Rechtssatz
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt.
7 Ob 92/11x | OGH | 16.06.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: In Bezug auf die Haftung des Masseverwalters für Kostenschaden des Prozessgegners. (T1) |
7 Ob 17/12v | OGH | 19.04.2012 |
Beisatz: Hier: Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung. (T2) |
7 Ob 234/15k | OGH | 27.01.2016 |
Auch; nur: Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt. (T3) |
7 Ob 161/16a | OGH | 28.09.2016 |
Beisatz: Hängt der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage ab, dann rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. (T4) |
7 Ob 82/23v | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz: Hier: Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung. (T5) |
7 Ob 116/23v | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Erwerb gebrauchter Diesel-PKW. (T6) |
7 Ob 119/23k | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier hat der Versicherungsnehmer während des versicherten Zeitraums einen gebrauchten Diesel-PKW erworben und begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) sowie eine Haftung für Spät- und Dauerfolgen gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt, dass der damit behauptete deliktische Anspruch gegen die Herstellerin eines Kraftfahrzeugs von Artikel 19.1.2 ARB umfasst ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, damit habe der Kläger den Versicherungsfall schlüssig dargelegt, entspricht der Rechtsprechung des Fachsenats. (T7)<br/>Beisatz: Der Kläger ist im Deckungsprozess nicht verpflichtet, allfällige – vom beklagten Versicherer erst einzuwendende – Risikoausschlüsse zu berücksichtigen und seinem Begehren insoweit eine einschränkende Formulierung zu geben. (T8)<br/>Beisatz: Der Kläger muss eine Anrechnung von Vorteilen nicht bereits in seiner Klage vorwegnehmen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Verneinung des Einwands, dass der Versicherer für die Verfolgung von ihm nach Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht (einschließlich UWG) zustehenden Ansprüchen keine Deckung übernimmt. (T10) |
7 Ob 192/23w | OGH | 22.11.2023 |
Beisatz: Die Frage, in wessen Vermögen der behauptete Schaden eingetreten und wer daher für die Forderung von Ersatz legitimiert ist, stellt ein wesentliches Kriterium für die (rechtliche) Beurteilung der Erfolgschancen dar (Hinweis auf 7 Ob 130/10h, 7 Ob 64/22w). Hier: KFZ-Leasing (T11) |
7 Ob 75/24s | OGH | 28.08.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin bei Finanzierungsleasing eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtigung ausgeliefert worden sei. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_20021127_OGH0002_0070OB00213_02B0000_002
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