Spruch:
1. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen, soweit damit derjenige Teil des Berufungsurteils angefochten wird, der die Klage gegen die zu 11 C 35/95a des Erstgerichtes Dritt- und Viertbeklagten zum Gegenstand hat.
Diese Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.
2. Der außerordentlichen Revision wird hingegen Folge gegeben, soweit damit derjenige Teil des Berufungsurteils angefochten wird, der die Klage gegen den zu 11 C 18/94z des Erstgerichtes Beklagten und gegen die zu 11 C 35/95a des Erstgerichtes Erst- und Zweitbeklagten zum Gegenstand hat; insoweit werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit Exszinderungsklage gemäß § 37 EO den Ausspruch, die von den Beklagten als betreibende Gläubiger gegen seine Mutter geführten Fahrnisexekutionen seien unzulässig. Hiebei handelt es sich um folgende Exekutionen:
Zur Hereinbringung der der zu 11 E 8982/93i des Erstgerichtes betreibenden Partei Walter B***** (= Beklagter im führenden Verfahren 11 C 18/94z des Erstgerichtes) aufgrund des Vergleiches des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 6. 9. 1990 zustehenden vollstreckbaren Forderung von S 500.000 sA wurden am 2. 3. 1994 die im Pfändungsprotokoll 11 E 4410/93m des Erstgerichtes unter PZ 1-10 verzeichneten Gegenstände gepfändet.
Zur Hereinbringung der der zu 11 E 1583/94b des Erstgerichtes betreibenden Partei Dr. Friedrich F***** (= Erstbeklagter im verbundenen Verfahren 11 C 35795a des Erstgerichtes) aufgrund des Vergleiches des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 28. 9. 1992 zustehenden vollstreckbaren Forderung von S 650.000 sA wurden am 26. 5. 1994 die im Pfändungsprotokoll 11 E 4410/93m des Erstgerichtes unter PZ 1-32 verzeichneten Gegenstände gepfändet.
Zur Hereinbringung der der zu 11 E 8128/93a des Erstgerichtes betreibenden Partei R***** (= Zweitbeklagte im verbundenen Verfahren 11 C 35/95a des Erstgerichtes) aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 24. 9. 1993 zustehenden vollstreckbaren Forderung von S 179.857,64 sA wurden am 2. 3. 1994 die im Pfändungsprotokoll 11 E 4410/93m des Erstgerichtes unter PZ 1-10 verzeichneten Gegenstände gepfändet.
Zur Hereinbringung der der zu 11 E 4538/94m des Erstgerichtes betreibenden Partei L. *****(= Drittbeklagte im verbundenen Vefahren 11 C 35/95a des Erstgerichtes) aufgrund des Zahlungsbefehls des Erstgerichtes vom 4. 7. 1994 zustehenden vollstreckbaren Forderung von S 3.450 sA wurden am 23. 2. 1995 die im Pfändungsprotokoll 11 E 4410/93m des Erstgerichtes unter PZ 1-32 verzeichneten Gegenstände gepfändet.
Zur Hereinbringung der der zu 11 E 1970/95s des Erstgerichtes betreibenden Partei V***** (= Viertbeklagte im verbundenen Verfahren 11 C 35/95a des Erstgerichtes) aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 18. 10. 1991 zustehenden vollstreckbaren Forderung von S 11.585,50 sA wurde am 7. 6. 1995 die im Pfändungsprotokoll 11 E 4410/93m des Erstgerichtes unter PZ 1-32 verzeichneten Gegenstände gepfändet.
