European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00152.22M.1109.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.300,93 EUR (darin enthalten 256,49 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015) und die Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ERB 2015) zugrunde liegen. Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015) lauten auszugsweise wie folgt:
„ Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten (Allgemeine Obliegenheiten)
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
1.1. A* unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären;
[...]
1.5. soweit seine Interessen nicht beeinträchtigt werden, für die Minderung des Schadens zu sorgen (siehe § 62 VersVG im Anhang). Damit ist der Versicherungsnehmer insbesondere verpflichtet,
[...]
1.5.2. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht. Damit ist der Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen insbesondere verpflichtet;
[…]
1.5.2.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung mittels Klage die Rechtskraft folgender Verfahren abzuwarten, wenn diese tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben können:
‑ eines Strafverfahrens;
‑ eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens;
[…]
Artikel 9
Wann und wie hat A* zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen A* und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
[…]
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts‑ und Beweislage zum Ergebnis,
[…]
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
[…]
Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz – je nach Vereinbarung – mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für Motorfahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)
[…]
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von
2.1.1. Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens, soweit dieser aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Motorfahrzeuge entsteht;
[…]
2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
[…]
2.4.2. sonstigen schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
[…]
Artikel 19
Beratungs-Rechtsschutz
[…]
Artikel 21
Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz
[…]
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens;
[…]
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Neben den in Artikel 7 (Allgemeine Risikoausschlüsse) genannten Fällen besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz (spezielle Risikoausschlüsse) für die Geltendmachung von
[...]
3.2. Der Versicherungsschutz im Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz umfasst nicht
3.2.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern einschließlich Ersatzteilen und Zubehör eintreten;
[…]
3.2.4. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen den Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
[…]“
[2] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte „Deckungsschutz für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf des Audi A6 Avant 3.0 TDI Sport quattro um 45.853,85 EUR gegen die A* AG *, […] und den Verkäufer“ zu gewähren habe. In eventu möge festgestellt werden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund und im Umfang des geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags nicht berechtigt sei, sich für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf des Audi A6 Avant 3.0 TDI Sport quattro um 45.853,85 EUR gegen die A* AG *, […] und den Verkäufer auf Art 8.1.5.2.2 ARB (Warteobliegenheit) zu berufen. Am 17. 6. 2016 habe der Kläger das Fahrzeug bei der P* AG erworben. Mit Schreiben vom 16. 1. 2019 sei er informiert worden, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Er begehre die Rückabwicklung gegenüber der Verkäuferin und der Herstellerin. Sowohl der vertragliche Schadenersatzanspruch gegen die P* AG als auch die auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB und culpa in contrahendo gestützten Ansprüche gegen die A* AG * seien vom Rechtsschutzvertrag umfasst. Die Deckungspflicht ergebe sich aus Art 17.2.1 bzw Art 17.2.4 bzw Art 21 ARB. Der Kläger habe keine Obliegenheit verletzt. Die vertragliche Warteobliegenheit könne von der Beklagten nicht eingewendet werden, da ein Zuwarten für den Kläger unbillig sei.
[3] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Hinsichtlich der Herstellerin fehle es für die beabsichtigte Klagsführung an einer Anspruchsgrundlage im Rechtsschutzversicherungsvertrag. Art 17.2.1 ARB, Art 17.2.4 ARB und Art 19 ARB gelangten nicht zur Anwendung. Der Kläger habe weiters eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8.1.1 ARB zu vertreten, weil die in der Schadensmeldung erfolgten Angaben unklar seien. Darüber hinaus treffe den Kläger aufgrund eines anhängigen Musterverfahrens die Warteobliegenheit nach Art 8.1.5.2.2 ARB. Letztlich bestünde auch keine Erfolgsaussicht infolge Unschlüssigkeit. Der Kläger habe kein nachvollziehbares und schlüssiges Vorbringen zur beabsichtigten Klagsführung im Haftpflichtprozess erstattet.
