | 09.10.1991 |
Beis wie T1 nur: Dazu gehören der entgangene Gewinn aus einem versäumten Ersatzgeschäft. (T4) Beisatz: Dem listig Irregeführten ist es verwehrt, gerade jenen Nachteil ersetzt zu verlangen, den er als Betrogener dadurch erlitten hat, daß die Wirklichkeit seinen irrigen Vorstellungen nicht entsprach. (T5) Veröff: RZ 1992/37 S 97 = ecolex 1992,18 |
1 Ob 106/98i | OGH | 09.06.1998 |
Beisatz: Dazu gehören auch die für die Erfüllung des Vertrages aufgewendeten Prozeß- und Anwaltskosten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00538_7700000_003
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