Nach der Beschreibung im Pfändungsprotokoll handelt es sich um folgende Gegenstände:
PZ 1: 1 Vitrine, Biedermaier, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 5.000;
PZ 2: 1 Bild, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.000;
PZ 3: 1 Kommode (Stil), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 4.000;
PZ 4: 1 Ladenkästchen (Stil), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.000;
PZ 5: 1 Anrichte, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 4.000;
PZ 6: 1 Schrank, artgleich mit PZ 5, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 4.000;
PZ 7: 1 Vitrine, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 3.000;
PZ 8: 1 Standuhr, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.500;
PZ 9: 1 Kästchen, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 1.000;
PZ 10: 1 Bild, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 3.000;
PZ 11: 1 Fernsehapparat, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 1.500;
PZ 12: 1 Sound Machine, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 800;
PZ 13: 1 Tisch, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 1.000;
PZ 14: 2 Teppichbrücken, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 1.400;
PZ 15: 1 Teppich, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.500;
PZ 16: 1 Teppich, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 4.000;
PZ 17: 1 Teppich, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 3.000;
PZ 18: 1 Teppichbrücke, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 5.000;
PZ 19: 1 Doppelbettbank, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.500;
PZ 20: 2 Fauteuils (Stil), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 4.000;
PZ 21: 1 Truhe, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 1.500;
PZ 22: 1 Teppich, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.500;
PZ 23: 1 Bild (Druck), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 1.500;
PZ 24: 1 Bild (Öl), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.500;
PZ 25: 1 Sitzgarnitur, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 3.000;
PZ 26: 1 Couchtisch (Stil), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.000;
PZ 27: 1 Bild (Öl), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 4.500;
PZ 28: 1 Bild (Öl?), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 1.500;
PZ 29: 1 Teppich, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 5.000;
PZ 30: 1 Teppich (Läufer), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.500;
PZ 31: 2 Fauteuils, voraussichtlich erzielbarer Erlös S 2.000;
PZ 32: 1 Tisch (Stil), voraussichtlich erzielbarer Erlös S 3.500.
Der voraussichtlich erzielbare Erlös der Gegenstände PZ 1-10 beträgt somit insgesamt S 30.500, der doppelte Bleistiftwert dementspechend S 61.000.
Der voraussichtlich erzielbare Erlös der Gegenstände PZ 1-32 beträgt insgesamt S 88.200, der doppelte Bleistiftwert dementsprechend S
176.400.
(Im Pfändungsprotokoll sind aufgrund von Additionsfehlern unrichtige Summen von S 28.500 bzw S 85.200 angegeben.)
Der Kläger brachte zur Begründung der Exszindierungsklagen vor, die gepfändeten Gegenstände seien nie im Eigentum der Verpflichteten gestanden, sondern im Eigentum seiner Großmutter, Maria G*****, die am 12. 11. 1989 verstorben sei. Ihr Nachlaß sei ihm eingeantwortet worden (A 291/89 Bezirksgericht Gloggnitz). Es sei Wille seiner verstorbenen Großmutter gewesen, daß er als ihr Enkel die Gegenstände übernehmen solle; sie sei aber nicht mehr dazu gekommen, ein entsprechendes Testament zu machen. Im Rahmen der Abhandlung sei daher "die Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn" erfolgt. Er besitze somit Eigentumsrechte, welche die Exekutionen unzulässig machen.
Der im führenden Verfahren 11 C 18/94z des Erstgerichtes Beklagte wendete ein, die Einantwortung des Klägers in der Verlassenschaft nach Maria G***** sei zur Benachteiligung der Gläubiger erfolgt, weil sich die Verpflichtete als gesetzliche Erbin und Pflichtteilsberechtigte nach Maria G***** offiziell des Erbes zugunsten des Klägers entschlagen habe. Tatsächlich wohne sie in der Wohnung in Wien 9. Die Gegenstände stünden in ihrer ausschließlichen Nutzung, weshalb sie nicht nur deren Besitzerin, sondern de facto auch Eigentümerin sei.
Die Verpflichtete habe zu einem Zeitpunkt die Erbschaft ausgeschlagen, als gegen sie bereits mehrere Gerichtsverfahren anhängig gewesen seien und sie daher damit habe rechnen müssen, daß sie an Gläubiger Zahlungen leisten müsse. Sie habe sich mit rechtswirksamem und vollstreckbarem Vergleich des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 6. 9. 1990 zur Zahlung von S 500.000 sA verpflichtet. Die Erklärung, auf das gesetzliche Erbrecht nach Maria G***** zugunsten des Klägers zu verzichten, habe sie in der Absicht abgegeben, Gläubiger zu benachteiligen. Diese Absicht sei dem Kläger als Sohn bekannt gewesen. Er (Erstbeklagter) erkläre daher ausdrücklich die Anfechtung der Unterlassung der Antretung der Erbschaft bzw der Abgabe der Erklärung, auf das gesetzliche Erbrecht zu verzichten. Diese Anfechtungserklärung entspreche § 7 iVm § 2 Z 1 AnfO. Der Verzicht sei zwischen der Verpflichteten als gesetzlicher Vertreterin des Klägers und der Verpflichteten als Schuldnerin wirksam geworden. Die Benachteiligungsabsicht sei daher nicht beim Kläger erforderlich. Die Verpflichtete habe in Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Situation versucht, das Vermögen, das sie von ihrer Mutter geerbt hätte, zu schützen; deshalb habe sie die Übertragung dieses Vermögens mit einem Insich-Geschäft auf den Sohn vorgenommen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. 8. 1995 stellte der im führenden Verfahren Beklagte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Erklärung der Verpflichteten vom 21. 11. 1990, auf das ihr zustehende gesetzliche Erbrecht zugunsten des Klägers zu verzichten, ihm gegenüber unwirksam sei. Zur Begründung brachte er vor, der Ausgang dieses Rechtsstreits sei entscheidend von der Frage abhängig, ob die Erklärung der Verpflichteten als Rechtsakt wirksam sei oder angefochten werden könne und unwirksam sei. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsaktes sei daher für dieses Verfahren präjudiziell und wirke auch darüber hinaus, weil der Kläger durch die Einantwortung Eigentümer verschiedener Gegenstände geworden sei, die hier nicht Verfahrensgegenstand seien.