[4] Das Erstgericht wies das Haupt‑ und das Eventualbegehren ab. Der vom Kläger behauptete Anspruch gegen die Herstellerin sei schon nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt, der Anspruch gegen die Verkäuferin habe nach dem unschlüssig gebliebenen Vorbringen des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.
[5] Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es dem Hauptbegehren stattgab. Eine Deckung gegenüber der Herstellerin nach Art 17.2.1 ARB und Art 17.2.4 ARB scheide aus. In Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Herstellerin im Zusammenhang mit einem vom „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeug bestehe Versicherungsschutz aber nach Art 19.2.1 ARB. Der Deckungsabgrenzungsausschluss nach Art 19.3.1.1 ARB komme nur für Fälle des Art 19 zur Anwendung, die von der primären Risikoumschreibung des „verwiesenen“ Bausteins, – hier Art 17 ARB – umfasst würden. Da der vorliegende Sachverhalt nicht unter die primären Risikoumschreibungen des Art 17.2.1 ARB und 17.2.4 ARB zu subsumieren sei, falle er nicht unter den Deckungsabgrenzungsausschluss des Art 19.3.1.1 ARB und sei daher versichert. Die vom Kläger beabsichtigte Klagsführung sei nicht als unschlüssig anzusehen, weshalb sie nicht als offenbar aussichtslos erscheinen könne. Er habe auch keineVerletzung der Aufklärungsobliegenheit zu vertreten. Dem Einwand der Verletzung der Wartepflicht nach Art 8.1.5.2.2 ARB sei entgegenzuhalten, dass dem Kläger jedenfalls zugestanden werden müsse, verjährungshindernde Handlungen vorzunehmen.
[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen gewesen seien.
[7] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag dahin, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr auch keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch berechtigt.
[10] 1. Die grundsätzliche Deckungspflicht für eine Anspruchserhebung gegenüber der Verkäuferin wurde von der Beklagten nicht bestritten.
[11] 2.1 Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits zu einer vergleichbaren Bedingungslage dahin Stellung genommen, dass Ansprüche, die gegen den Hersteller aus dem behaupteten Einbau einer abgasmanipulierten Software in ein Fahrzeug geltend gemacht werden sollen, bereits von der positiven Deckungsumschreibung des Art 17.2.1 ARB nicht umfasst sind, weil sie aus keiner bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs resultieren und sie auch Art 17.2.4 ARB mangels eines vertraglichen oder vorvertraglichen Schuldverhältnisses zwischen dem Käufer und der Herstellerin nicht unterstellt werden können (vgl 7 Ob 91/22s zu Art 17.2.1 und Art 17.2.4 ARB 2008).
[12] 2.2 Die positive Deckungsumschreibung des Allgemeinen Schadenersatz‑Rechtsschutzes in Art 21.2.1 ARB 2015 umfasst die Geltendmachung vonAnsprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Schadens. Dass ein Anspruch als deliktischer Schadenersatzanspruch auf gesetzlicher Grundlage gegen die Herstellerin grundsätzlich Art 21.2.1 ARB 2015 (vgl 7 Ob 91/22s zum insoweit vergleichbaren Art 19.2.1 ARB 2008) fällt, wird von der Beklagten zutreffend nicht mehr bezweifelt.
[13] 2.3 Bei der Bejahung der Deckungspflicht der Beklagten unter Heranziehung der zu Art 19.3.1.1 ARB 2005 ergangenen Judikatur hat das Berufungsgericht unerörtert lassen, dass Artl 21.3.2.1 ARB 2015 einen davon abweichenden Wortlaut aufweist.
[14] 2.4 Ob es sich bei Art 21.3.2.1 ARB 2015 nach seinem konkreten Wortlaut – wie die Beklagte meint – um einen Risikoausschluss und nicht um einen Deckungsabgrenzungsausschluss handelt, muss hier allerdings nicht geklärt werden, weil sich die für das Vorliegen eines Risikoausschlusses beweispflichtige Beklagte (RS0107031) im erstgerichtlichen Verfahren auf ihn nicht berufen hat.
