Spruch:
Eine Zession von Ansprüchen eines minderjährigen Kindes an seinen Vater kommt nur durch einen Kollisionskurator und mit Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht wirksam zustande; danach ist auch die Frage der Verjährung von durch den Vater namens des Kindes geltend gemachten Schadenersatzansprüchen zu beurteilen
OGH 27. 3. 1984, 2 Ob 8/84 (OLG Wien 16 R 119/83; LGZ Wien 1 Cg 154/81)
Text
Gertrude T, die Gattin des Klägers, wurde am 25. 3. 1979 bei einem Verkehrsunfall, den der Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs verschuldet hatte, getötet. Die Ehegatten T hatten vier Kinder, Hans, geboren 1958, Elisabeth, geboren 1961, Susanne, geboren 1966 und Katharina, geboren 1972.
Der Kläger begehrte einen Betrag von 288 527.26 S samt Zinsen. Außerdem stellte er ein Feststellungsbegehren. Zunächst führte der Kläger zur Begründung des Leistungsbegehrens aus, seine Gattin habe 60 vH ihres Einkommens für die Familie zur Verfügung gestellt; dieser Betrag sei dem Kläger und dessen Kinder entgangen. Außerdem habe der Kläger auf Grund von Bürgschaften für Darlehen, die seine Gattin für die Zweitwohnung in Wien aufgenommen habe, nach ihrem Tod Zahlungen leisten müssen. Im Lauf des Verfahrens brachte der Kläger vor, er habe wegen des Todes seiner Gattin eine Hilfskraft anstellen müssen, eine Unterbringung der mj. Susanne in einem Halbinternat und der mj. Katharina in einem Hort sei erforderlich gewesen. Da die Haushaltshilfe am Sonntag frei habe, sei der Kläger fallweise genötigt, mit den Kindern ins Restaurant essen zu gehen. Der Kläger macht die Kosten für die Haushaltshilfe, für den Hort und das Halbinternat sowie für das Mittagessen im Restaurant geltend. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19. 1. 1982 brachte er vor, Forderungen, die allenfalls den Kindern zustunden, seien ihm von diesen zur Einbringlichmachung zediert worden.
Die Beklagte wendete ein, die Voraussetzungen des § 1327 ABGB seien nicht gegeben. Die Getötete habe den Haushalt geführt, sei aber nicht verpflichtet gewesen, ihren Kindern Geldunterhalt zu leisten und wäre dazu auch nicht in der Lage gewesen. Die Kinder müßten sich die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten geleisteten Abfindungsbeträge auf die Aufwendungen für die Haushaltshilfe und die Hortkosten anrechnen lassen. Die von der Getöteten aufgewendeten Beträge zur Darlehensrückzahlung und die Erhaltung der Zweitwohnung seien keine Unterhaltsleistungen iS des § 1327 ABGB. Die auf die Kinder entfallenden Aufwendungen ab April 1982 seien verjährt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Oberwart vom 16. 2. 1982 wurde in der Pflegschaftssache der mj. Susanne und Katharina T die Klagsführung dieser Minderjährigen pflegschaftsbehördlich genehmigt. Mit einem beim Bezirksgericht Oberwart am 25. 5. 1982 eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger, Agnes S zum Kollisionskurator zu bestellen und die Zessionserklärung der Minderjährigen pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Mit Beschluß vom 12. 7. 1982 nahm das Bezirksgericht Oberwart die Bestellung der Agnes S zum Widerspruchsachwalter zur Kenntnis und genehmigte die Zessionserklärung. Die mit 14. 5. 1981 datierte von Agnes S unterfertigte Zessionserklärung wurde dem Erstgericht vorgelegt.