Der Kläger replizierte, er habe als 15jähriger von der Vermögenslage und einer allfälligen Begünstigungsabsicht seiner Mutter keine Kenntnis gehabt. Die vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung unterliege nicht den Bestimmungen der Anfechtungsordnung und sei verfristet. Der Kläger beantragte die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung, weil auch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsaktes der Erklärung der Verpflichteten nichts daran ändere, daß ihm der Nachlaß rechtskräftig eingeantwortet wurde.
Nach Erörterung durch den Richter in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23. 5. 1996 brachte der Kläger vor, Maria G***** habe alle Gegenstände käuflich erworben und übergeben erhalten; sie habe sie leihweise ihrer Tochter, der Verpflichteten, überlassen.
Die Erst- und Zweitbeklagten im verbundenen Verfahren 11 C 35/95a des Erstgerichtes wendeten ein, Maria G***** sei niemals Eigentümerin der in Exekution gezogenen Gegenstände gewesen. Der am 14. 12. 1985 abgeschlossene Notariatsakt sei ein nichtiges Scheingeschäft, weil er nur abgeschlossen worden sei, um die Befriedigung der Gläubiger ihrer Tochter zu verhindern. Maria G***** sei tatsächlich mittelos gewesen; sie habe daher Gegenstände an den Kläger gar nicht vererben können. Selbst für den Fall, daß sie Eigentümerin der in Exekution gezogenen Gegenstände gewesen sei, sei die Erbverzichtserklärung der Verpflichteten unwirksam gewesen, ebenso die Erbserklärung durch den Kläger.
Das Erstgericht fällte das Zwischenurteil (Punkt I.), die Erklärung der Verpflichteten vom 21. 11. 1990, auf das ihr zustehende gesetzliche Erbrecht zugunsten des Klägers zu verzichten, sei gegenüber dem im führenden Verfahren 11 C 18/94z Beklagten unwirksam, und wies mit Endurteil (Punkt II.) das Klagebegehren auf Unzulässigerklärung der Exekutionen ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Maria G*****, die Großmutter des Exszindierungsklägers und Mutter der Verpflichteten, und die Verpflichtete erklärten am 4. 12. 1985 vor einem Notar, Maria G***** sei Eigentümerin der in dem von diesem Notar errichteten Notariatsakt angeführten Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände; sie habe sie im Jahr 1981 leihweise der Verpflichteten überlassen.
Maria G***** verstarb am 12. 11. 1989, ohne ein Testament errichtet zu haben. Die Verpflichtete erklärte im Verlassenschaftsverfahren im eigenen Namen und als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Klägers, auf das ihr zustehende gesetzliche Erbrecht zum ganzen Nachlaß derart zu verzichten, daß ihr Sohn als ihr Nachkomme Alleinerbe nach seiner Großmutter sein soll. Sie gab als gesetzliche Vertreterin des Klägers aufgrund des Gesetzes zum ganzen Nachlaß eine bedingte Erbserklärung ab. Die Verlassenschaft nach Maria G***** wurde mit Beschluß vom 30. 12. 1991 dem Kläger aufgrund des Gesetzes zur Gänze eingeantwortet.
