OGH 8Ob38/95

OGH8Ob38/9525.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Edwin P*****, Inhaber eines technischen Büros, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Oskar Welzl, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 64.567,44 S sA), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6.September 1995, GZ 4 R 102/95-18, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6.September 1993, GZ 4 Cg 111/93y-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahren sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Im Konkurs über das Vermögen der nunmehrigen beklagten Partei richtete der Kläger am 15.2.1993 folgendes Telefax an das Konkursgericht:

"Betrifft: Konkurssache

Subjekt: Dipl.Ing.H***** GesmbH

Aktenzahl: 593/92

Hohes Gericht!

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wie ich heute von der Firma Dipl.Ing.H***** GesmbH in Linz in Erfahrung gebracht habe, ist die nachfolgende Rechnung (Honorarnote Nr. 9.307) bei Ihnen in obiger Sache einzubringen.

Ich bitte um Kenntnisnahme!

Hochachtungsvoll"

Diesem Telefax ist ein an den Masseverwalter Dr.Oskar Welzl gerichtetes Telefax vom 12.2.1993 angeschlossen, indem der Kläger unter dem Betreff Honorarnote Nr. 9.307 offene Forderungen für durch sein Büro bzw von ihm als Konsulent der Firma H*****, im Auftrag von Jörg T***** erbrachte Leistungen eine Gesamtforderung von 269.097 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer geltend macht. Die Konsulententätigkeit habe sich ausschließlich auf Aktivitäten der Firma Dipl.Ing.H***** im Zusammenhang mit Kleinkraftwerksprojekten und Stromerzeugungsanlagen bezogen; der Stundensatz sei nach den Zeitgebühren für Ingenieurbüros vom 27.5.1991, Klasse D, berechnet worden. Weiters enthält dieses an den Masseverwalter gerichtete Telefax eine in 17 Positionen gegliederte Zusammenstellung der offenen Forderungen.

Die damit geltend gemachte Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung bestritten.

Mit der am 27.4.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger gegenüber dem Masseverwalter die Feststellung einer Konkursforderung von 322.837,20 S, wobei er sie sich erkennbar auf die Forderungsanmeldung bezog. Dem Kläger seien persönlich von der Gemeinschuldnerin Aufträge im Zusammenhang mit Kleinkraftwerksprojekten und Stromerzeugungsanlagen erteilt worden, die in keinem Zusammenhang mit dem dem Kläger erteilen Patent, das durch die P***** GmbH verwaltet werden sollte, gestanden seien. Der Kläger habe als Konsulent die Möglichkeit erarbeitet, daß die Gemeinschuldnerin unter anderem in der Slowakei Kleinkraftwerksprojekte verwirklichen konnte.

Der Masseverwalter beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß sämtliche Leistungen des Klägers nicht für die Gemeinschuldnerin in deren Auftrag sondern für die zur Verwertung eines Patentes des Klägers gegründete P***** GmbH erbracht worden sei. Der Kläger sei verpflichtet, für den Fall, daß die Patentverwertung nicht erfolge, an die Gemeinschuldnerin einen Betrag von einer Million S zurückzuzahlen. Ergänzend brachte der Masseverwalter in der Tagsatzung vom 6.9.1993 vor, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 15.2.1993 unter Hinweis auf ein Schreiben an den Masseverwalter vom 12.2.1993 eine Forderung angemeldet habe, ohne sie zu konkretisieren. Die Forderungsanmeldung habe gemäß § 103 KO sämtliche Behauptungen zu enthalten, die auch für eine Klagsführung erforderlich seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da die Forderung des Klägers in der Forderungsanmeldung nicht ausreichend konkretisiert worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei die während der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsene Aufhebung des Konkurses nach Bestätigung des Zwangsausgleichs zu berücksichtigen. Da der Prüfungsprozeß ohnehin gegen den ehemaligen Gemeinschuldner fortzusetzen und das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren zu ändern sei, der Geltendmachung der Forderung mit neuer Leistungsklage aber behauptete Mängel der Forderungsanmeldung nicht entgegenstünden, sei zur Vermeidung eines mit einer neuen Klagsführung gegen die Gemeinschuldnerin verbundenen Mehraufwandes die nur mit Mängeln der Forderungsanmeldung begründete Abweisung der bisherigen Prüfungsklage nicht zu bestätigen, sondern mit Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils vorzugehen.

Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes abzuändern.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist - im Ergebnis - nicht berechtigt.

Die Entscheidung ergeht auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (siehe Fasching ZPR2 Rz 794 und 1456; 5 Ob 502/85). Die erst nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsene Aufhebung des Konkurses war daher vom Erstgericht nicht zu berücksichtigen. Im übrigen sei zu den materiellrechtlichen, auch in einem nach Aufhebung des Konkurses gegen den ehemaligen Gemeinschuldner fortgesetzten Prüfungsprozeß zu beachtenden Folgen einer den Inhaltserfordernissen des § 103 KO nicht entsprechenden Forderungsanmeldung auf die Bestimmung des § 9 Abs 2 KO verwiesen; wäre die Klage im Prüfungsprozeß mangels ordnungsgemäßer Anmeldung abzuweisen gewesen, bewirkte weder die Forderungsanmeldung die Hemmung der Verjährung nach § 9 Abs 2 KO noch die Einbringung der Prüfungsklage deren Unterbrechung nach § 1497 ABGB (siehe EvBl 1939/384; vgl JBl 1978, 434; SZ 51/122; SZ 57/61).

Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes erfüllt jedoch bereits die Anmeldung der gegenständlichen Forderung die Inhaltserfordernisse des § 103 Abs 1 KO, da in ihr nicht bloß auf angeschlossene Urkunden verwiesen (vgl ÖBl 1967, 109; EvBl 1971/220; 5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; ecolex 1992, 629; ÖBA 1993/392; 8 Ob 16/94) sondern hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, daß die vom damals unvertretenen Kläger zunächst irrtümlich an den Masseverwalter gerichtete Forderungsanmeldung nunmehr bei Gericht eingebracht werde. Das erste Blatt der Anmeldung, aus dem nicht einmal der Betrag der Forderung zu entnehmen ist, enthält nicht die Forderungsanmeldung selbst, sondern nur den Hinweis auf die bisherige unrichtige Adressierung der angeschlossenen, sämtliche Inhaltserfordernisse nach § 103 Abs 1 KO erfüllenden Forderungsanmeldung; der Umstand, daß die an den Masseverwalter gerichtete Forderungsanmeldung vom Kläger in seinem an das Gericht adressierten Telefax unrichtiger Weise als "Rechnung" bezeichnet wurde, hinderte gemäß § 171 KO iVm § 84 Abs 2

2. Satz ZPO ihre geschäftsordnungsgemäße Behandlung als Forderungsanmeldung nicht, da das auf Geldendmachung der Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin gerichtete Begehren deutlich erkennbar war (siehe Fasching aaO Rz 512; vgl JBl 1981, 549; SZ 54/129; SZ 55/184; NZ 1984, 9; JBl 1988, 527; WoBl 1989/139).

Dem im Ergebnis unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

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