Das Erstgericht erkannte iS des Feststellungsbegehrens. Außerdem erkannte es die Beklagte schuldig, dem Kläger einen Betrag von 151 374.76 S samt stufenweisen Zinsen zu bezahlen, wies das Mehrbegehren von 137 153 S samt Zinsen aber ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die vier Kinder waren zur Zeit des Todes ihrer Mutter noch nicht selbsterhaltungsfähig. Gertrude T versorgte den Haushalt und war auch berufstätig. Zuletzt bezog sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 7 646.59 S monatlich. Der Kläger erzielte 1979 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 14 814.53 S. Im Jahre 1982 bezog er ohne Familienbeihilfe und ohne anteilige Sonderzahlungen ein Monatseinkommen von 15 205 S netto. Die Ehegatten T bestritten die Ausgaben für die Familie aus dem gemeinsamen Einkommen, für persönliche Bedürfnisse hatte jeder von ihnen durchschnittlich 3 000 S monatlich zur Verfügung. Der Kläger und seine Gattin hatten für die Anschaffung und Instandsetzung einer Wiener Wohnung, deren Mieterin Gertrude T war, ein Darlehen von 180 000 S aufgenommen. Im Zeitpunkt des Todes von Gertrude T war noch ein Betrag von 140 000 S offen, außerdem ein weiterer Kredit von rund 55 000 S. Die Wohnung wird derzeit vom Sohn des Klägers, der in Wien studiert, benützt. Das Gehaltskonto der Gertrude T war zur Zeit ihres Todes um 25 000 S überzogen. Der Kläger bezahlte alle diese Schulden aus dem Erlös eines Grundstückes. Für die Wiener Wohnung wendete der Kläger im Jahre 1979 8 044.68 S auf. Die Fixkosten für das Einfamilienhaus, das der Kläger mit den anderen Kindern bewohnt, betrugen im Jahre 1979 30 687 S und im Jahr 1980 39 054 S. Nach dem Tod seiner Gattin mußte der Kläger eine Haushaltshilfe aufnehmen, für die er in der Zeit von Juli 1981 bis Dezember 1982 insgesamt 144 006.76 S aufwendete. Da die Haushaltshilfe sonntags frei hat, geht der Kläger mit den Kindern durchschnittlich zweimal im Monat an Sonntagen in Restaurants mittagessen, wofür er in den Jahren 1979 bis 1981 insgesamt 26 700 S aufwendete. Für die Unterbringung der mj. Katharina im Hort hat der Kläger monatlich 600 S zu bezahlen, für die Unterbringung der mj. Susanne im Halbinternat monatlich 950 S. Für die Beaufsichtigung der beiden Minderjährigen in der Zeit vom 6. 8. bis 4. 9. 1981 bezahlte der Kläger seinem Bruder 3 000 S, für einen Ferienaufenthalt der mj. Katharina im Jahr 1981 3 000 S. Ein Antrag auf Zuerkennung einer Waisenpension für die Kinder wurde mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen, jedes der Kinder erhielt jedoch von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Abfertigung von 11 937 S. Im Namen seines Sohnes Hans T unterfertigte der Kläger am 15. 1. 1980 eine Abfindungserklärung. Der Klagevertreter unterfertigte einen an die Familie T gerichteten Abfindungsvorschlag der Beklagten am 15. 4. 1981 über einen Betrag von 73 467.10 S für die Teilabfindung sämtlicher Ansprüche bis einschließlich 31. 12. 1979, ausgenommen etwaige Unterhaltsansprüche. Der Reinnachlaß nach Gertrude T von 725 829.30 S wurde dem Kläger zu einem Drittel und den vier Kindern zu je einem Sechstel eingeantwortet. Weder der Kläger noch die Kinder beziehen aus den geerbten Liegenschaften ein laufendes Einkommen, keiner von ihnen erhielt aus der Verlassenschaft ein verbleibendes Barvermögen. Die Kinder des Klägers haben diesem allfällige Ansprüche zur Einbringlichmachung abgetreten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Bestimmung des § 1327 ABGB schaffe einen originären Anspruch auf Ersatz entgangener tatsächlicher Unterhaltsleistungen. Der Ersatz des Entganges des Ertrages der Erwerbstätigkeit des Getöteten