Der Beklagte im führenden Verfahren brachte Klagen gegen Maria G***** und die nunmehrige Verpflichtete über S 200.000 im Zusammenhang mit einem Autokauf und gegen die Verpflichtete zur Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall an einem seinerzeit zur Probefahrt zur Verfügung gestellten Mercedes über S 76.065,70 sA ein. Diese Klagen wurden der Verpflichteten Anfang Februar 1990 zugestellt. Sie verpflichtete sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 6. 9. 1990, alle Einwendungen in diesen Verfahren zurückzuziehen und dem Beklagten im führenden Verfahren S 500.000 sA zu zahlen, wobei für den Fall, daß bis längstens 31. 12. 1990 S 250.000 bezahlt werden, auf den Restbetrag verzichtet wird.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß Maria G***** die im Pfändungsprotokoll 11 E 4410/93m unter PZ 1-31 (gemeint offensichtlich: 32) genannten Gegenstände erworben und übereignet erhalten hätte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Kläger mangle es schon deshalb an der Aktivlegitimation, weil er keine konkreten Behauptungen dazu erstatten habe können, auf welche Art und Weise Maria G***** die in Exekution gezogenen Gegenstände erwarb und übereignet erhielt.
§ 2 Z 1 AnfO erkläre alle Rechtshandlungen für anfechtbar, die der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat. Nach § 7 AnfO seien als Rechtshandlungen auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliere oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das gleiche gelte für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft. Hier habe die Verpflichtete nicht nur den Verzicht auf die Erbschaft erklärt, sondern habe unmittelbar daran anschließend als gesetzliche Vertreterin des Klägers eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben. Der Kläger müsse sich ihr Wissen zurechnen lassen. Der Verpflichteten sei zu diesem Zeitpunkt seit mehr als zwei Monaten bekannt gewesen, daß sie dem Beklagten im führenden Verfahren zumindest S 250.000 bis 31. 12. 1990 bezahlen müsse. Die Benachteiligungsabsicht sei damit evident. Damit sei der Anfechtungstatbestand im Sinn des § 2 Z 1 AnfO erfüllt, weshalb die 10jährige Anfechtungsfrist zur Anwendung komme.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Zwischenurteil (Punkt I.) ersatzlos behoben und der diesbezügliche Antrag des Beklagten im führenden Verfahren zurückgewiesen wurde; im übrigen gab es der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das angefochtene Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualifikation im Hinblick auf die gesicherte Rechtsprechung nicht vorlägen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zum Endurteil aus, die Schlüssigkeit einer Klage nach § 37 EO sei nicht schon dann gegeben, wenn das Eigentum bloß behauptet werde; vielmehr müßten auch die Erwerbungsart und der Erwerbungsgrund deutlich behauptet werden. Die Behauptungen seien hiebei so konkret zu fassen, daß auch der Zeitpunkt des Eigentumserwerbes angeführt werden müsse. Im vorliegenden Fall habe der Kläger zum Eigentumserwerb zwar vorgebracht, daß durch die Einantwortung des Nachlasses nach Maria G***** an ihn Universalsukzession eingetreten sei, zum Eigentumserwerb der Maria G***** habe er jedoch lediglich eine Angestellte eines Möbelhauses namhaft gemacht. Es sei jedoch trotz eingetretener Universalsukzession nach der Erblasserin von Bedeutung, ob diese zu Lebzeiten Eigentümerin der im Nachlaß vorhandenen Gegenstände gewesen sei. Der Erbe erwerbe zwar mit der Einantwortung Eigentum; dies jedoch nur an jenen Gegenständen, die im Eigentum des Erblassers standen. Die Stellung des Erben als Exszindierungskläger unterscheide sich nicht von jener des Erblassers; er sei verhalten, den Eigentumserwerb des Erblassers zu behaupten und zu beweisen, indem er ein konkretes Tatsachenvorbringen zu der Erwerbungsart, dem Erwerbungsgrund und dem Erwerbungszeitpunkt erstattet. Der Kläger habe zum Eigentumserwerb der Maria G***** einerseits vorgebracht, daß die Gegenstände zum Teil in einem Möbelhaus erworben worden seien, jedoch keinerlei Vorbringen zum Zeitpunkt des Eigentumerwerbes erstattet, und sich andererseits auf eine Eigentumsanerkennungsurkunde in Form eines Notariatsaktes, die keinesfalls einen Erwerbstitel darstelle, gestützt. Die Eigentumsanerkennungsurkunde sei nicht einmal ein Vertrag, sondern nur eine Wissenserklärung, die als reine Beweisurkunde anzusehen sei.
