OGH 7Ob48/88; 7Ob236/97z; 7Ob47/02s; 7Ob213/02b; 7Ob17/08p; 7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Nc13/12i; 7Ob191/14k; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob171/16x; 7Ob20/17t; 7Ob59/18d; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob152/22m; 7Ob89/23y; 7Ob86/23g; 7Ob104/23d; 7Ob116/23v; 7Ob134/23s; 7Ob118/23p; 7Ob114/23z; 7Ob133/23v; 7Ob119/23k; 7Ob131/23z; 7Ob140/23y; 7Ob132/23x; 7Ob120/23g; 7Ob142/23t; 7Ob177/23i; 7Ob125/23t; 7Ob185/23s; 7Ob191/23y; 7Ob200/23x; 7Ob28/24d; 7Ob63/24a; 7Ob107/24x; 7Ob75/24s (RS0081929)

OGH7Ob48/88; 7Ob236/97z; 7Ob47/02s; 7Ob213/02b; 7Ob17/08p; 7Ob103/08k; 7Ob130/10h; 7Ob202/11y; 7Ob17/12v; 7Nc13/12i; 7Ob191/14k; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 7Ob161/16a; 7Ob171/16x; 7Ob20/17t; 7Ob59/18d; 7Ob22/18p; 7Ob123/18s; 7Ob227/18k; 7Ob61/22d; 7Ob64/22w; 7Ob65/22t; 7Ob152/22m; 7Ob89/23y; 7Ob86/23g; 7Ob104/23d; 7Ob116/23v; 7Ob134/23s; 7Ob118/23p; 7Ob114/23z; 7Ob133/23v; 7Ob119/23k; 7Ob131/23z; 7Ob140/23y; 7Ob132/23x; 7Ob120/23g; 7Ob142/23t; 7Ob177/23i; 7Ob125/23t; 7Ob185/23s; 7Ob191/23y; 7Ob200/23x; 7Ob28/24d; 7Ob63/24a; 7Ob107/24x; 7Ob75/24s28.8.2024

Rechtssatz

In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen.

Normen

ARB allg
ARB 1995 Art9
ARB 2005 allg
ARB 2009 Art 9.2.2
Rechtsschutzversicherung allg

7 Ob 48/88OGH19.01.1989

Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = VersRdSch 1989,348

7 Ob 236/97zOGH30.09.1998
7 Ob 47/02sOGH29.04.2002

Beisatz: Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. (T1)

7 Ob 213/02bOGH27.11.2002

Beis wie T1

7 Ob 17/08pOGH02.07.2008

Veröff: SZ 2008/93

7 Ob 103/08kOGH27.08.2008
7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Veröff: SZ 2011/41

7 Ob 202/11yOGH30.11.2011
7 Ob 17/12vOGH19.04.2012

Beis ähnlich wie T1

7 Nc 13/12iOGH30.07.2012

Beis wie T1

7 Ob 191/14kOGH26.11.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/119

7 Ob 234/15kOGH27.01.2016
7 Ob 140/16pOGH31.08.2016

Beis wie T1

7 Ob 161/16aOGH28.09.2016

Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T2)

7 Ob 171/16xOGH30.11.2016

Beis wie T1

7 Ob 20/17tOGH29.03.2017
7 Ob 59/18dOGH20.04.2018

Beisatz: Die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

7 Ob 22/18pOGH24.05.2018
7 Ob 123/18sOGH26.09.2018
7 Ob 227/18kOGH19.12.2018
7 Ob 61/22dOGH29.07.2022

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin eines Diesel-PKW. (T4)

7 Ob 64/22wOGH29.06.2022

Beis wie T3

7 Ob 65/22tOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Rechtsfrage der Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf den Schaden ist im zu deckenden Prozess zu klären, weshalb im Deckungsprozess nicht beurteilt werden kann, dass ein Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. (T5)

7 Ob 152/22mOGH09.11.2022

Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin und Verkäuferin eines PKW, wobei der Kläger offen ließ, welches Klagebegehren er in welcher Höhe gegen wen zu erheben beabsichtigt. (T6)

7 Ob 89/23yOGH28.06.2023

Beisatz: Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW. (T7)

7 Ob 86/23gOGH28.06.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T8 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Oktober 2023 (T8)

7 Ob 104/23dOGH30.08.2023

Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin wegen Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T9)

7 Ob 116/23vOGH30.08.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. - Oktober 2023 (T10)

7 Ob 134/23sOGH30.08.2023

Beisatz wie T7

7 Ob 118/23pOGH30.08.2023

Beisatz wie T7

7 Ob 114/23zOGH30.08.2023

Beisatz wie T7

7 Ob 133/23vOGH30.08.2023
7 Ob 119/23kOGH30.08.2023

Beisatz: Hier hat der Versicherungsnehmer während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) sowie eine Haftung für Spät- und Dauerfolgen gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der damit behauptete deliktische Anspruch gegen die Herstellerin eines Kraftfahrzeugs von Artikel 19.1.2 ARB umfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, damit habe der Kläger den Versicherungsfall schlüssig dargelegt, entspricht der Rechtsprechung des Fachsenats. (T11)<br/>Beisatz: Der Kläger ist im Deckungsprozess nicht verpflichtet, allfällige – vom beklagten Versicherer erst einzuwendende – Risikoausschlüsse zu berücksichtigen und seinem Begehren insoweit eine einschränkende Formulierung zu geben. (T12)<br/>Beisatz: Der Kläger muss eine Anrechnung von Vorteilen nicht bereits in seiner Klage vorwegnehmen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Verneinung des Einwands, dass der Versicherer für die Verfolgung von ihm nach Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht (einschließlich UWG) zustehenden Ansprüchen keine Deckung übernimmt. (T14)

7 Ob 131/23zOGH30.08.2023

Beisatz wie T11; Beisatz wie T14

7 Ob 140/23yOGH27.09.2023

Beisatz wie T7

7 Ob 132/23xOGH27.09.2023

Beisatz wie T7

7 Ob 120/23gOGH27.09.2023

Beisatz: Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW. (T15)

7 Ob 142/23tOGH27.09.2023

Beisatz wie T7

7 Ob 177/23iOGH24.10.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T3

7 Ob 125/23tOGH24.10.2023
7 Ob 185/23sOGH22.11.2023
7 Ob 191/23yOGH22.11.2023
7 Ob 200/23xOGH11.12.2023

Beisatz: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T16)

7 Ob 28/24dOGH22.05.2024

Beisatz wie T1

7 Ob 63/24aOGH19.06.2024
7 Ob 107/24xOGH28.08.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T2

7 Ob 75/24sOGH28.08.2024

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T17)<br/>Beisatz: Wird die Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeugs über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen (und mit diesem daher eine vertragliche Einheit bildenden) Leasingvertrag behauptet und bleibt somit nach dem klägerischen Vorbringen die Möglichkeit, dass die Leasinggeberin in den ursprünglichen, ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs dienenden Kaufvertrag eintrat, wird die schlüssige Geltendmachung eines Schadens aus diesem Kaufvertrag verneint. Es liegen somit mangelnde Erfolgsaussichten im Sinn von Art 9.2.3 ARB 2000 vor, weil die Klägerin aufgrund der Leasingfinanzierung den in ihrem Vermögen entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00048_8800000_001

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