könne nicht gefordert werden. Der Kläger habe allerdings Anspruch auf Ersatz von Leistungen, die seine Ehegattin im Rahmen der Beistandspflicht erbracht habe und die nunmehr durch eine andere Person erbracht werden müßten. Nur jene zusätzlichen Aufwendungen, die ihm durch den Wegfall der Getöteten als Beistand bei der Haushaltsführung entstunden, könnten ihm zugesprochen werden. Daher seien dem Kläger die Kosten der Haushaltshilfe zuzusprechen. Da die Haushaltshilfe an Sonntagen frei habe, seien auch die Kosten des Mittagessens im Restaurant ein durch den Tod der Getöteten entstandener Aufwand. Dieser sei jedoch auf den Kläger und die vier Kinder aufzuteilen, sodaß von begehrten 26 700 S nur 5 340 S zuzusprechen seien. Der durch den Tod der Gattin entstandene Mehraufwand für die Betreuung der Kinder sei von diesen selbst geltend zu machen. Der Kläger habe unter Berufung auf die Zessionserklärung diese Beträge im Namen der Kinder geltend gemacht. Berechtigt seien die Kosten von 5 340 S je Kind für das Essen im Restaurant sowie die Kosten des Hortes und des Halbinternats. Nicht berechtigt seien die Kosten des Ferienaufenthaltes, weil der Kläger nicht behauptet habe, diese Kosten seien durch den Tod seiner Gattin verursacht worden. Der Kläger habe ein Feststellungsbegehren nur im eigenen Namen eingebracht und daher eine Unterbrechung der Verjährung nur für die im eigenen Namen erhobenen Ansprüche erwirkt. Die Ansprüche der Kinder seien daher mit Ablauf des Monats März 1982 verjährt. Von den für die Kinder geltend gemachten Beträgen seien jedoch die Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von je 11 937 S abzuziehen. Für die mj. Katharina bestehe daher kein Anspruch mehr (5 340 S anteiliger Mittagstisch und 5 700 S Hortkosten = 11 040 S), für die mj. Susanne lediglich ein Differenzbetrag von 2 028 S, (5 340 S anteiliger Mittagstisch und 8 625 S Internatskosten = 13 965 S).
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien Folge und hob das Ersturteil, das in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren sowie hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von 90 703.24 S samt Zinsen als unangefochten unberührt blieb, in seinem darüber hinausgehenden Zuspruch sowie im abweisenden Teil und in der Kostenentscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Es führte aus, das Erstgericht werde die Ansprüche der Hinterbliebenen neu zu berechnen haben. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Witwer den Ersatz der Leistungen seiner Frau in der Haushaltsführung nur so weit fordern, als diese Leistungen ihm selbst zugute gekommen seien. Bestunden neben dem Anspruch des Witwers gleichartige Ansprüche von Kindern, so bemesse sich der Schaden des einzelnen Hinterbliebenen nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau und Mutter erbrachten Haushaltsführung. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, in welchem Umfang die beiden Minderjährigen betreut werden und welche Pflegeleistungen dem in Wien lebenden Sohn Hans und der volljährigen Tochter Elisabeth zukämen. Die im Vollmachtsnamen des volljährigen Sohnes abgegebene Abfindungserklärung werde zu berücksichtigen sein. Allfällige freiwillige Leistungen an ein selbsterhaltungsfähiges Kind müßten unberücksichtigt bleiben. Unter diesen Umständen müsse bereits in diesem Verfahrensstadium davon ausgegangen werden, daß eine Aufteilung nach Köpfen wegen des besonderen Verhältnisses des auf die Familienangehörigen entfallenden Arbeitsaufwandes der Haushaltshilfe nicht in Frage komme. Hinsichtlich der Frage der Verjährung der von den Minderjährigen zedierten Forderungen sei nach § 914 ABGB zu prüfen, welche