Zwar dürfe eine Exszindierungsklage auch dann nicht abgewiesen werden, wenn ihr nicht alle Tatsachen entnommen werden können, die für den Erwerb des darin geltend gemachten Rechtes maßgebend sind, und wenn darüber eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde. Es müsse der Partei vielmehr Gelegenheit zur Ergänzung des Vorbringens gegeben werden. Im vorliegenden Fall habe aber bereits der Erstrichter mit den Parteien die Frage der Schlüssigkeit der Klage ausführlich erörtert. Das Erstgericht habe daher die Exszindierungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zum Zwischenurteil führte das Berufungsgericht aus, dem festzustellenden Rechtsverhältnis mangle es jedenfalls an Präjudizialität, wenn schon das Klagebegehren unschlüssig sei; dies müsse zur Zurückweisung des Antrags mit Beschluß führen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingebrachte außerordentliche Revision ist insofern gemäß § 502 Abs 2 ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 jedenfalls unzulässig, als mit dem angefochtenen Berufungsurteil über die Klagen gegen die Dritt- und Viertbeklagten im verbundenen Verfahren 11 C 35/95a des Erstgerichtes entschieden wurde. Insoweit übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand nicht S 50.000, wobei der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes den Obersten Gerichtshof nicht bindet, weil in diesem Punkt eine Bewertung nicht vorzunehmen gewesen wäre (vgl die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO § 500 Rz 3). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. 4. 1997, 3 Ob 119/97i mit eingehender Begründung und Darstellung der früheren Rechtsprechung dargelegt hat (folgend ebenso 3 Ob 23/98y, 3 Ob 387/97a, 3 Ob 306/97i), ist auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes von Exszindierungsklagen (§ 37 EO) § 57 JN anzuwenden. Danach kommt es auf den Wert der klageweise in Anspruch genommenen Pfandgegenstände an, soweit dieser die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht; die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung bildet die Bewertungsobergrenze.
Da die Dritt- und Viertbeklagten des verbundenen Verfahren 11 C 35/95a des Erstgerichtes nur Kapitalsforderungen von S 3.450 bzw S 11.585,50 betreiben, ist das Berufungsurteil, soweit über die gegen sie gerichteten Klage entschieden wurde, jedenfalls unanfechtbar. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.
Die Revisionsgegner haben gemäß §§ 40, 50 ZPO die Kosten der von ihnen eingebrachten Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.
Soweit mit dem angefochtenen Berufungsurteil über die Klagen gegen den Beklagten im führenden Verfahren 11 C 18/94z des Erstgerichtes und gegen die Erst- und Zweitbeklagten im verbundenen Verfahren 11 C 35/95a des Erstgerichtes entschieden wurde, ist die außerordentliche Revision des Klägers hingegen nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Für die Zulässigkeit der Revision ist hier nämlich nicht der jeweils unter S 50.000 liegende doppelte Bleistiftwert der einzelnen Pfandgegenstände maßgeblich, weil der Exszindierungskläger für alle Pfandgegenstände einen einheitlichen Rechtsgrund für den Erwerb behauptet. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls in der Entscheidung vom 23. 4. 1997, 3 Ob 119/97i ausführte (folgend 3 Ob 387/97a), sind bei einer Exszindierungsklage die in objektiver Klagenhäufung verknüpften Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen, soweit diesen nach den Klagebehauptungen ein einheitlicher Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart zugrundeliegen (3 Ob 26, 44, 45/86; 3 Ob 71-75/84; EvBl 1970/366; Gitschthaler, ÖJZ 1988, 44 f; Heller/Berger/Stix, Kommentar 475; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 168; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 378). Da dies hier zutrifft, kommt es auf den Wert sämtlicher Pfandgegenstände an, der nach dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über S 50.000 liegt. Dies bedeutet aber, daß § 502 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen kommt, zumal auch die Forderungen, die von den angeführten Beklagten betrieben werden, jeweils S 50.000 übersteigen.
Die außerordentliche Revision ist gegenüber diesen Beklagten auch zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, die Exszindierungsklage lasse das erforderliche Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht vermissen. Wie der erkennende Senat schon in der Entscheidung 3 Ob 112/95 ausgeführt hat, ergibt sich aus § 226 Abs 1 ZPO, daß der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp aber vollständig anzugeben hat (Substantiierungstheorie - SZ 65/2; ÖBA 1988, 283; SZ 54/7; SZ 46/109; JBl 1974, 46 uva; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 226). Entgegen der schon in den Entscheidungen 3 Ob 142/83 und SZ 67/61 abgelehnten Meinung von Lenneis (AnwBl 1981, 444) genüge somit nicht die bloße Behauptung, Eigentümer der exszindierten Gegenstände zu sein, es sei vielmehr - ebenso wie bei Eigentumsklagen - erforderlich, daß bei derivativem Eigentumserwerb oder bei einem auf die Vorschrift des § 367 ABGB bzw § 366 HGB gestützten Eigentumserwerb Tatsachen behauptet werden, aus denen sich schlüssig sowohl der Titel als auch die rechtliche Erwerbungsart ableiten lassen (SZ 44/155; 3 Ob 128/80).