[15] 3. Die Beklagte wandte weiter Leistungsfreiheit wegen Aussichtslosigkeit der Anspruchsverfolgung nach Art 9.2.3 ARB infolge Unschlüssigkeit des Klagebegehrens im Haftpflichtprozess ein.
[16] 3.1 In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448; RS0117144). Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen (RS0082253).
[17] 3.2 Für die Schlüssigkeit in der Klage genügt, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell‑rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergeben könnte (RS0037516, RS0001252 [insbesondere T4, T9]). Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann zwei Ursachen haben. Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvertrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn).
[18] 3.3 Trotz ausdrücklichen Einwands der Unschlüssigkeit der vom Kläger beabsichtigten Klagsführung durch die Beklagte im erstgerichtlichen Verfahren und ihrem konkreten Hinweis auf das Fehlen eines nachvollziehbaren und schlüssigen Vorbringens zu Art und Grund der Ansprüche beschränkte sich der Kläger auf das Vorbringen, dass er die klageweise Rückabwicklung des Kaufs des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegenüber der Herstellerin und der Verkäuferin beabsichtige, wobei er sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche ein Benützungsentgelt abhängig vom Alter des Fahrzeugs und der gefahrenen Kilometer anzurechnen lassen habe. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung gegen die Verkäuferin verjähre am 16. 1. 2022, jener gegen die Herstellerin nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB und culpa in contrahendo möglicherweise ebenfalls. Das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fahrzeug „hätte in Kenntnis dieser Umstände nicht verkauft werden dürfen und wäre auch nicht gekauft worden.“
[19] 3.4 Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die klageweise Inanspruchnahme der Herstellerin und der Verkäuferin in einem Verfahren beabsichtigt. Erlässt aber schon offen, welches Klagebegehren – unter Berücksichtigung der von ihm selbst als erforderlich angesehenen Anrechnung eines Benützungsentgelts – er in welcher Höhe gegen die Herstellerin und die Verkäuferin zu erheben beabsichtigt. Ohne jegliche weitere Konkretisierung umschreibt er die offenbar ins Auge gefassten Anspruchsgrundlagen ausschließlich mit den Überschriften „Vertragsverletzungen der Verkäuferin“ und „Ansprüche nach §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB, culpa in contrahendo gegen die Herstellerin“, unterlässt aber jegliche Tatsachenbehauptungen zu dem einen Schadenersatzanspruch auslösendes Verhalten der Verkäuferin und der Herstellerin und damit letztlich auch eine Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Schädiger und Anspruchsgrundlagen. Aus dem vom Kläger im erstgerichtlichen Verfahren zu seiner beabsichtigten Klagsführung aufgestellten Behauptungen lässt sich nicht im Ansatz ein spezifiziertes – eine Haftung der Verkäuferin und/oder der Herstellerin begründendes – Sachbegehren ableiten.
[20] 3.5 Der Sachverhaltsvortrag des Klägers für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Haftpflichtprozess ist damit unvollständig und unschlüssig geblieben. Eines solchen Sachvortrags ist der Kläger auch nicht schon deshalb enthoben, weil der „Abgasskandal“ einen gewissen Bekanntheitsgrad hat, sagt dies doch nichts darüber aus, welchen konkreten Anspruch er wem gegenüber geltend zu machen beabsichtigt. Die Beklagte hat damit die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klagsführung dargelegt und kann die Rechtsschutzdeckung ablehnen.
[21] 4. Fehlt es aber bereits an der Deckungspflicht der Beklagten für die beabsichtigte Klagsführung, dann ist auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit dieser nicht auf die Warteobliegenheit des Art 8.1.5.2.2 ARB 2015 berufen dürfe, ersichtlich. Damit war auch das Eventualbegehren abzuweisen.
[22] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)