OGH 7Ob48/88; 7Ob47/02s; 7Ob130/10h; 7Ob17/12v; 7Ob140/16p; 7Ob227/18k; 7Ob64/22w; 7Ob152/22m; 7Ob191/23y (RS0082253)

OGH7Ob48/88; 7Ob47/02s; 7Ob130/10h; 7Ob17/12v; 7Ob140/16p; 7Ob227/18k; 7Ob64/22w; 7Ob152/22m; 7Ob191/23y22.11.2023

Rechtssatz

Ist der nach den - auch für den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz anzuwendenden - allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung erfolgte Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normen

ARB 1995 Art9
SRB ArtI Abs3

7 Ob 48/88OGH19.01.1989

Veröff: SZ 62/8 = VersR 1989,1179 = VersRdSch 1989,348

7 Ob 47/02sOGH29.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. (T1)<br/>Beisatz: Für den Fall, dass im Sinne des Art 9 Pkt 2.2. ARB 1995 die Erfolgsaussichten nicht hinreichen, weil ein Unterliegen des Versicherungsnehmers wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Versicherer berechtigt ist, (nur) die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten wurde Teildeckung im Sinne des Art 9 Pkt 2.2. ARB 1995 gewährt. (T3)

7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/41

7 Ob 17/12vOGH19.04.2012

nur: Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers nicht von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer Versicherungsschutz nur ablehnen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (T4)

7 Ob 140/16pOGH31.08.2016

Auch; nur T4

7 Ob 227/18kOGH19.12.2018

Auch

7 Ob 64/22wOGH29.06.2022

Vgl

7 Ob 152/22mOGH09.11.2022
7 Ob 191/23yOGH22.11.2023

vgl; Beisatz: Ist der Sachverhaltsvortrag des Versicherungsnehmers von vornherein unschlüssig oder offensichtlich unrichtig, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890119_OGH0002_0070OB00048_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)