Absicht die vertragschließenden Parteien bei Zustandekommen der Zession verfolgt hätten. Dabei sei davon auszugehen, daß der Kläger, der zunächst alle Ansprüche für seine Familie im eigenen Namen geltend gemacht habe, sich im Lauf des Verfahrens zu einem Zeitpunkt auf die Abtretungen berufen habe, als er habe erkennen müssen, daß er möglicherweise einen unrichtigen Rechtsstandpunkt vertrete. Da er aber für sich und seine Familie nicht nur ein Leistungsbegehren, sondern auch ein Feststellungsbegehren gestellt habe und zur Begründung des letzteren ausgeführt habe, daß die Beklagte die Kosten, die ihm durch die Haushaltshilfe und die gesonderte Beaufsichtigung der Kinder entstanden seien, bis einschließlich Juni 1981 bezahlt hätte, unter Hinweis auf das Feststellungsbegehren aber eine Weiterzahlung ablehne, seien Gegenstand der Zession neben den bereits fälligen Forderungen auch die erst in Zukunft entstehenden Ansprüche gegen die Beklagte, sodaß das Feststellungsbegehren auch die Inkassozessionen umfasse. Daher lägen verjährte Ansprüche nicht vor. Daß eine Zessionsurkunde betreffend die Tochter Elisabeth nicht vorgelegt worden sei, schade nicht, da eine Zession mit Willenseinigung zustande komme und keine Umstände behauptet worden seien, dieser Abtretungsvertrag hätte einen von den übrigen Zessionen abweichenden Inhalt. Der von der Getöteten aufgenommene Kredit sei von der Beklagten nicht zu ersetzen, da nur der unmittelbar Geschädigte Ersatzansprüche gegen den Schädiger geltend machen könne. Diese Regel werde im § 1327 ABGB zugunsten der Hinterbliebenen durchbrochen und ihnen Ersatzansprüche gegen den Täter eingeräumt, wenn der Getötete auf Grund des Gesetzes zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sei und diese Pflicht auch erfüllt habe. Nach dem Vorbringen des Klägers sei das Darlehen zum Erwerb und zu Investitionszwecken einer Zweitwohnung der Getöteten aufgenommen worden, zu dessen Zurückzahlung der Kläger herangezogen worden sei; dies stelle einen nicht ersatzfähigen Drittschaden dar. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe kein Prozeßvorbringen hinsichtlich der Kosten des Mittagessens an Sonntagen erstattet, sei unrichtig. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens sei die Berufung der Beklagten berechtigt, Zinsen seien erst ab Geltendmachung zuzusprechen und zwar bei den Klagsausdehnungen jeweils erst mit dem Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz der entgangenen Haushaltsführung nur insoweit hat, als die Leistungen seiner Gattin ihm zukamen. Hinsichtlich der den Kindern zugekommenen Leistungen sind die Kinder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen legitimiert (ZVR 1981/121; ZVR 1983/17; ZVR 1983/127, uva.). Ein eigener Anspruch auf Ersatz der Kosten der Haushaltshilfe sowie der Kosten für das Mittagessen an Sonntagen steht dem Kläger daher nur für seine Person zu, nicht aber, soweit es sich um Haushaltsarbeiten bzw. Mahlzeiten der Kinder handelt. Wohl kann der Kläger auf Grund einer Zession auch die Ansprüche der Kinder geltend machen. Dies hat allerdings zur Voraussetzung, daß eine Zession tatsächlich erfolgte und die Ansprüche der Kinder nicht bereits verjährt sind. Daß volljährige Kinder dem Kläger ihre Ansprüche wirksam zedieren konnten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Vorlage einer schriftlichen Zessionserklärung bedurfte es nicht; es ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung, ob eine Zessionserklärung tatsächlich abgegeben wurde. Forderungen volljähriger Kinder kann der Kläger daher geltend machen, sofern nicht - wie im Fall seines Sohnes Hans - eine Abfindungserklärung abgegeben wurde.
