OGH 6Ob653/78 (RS0040862)

OGH6Ob653/781.9.1978

Rechtssatz

Ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind, hat das Gericht, wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen und das Klagebegehren abzuweisen, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den geltend gemachten Anspruch nicht erzeugt.

Normen

ZPO §396 B

6 Ob 653/78OGH01.09.1978
1 Ob 573/80OGH30.04.1980
4 Ob 503/84OGH03.04.1984

Auch; Veröff: SZ 57/69 = RdW 1984,308

4 Ob 98/89OGH12.09.1989

Auch

1 Ob 16/93OGH25.08.1993

Auch; Beisatz: Das Gericht muss bei der ihm nach § 396 ZPO obliegenden Schlüssigkeitsprüfung selbständig beurteilen, ob die nach der angeführten Gesetzesstelle für wahr zu haltenden Tatsachenbehauptungen des Klägers ausreichen, um das Klagebegehren als berechtigt zu erkennen. (T1)

8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Auch; Beis wie T1

1 Ob 606/95OGH17.10.1995
1 Ob 99/99mOGH05.08.1999

Auch; Beis wie T1

8 Ob 205/99aOGH21.10.1999
8 Ob 17/12aOGH28.02.2012

Auch

4 Ob 207/11mOGH27.03.2012

Auch; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Versäumungsurteils im Einzelfall vorliegen, begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)

8 Ob 5/15sOGH23.01.2015

Auch

3 Ob 7/16zOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T3); Veröff: SZ 2016/48

Dokumentnummer

JJR_19780901_OGH0002_0060OB00653_7800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)