Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen:
1) soweit die Verfahren 11 C 16/94i und 11 C 17/94m des Bezirksgerichtes Hernals betroffen sind, weil die Streitgegenstände, über die das Berufungsgericht entschied, 50.000 S jeweils nicht übersteigen (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt;
2) soweit das Verfahren 11 C 13/94y des Bezirksgerichtes Hernals betroffen ist, gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Zu 1):
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat sprach zuletzt in 3 Ob 119/97i aus, daß auf Exszindierungsklagen § 57 JN anzuwenden ist. Danach ist der Wert der vom Kläger in Anspruch genommenen Pfandobjekte nur soweit maßgeblich, als er die Höhe der betriebenen Forderung nicht erreicht. Bei Verbindung mehrerer Rechtssachen - wie hier - ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in jeder Streitsache gesondert zu beurteilen.
Da die betriebenen Forderungen, die den Verfahren 11 C 16/94i und 11 C 17/94m des Bezirksgerichts Hernals zugrundeliegen, 50.000 S nicht übersteigen, erweist sich die "außerordentliche" Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut und greift auch dann ein, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhinge.
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