Rechtssatz
Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht.
3 Ob 152/70 | OGH | 13.01.1971 |
Veröff: EvBl 1971/220 S 402 |
7 Ob 673/78 | OGH | 11.11.1979 |
Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsmittelgericht hat bei Abweisung einer Klage mangels Schlüssigkeit nur zu prüfen, ob der Klage die für das gestellte Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen entnommen werden können. (T1) |
3 Ob 128/80 | OGH | 08.07.1981 |
Vgl; Beisatz: Zwar liegt ein schlüssiger Widerspruch nach § 37 EO gegen die Pfändung von Fahrnissen wegen Eigentumsrechte eines Dritten an den Fahrnissen nur dann vor, wenn das Eigentum des Klägers - im Zeitpunkt der Pfändung und Prozessführung - unter Angabe des Erwerbstitels und der Erwerbsart behauptet wird. Wenn aber der Kläger - zwar nicht in der Klage, aber in einem Schriftsatz behauptet hat, die von ihm exszindierten Sachen (Einrichtungsgegenstände) "für" seine von ihm bewohnte "gegenständliche" Wohnung "angeschafft" beziehungsweise "gekauft" zu haben, wo sie auch vorgefunden und gepfändet wurden, womit die Mitgewahrsame des Klägers aktenkundig ist, kann dieses Vorbringen wohl nur dahin verstanden werden, dass diese exszindierten Sachen in Ausführung der damit behaupteten Kaufverträge von jeweiligen Verkäufer dem Kläger in seinem Besitz übergeben wurden und sein Eigentum geworden sind. (T2) |
6 Ob 547/81 | OGH | 21.10.1981 |
Auch; nur: Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. (T3)<br/>Beisatz: Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen kann. (T4) |
3 Ob 119/81 | OGH | 18.11.1981 |
nur: Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht. (T5) |
3 Ob 142/83 | OGH | 25.01.1984 |
Auch; nur T3; Beisatz: Die bloße Verwendung des Rechtsbegriffes des Eigentums in einer Exszindierungsklage beinhaltet nichts über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbes und auch nichts über die ganz konkrete tatsächliche Art des Eigentumserwerbes. (T6) |
3 Ob 1021/84 | OGH | 12.12.1984 |
Auch; nur T5 |
5 Ob 302/85 | OGH | 26.02.1985 |
Beisatz: Hier: Forderungsanmeldung im Konkurs. (T7) |
1 Ob 666/90 | OGH | 06.03.1991 |
nur T3; Beisatz: Substantierungstheorie. (T8) |
4 Ob 274/01z | OGH | 29.01.2002 |
Auch; nur T3; Beisatz: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). (T9) |
1 Ob 138/02d | OGH | 25.06.2002 |
Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, vorgelegte Urkunden dahin zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe und auf diesem Weg die vom Antragsteller unterlassene Substanziierung des Sicherungsanspruchs von Amts wegen zu besorgen, ihn damit gleichsam von seiner Behauptungslast zu entbinden und eine Auswahl aus einem Bündel von Tatsachen zu treffen, die nur der Sicherungswerber selbst vornehmen kann und muss. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T11) |
8 Ob 19/04h | OGH | 28.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein entsprechendes Vorbringen kann nicht durch Hinweis auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden. (T12) |
7 Ob 148/08b | OGH | 24.09.2008 |
Beis wie T12; Beisatz: Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen. (T13) |
10 Ob 10/10h | OGH | 13.04.2010 |
Vgl auch; Beis wie T9 nur: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). (T14)<br/>Veröff: SZ 2010/34 |
7 Ob 31/16h | OGH | 27.04.2016 |
Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T15) |
7 Ob 152/22m | OGH | 09.11.2022 |
Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin und Verkäuferin eines PKW, wobei der Kläger offen ließ, welches Klagebegehren er in welcher Höhe gegen wen zu erheben beabsichtigt. (T16) |
7 Ob 56/23w | OGH | 28.06.2023 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19710113_OGH0002_0030OB00152_7000000_001
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