OGH 7Ob161/16a

OGH7Ob161/16a28.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J* K*, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Klaus Gossi, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. April 2016, GZ 1 R 123/15g‑13, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. April 2015, GZ 5 C 696/14k‑9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E116014

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei, Kostendeckung für den beabsichtigten Prozess der klagenden Partei gegen die „W*“ als Halter des unfallverfangenen Straßenbahnzugs über einen Betrag von 4.167,22 EUR an Sachschaden und 70 EUR an pauschalen Unkosten für Wege, Telefonate und Korrespondenz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 4. 9. 2014 im Rahmen der Rechtsschutzdeckung zu Polizze 6.236.394 zu gewähren hat.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.415,41 EUR (darin enthalten 481,17 EUR an USt und 1.524 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die „Allgemeinen Bedingungen der G* AG für die Rechtsschutz‑Versicherung (ARB 2004, in der Folge ARB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Art 6

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.

(…)

3. Notwendig sind Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.

Art 9

Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?

Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren).

1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruchs notwendigen Unterlagen und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.

(…)

2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Rechts‑ und Beweislage zum Ergebnis,

(…)

2.2 dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, das heißt ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;

2.3 dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.

Das Erstgericht stellte weiter fest:

„Am 4. 9. 2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Pkw und ein von den „W*“ gehaltener Straßenbahnzug beteiligt waren. Er beabsichtigt die klageweise Geltendmachung seiner dabei erlittenen Schäden gegenüber der Halterin des Straßenbahnzuges.

Der Kläger fuhr am Unfallstag kurz vor 8:00 Uhr mit seinem PKW auf der Dreiständegasse in Richtung Maurer Hauptplatz. Ihm kam von der Geßlgasse her die von S* M* gelenkte Straßenbahn der Linie 60 entgegen.

Die Geßlgasse (in Richtung der Kreuzung mit der Maurer Lange Gasse) weist zwei für Kraftfahrzeuge vorgesehene Fahrstreifen auf, die jeweils gegenläufig befahren werden können. Auf diesen Fahrstreifen befinden sich auch die Gleise der Straßenbahnlinie 60 in beiden Richtungen. Nach der Kreuzung der Geßlgasse mit der Maurer Lange Gasse verläuft ein Schutzweg über die dort beginnende Dreiständegasse, die eine Verlängerung der Geßlgasse darstellt. Im Bereich dieses Schutzwegs trennen sich die für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen Fahrstreifen von den Gleisen der Straßenbahnlinie 60. Die Gleise der Straßenbahn machen im Bereich des Schutzwegs einen leichten Schwenk nach links, die Fahrstreifen einen leichten Schwenk nach rechts. In der Mitte zwischen den Fahrstreifen und den Straßenbahngleisen befindet sich die Straßenbahnhaltestelle. Auf dem Schutzweg in der Dreiständegasse kreuzen sich die Fahrstreifen und die Gleise der Straßenbahnlinie 60. Dieser Bereich ist nicht durch Verkehrszeichen geregelt.

Zum Unfallzeitpunkt herrschte fließender Verkehr. Der Kläger überquerte mit seinem Fahrzeug die vor dem Schutzweg befindliche Schwelle und näherte sich dem Schutzweg. Er sah die entgegenkommende Straßenbahn und ging davon aus, dass diese Nachrang hatte und daher stehenbleiben würde, weshalb er auf die kreuzenden Gleise fuhr. Als er merkte, dass die Straßenbahn nicht stehenbleiben würde, sondern ein Zusammenstoß mit der Straßenbahn am Schutzweg zu befürchten war, beschleunigte er sein Fahrzeug, um aus dem Gefahrenbereich zu kommen. Dies gelang ihm nicht mehr. Sein Fahrzeug wurde von der Straßenbahn am linken hinteren Kotflügel, an der Stoßstange und am Rücklicht gestreift und dadurch beschädigt.“

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die Durchsetzung seiner Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall. Bei der Fahrlinie der Straßenbahn handle es sich um einen Linksabbiegevorgang in einen abseits des Straßenzugs gelegenen Haltestellenbereich. Als Linksabbiegende habe die Straßenbahn im Kreuzungsbereich gegenüber dem geradeaus entgegenkommenden Kläger nach § 19 Abs 5 StVO Nachrang. Der Lenker der Straßenbahn habe diesen Nachrang missachtet, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Die Beklagte habe die Deckung zu Unrecht abgelehnt.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Den Kläger treffe am gegenständlichen Verkehrsunfall das Alleinverschulden, weil er den Vorrang der Straßenbahn verletzt habe. Für den vom Kläger beabsichtigten Prozess bestehe erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die Beklagte berechtigt sei, die Rechtsschutzdeckung gemäß Art 9.2.3 ARB zur Gänze abzulehnen. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass die Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, das heißt ein Unterliegen in dem Verfahren wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen, so sei die Deckungspflicht nach Art 9.2.2 ARB derart beschränkt, dass der Versicherer die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten ablehnen könne.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 19 Abs 5 StVO hätten Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen. Gemäß § 19 Abs 7 StVO dürfe, wer keinen Vorrang habe (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergebe, hätten nach § 28 Abs 2 StVO beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeugs dürften die Gleise nicht überquert werden.

