Zustellung von Klagen
§ 106.
(1) Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
(2) Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, unvereinbar wäre.
ÜR: Art. 16 Abs. 13, BGBl. I Nr. 52/2009
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40106058
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