Im vorliegenden Fall stellte der Kläger die Behauptung auf, die gepfändeten Gegenstände seien im Eigentum der Erblasserin gestanden, deren Nachlaß ihm eingeantwortet worden sei. Nach Bestreitung des Eigentums der Erblasserin durch die Beklagten im verbundenen Verfahren brachte der Kläger vor, die Erblasserin habe alle Gegenstände käuflich erworben und übergeben erhalten; zum Beweis beantragte er die Einvernahme einer Zeugin, nähere Informationen habe er nicht.
Damit hat der Kläger aber ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die - werden sie bewiesen - den damaligen Eigentumserwerb der Erblasserin dartun. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 3 Ob 112/95 auch die Judikatur (3 Ob 142/83 und ihr folgend SZ 67/61) abgelehnt, in der für eine schlüssige Exszindierungsklage das Erfordernis aufgestellt wurde, auch der Zeitpunkt des Erwerbes müsse genannt werden, es müßten deutliche Behauptungen über den Zeitpunkt der Erwerbung aufgestellt werden. Diese Entscheidungen beriefen sich zwar auf Heller/Berger/Stix 451 und Kollroß, GerichtsZ 1929, 20, sie fänden aber dort keine Stütze. Im Gegenteil, Heller/Berger/Stix aaO verträten die Ansicht, bei eindeutigem Nachweis des Abschlusses des Verfügungsgeschäftes sei der Widerspruchsklage selbst dann stattzugeben, wenn die Formvorschriften (der Übergabe und Übernahme) nicht ganz genau eingehalten worden sein sollten. Gerade dann, wenn der behauptete Eigentumserwerb von Fahrnissen schon längere Zeit zurückliegt, könne aufgrund des Substantiierungsgebotes nicht verlangt werden, daß präzise angegeben wird, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger übergeben wurden.
Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung mit dem ergänzenden Hinweis fest, daß sich dem Vorbringen jedenfalls entnehmen lassen muß, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat (SZ 27/193; SZ 50/33; NZ 1995, 16), ferner daß dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden muß, und schließlich, daß im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen ist, wenn die Partei bei einer Befragung (s § 182 Abs 1 und § 272 Abs 2 ZPO) oder bei der Vernehmung (s § 381 ZPO) keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbes oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären. Auf die Frage, welchen Einfluß ein zwar noch schlüssiges, aber nicht alle Einzelheiten enthaltendes Vorbringen auf den Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 45 ZPO hat, muß hier nicht eingegangen werden.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so bedeutet dies, daß der Kläger entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet hat. Das Verfahren ist somit insofern mangelhaft geblieben, als ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes eine Beurteilung, ob der Erblasserin, als deren Universalsukzessor der Kläger auftritt, das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen zustand, nicht möglich ist.
Schließlich wird im fortgesetzten Verfahren auch auf die auf den Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1, § 7 AnfO gestützte Einwendung der Beklagten Bedacht zu nehmen sein.
Der betreibende Gläubiger kann dem Exszindierungskläger gegenüber mit der Anfechtungseinrede (§ 8 Abs 2 AnfO) geltend machen, daß das die Exekution unzulässig machende Recht infolge anfechtbaren Erwerbs als unwirksam zu behandeln ist (SZ 59/37). Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen kann das Vorliegen des geltend gemachten Anfechtungstatbestandes jedoch - auch hinsichtlich des Beklagten im führenden Verfahren - nicht abschließend beurteilt werden. Allein der Umstand, daß bei Abgabe der Erbsentschlagungserklärung der Verpflichteten und Erbserklärung des Exszindierungsklägers bereits ein Exekutionstitel vorlag, reicht für die Annahme der Evidenz der Benachteiligungsabsicht des damals minderjährigen und von seiner Mutter, der Verpflichteten, vertretenen Exszindierungsklägers nicht aus. Vielmehr wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die Gründe hiefür zu prüfen und konkrete Tatsachenfeststellungen zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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