Da die Straßenbahn von der Geßlgasse in die nach der Kreuzung mit der Maurer Lange Gasse anschließende Haltestelle in der Dreiständegasse eingefahren und nicht in eine andere Straße eingeschwenkt sei, sei sie nicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung eingebogen; vielmehr habe sie ihre Fahrtrichtung beibehalten. Sie habe daher gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers Vorrang gehabt. Der Unfall sei durch die Vorrangverletzung des Klägers verursacht worden, ihn treffe das Alleinverschulden. Auch wenn in der Rechtsschutzversicherung bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen sei, sei im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch des Klägers aufgrund der klaren Rechtslage ausgeschlossen. Die Beklagte habe daher die Rechtsschutzdeckung berechtigt abgelehnt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Rechtssatz, der Deckungsprozess dürfe den Haftpflichtprozess nicht vorwegnehmen, gelte nur für jene Rechtsschutzfälle, in denen Tatfragen strittig seien und Beweismittel zur Rede stünden, die „in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen“. Für die rechtliche Beurteilung gelte dies hingegen nicht.

Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt unstrittig. Das Erstgericht habe die einschlägige Gesetzeslage zutreffend wiedergegeben. Die zwangsläufig der Gleisführung folgende Fahrtrichtungsänderung der Straßenbahn stelle kein Einbiegen im Sinne der StVO dar, das ihr den Vorrang nehme. Unter Einbiegen sei ein Einschwenken in eine andere Straße zu verstehen. Hier habe die Straßenbahn, mit Ausnahme des kurzen und geringfügigen Schwenks nach links (und dann wieder nach rechts), ihre Fahrtrichtung geradlinig beibehalten. § 28 Abs 2 StVO begründe zwar keine Vorrangregel. Wenn sich beim Parallelverkehr mit Schienenfahrzeugen aber Schnittpunkte bzw Kollisionsmöglichkeiten ergeben, gehe die Regelung des § 28 Abs 2 StVO den Vorrangregeln des § 19 StVO vor. Die Erfolgsaussichten in einem vom Kläger angestrengten Haftpflichtprozess gegen den Halter des unfallgegnerischen Schienenfahrzeugs seien zu verneinen. Er hätte die Gleise nicht unmittelbar vor dem Herannahen der Straßenbahn übersetzen dürfen. Ihn treffe das Alleinverschulden an dem gegenständlichen Unfall.

Die Revision sei zulässig, weil – soweit überblickbar – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Vorrangverhältnisse Schienenfahrzeug zu Kraftfahrzeug bei einer Verkehrsfläche wie der vorliegenden bestehe und schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliege.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nur dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS‑Justiz RS0042656). Davon ist aber bei der Frage des Verhältnisses von § 19 Abs 5 StVO zu § 28 Abs 2 StVO, wenn die Gleise des Schienenfahrzeugs durch einen Linkszug den Fahrstreifen des entgegenkommenden Fahrzeugs kreuzen, nicht auszugehen. Zutreffend verweist das Berufungsgericht, das – wie sein Zulassungsausspruch zeigt – von einer derart eindeutigen Rechtslage ebenfalls nicht ausgeht, darauf, dass zu dieser Frage eine ausdrückliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bisher auch fehlt.

2. Im hier vorliegenden Deckungsprozess ist zu klären, ob die beabsichtigte Prozessführung als so zweifelhaft anzusehen ist, dass keine oder eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Im Deckungsprozess ist dabei vorwiegend aufgrund der Klagserzählung und des Versicherungsvertrags zu klären, ob Rechtsschutz zu gewähren ist.

3.1 In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0081929). Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0081927). Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand, RIS‑Justiz RS0116448, RS0117144). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RIS‑Justiz RS0117144). Der Grundsatz in der Rechtsschutzdeckung, dass im Deckungsprozess die Beweisaufnahme und die Feststellungen zu im Haftpflichtprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben haben und daher dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist, gilt allgemein und damit auch für die Prüfung der Frage, ob (hier nach Art 9.2.2 ARB 1994) ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose – im Fall eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichenPrognose – nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, weil eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt (RIS‑Justiz RS0124256).

3.2 Diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs missversteht das Berufungsgericht, wenn es davon ausgeht, der Deckungsprozess dürfe dem zu deckenden Prozess nur die Klärung von Tatfragen nicht vorwegnehmen, hinsichtlich der Lösung von Rechtsfragen müsse jedoch anderes gelten.

3.3 Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten (§ 158j Abs 1 erster Satz VersVG).

Ohne Zweifel ist die Rechtsschutzdeckung nicht auf Verfahren zur Klärung streitiger Tatsachen beschränkt, sondern umfasst auch solche, in denen ausschließlich – auch bisher noch nicht beurteilte – Rechtsfragen zu lösen sind.

Die Sichtweise des Berufungsgerichts führte dazu, dass bei Deckungsablehnung durch den Versicherer, der Versicherungsnehmer die im zu deckenden Prozess zu beurteilende Rechtsfrage vorweg im Deckungsprozess auf eigene Kosten zur Dartuung seiner Erfolgsaussichten klären lassen müsste, was dem Wesen der Rechtsschutzversicherung widerspräche. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt daher ebenso wenig in Betracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen.

Das heißt, hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

3.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger weder als offenbar aussichtslos noch erlaubt sich ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess erst zu klärenden Rechtsfrage die Beurteilung, dass ein Obsiegen unwahrscheinlich ist. Die Verweigerung der Deckung durch die Beklagte nach Art 9.2.3 ARB 2004 ist demnach ebenso wenig berechtigt wie die teilweise Deckungsablehnung nach Art 9.2.2 ARB 2004.

In diesem Sinn waren daher in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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