Minderjährige Kinder konnten ihre Ansprüche allerdings dem Kläger nicht durch eine nur von ihnen abgegebene Zessionserklärung wirksam abtreten, weil sie gemäß § 151 Abs. 1 ABGB ohne Einwilligung ihres Vertreters rechtsgeschäftlich nicht verfügen können und für eine Abtretung einer Forderung durch das Kind an den Vater die Bestellung eines Kurators iS des § 271 ABGB notwendig ist. Von den Kindern ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators abgeschlossene Zessionsvereinbarungen sind schwebend unwirksam. Die Zession der Kinder an den Kläger war daher bis zur Genehmigung nicht wirksam, und der Kläger war somit nicht legitimiert, die Forderungen der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen. Die Verjährung wird gemäß § 1497 ABGB unterbrochen, wenn der Berechtigte den Schuldner belangt. Solange die Zession nicht wirksam zustande kam, war der Vater aber nicht der Berechtigte iS dieser Vorschrift und konnte eine Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung im eigenen Namen nicht herbeiführen. Durch die nachträgliche Genehmigung der Abtretung durch den Kollisionskurator und das Gericht wurde die Abtretung zwar rückwirkend voll wirksam. Die rückwirkende Kraft kommt allerdings nur zwischen den Parteien - hier also zwischen Vater und Kindern - voll zur Geltung, nicht aber gegenüber Dritten (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 90; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz. 9 zu § 865). Auf eine bereits eingetretene Verjährung hat die Genehmigung daher keinen Einfluß. Da sich der Unfall im März 1979 ereignete, war zur Zeit der Bestellung des Kollisionskurators am 12. 7. 1982 die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Daß die vom Kollisionskurator unterfertigte Zessionserklärung das Datum 14. 5. 1981 trägt, ist ohne Bedeutung. Selbst wenn die Erklärung bereits an diesem Tag unterfertigt worden sein sollte, hätte sie damals keine Wirkung haben können, weil der Kurator noch nicht bestellt und daher nicht zur Vertretung der Kinder berechtigt war. Der Umstand, daß innerhalb der Verjährungszeit eine Klagsführung durch die Minderjährigen pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, kann an der eingetretenen Verjährung nichts ändern, weil die Minderjährigen nicht als Kläger aufgetreten sind Somit kann der Kläger lediglich eigene Ansprüche sowie allfällige Ansprüche volljähriger Kinder geltend machen, nicht jedoch Ansprüche der beiden mj. Kinder, da diese Ansprüche bereits verjährt sind. Umstände, durch die die Verjährung unterbrochen oder gehemmt worden wäre, hat der Kläger - abgesehen von der vorliegenden Leistungs- und Feststellungsklage - nicht behauptet.Zur Beurteilung der Frage, welche Ansprüche dem Kläger und allenfalls den volljährigen Kindern zustehen, ist es erforderlich festzustellen, in welchem Umfang die von der Hilfsperson erbrachten Leistungen den einzelnen Familienmitgliedern zugute kommen. Ob eine Aufteilung nach Kopfteilen in Frage kommen wird, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sind allerdings auch allfällige Ansprüche der volljährigen Kinder, die nach Ablauf des Monates März 1982 geltend gemacht wurden, verjährt, weil die Verjährung nicht durch eine Feststellungsklage unterbrochen wurde. Im Feststellungsbegehren sind künftige Ansprüche der Kinder, die dem Kläger zediert wurden, nicht erwähnt. Die Formulierung "... der klagenden Partei jeglichen Schaden, welcher aus dem Verkehrsunfall vom 20. 3. 1979 auch in Zukunft entstehen sollte, zu ersetzen", bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß davon außer den dem Kläger entstehenden Schäden noch Ansprüche umfaßt sein sollten, die anderen Personen erwuchsen und dem Kläger zediert wurden. Von einer die Verjährung unterbrechenden Einklagung kann nur die Rede sein, wenn sich aus dem Klagebegehren eindeutig ergibt, welchen Anspruch der Kläger verlangt (SZ 51/122; 7 Ob 521/80). Es kann keine Rede davon sein, daß sich aus dem Feststellungsbegehren des Klägers eindeutig ergibt, daß es sich auch auf ihm zedierte Ansprüche von Kindern bezieht.
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