European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00197.24K.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, die hinsichtlich der Abweisung gegenüber der erstbeklagten Partei in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert, dass das stattgebende Urteil des Erstgerichts hinsichtlich der zweitbeklagten Partei wiederhergestellt wird.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.433,82 EUR (darin enthalten 238,97 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.558,90 EUR (darin enthalten 1.526 EUR Barauslagen und 172,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger schloss mit der erstbeklagten Händlerin einen Kaufvertrag über einen von der zweitbeklagten Partei hergestellten Pkw, in dem ein Dieselmotor des Typs EA189 eingebaut war, der mit einer „Umschaltlogik“ und damit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG ausgeliefert wurde. Es ist unstrittig, dass damit sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs als auch nach dem Software‑Update eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war.
[2] In dritter Instanz ist nur mehr die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bzw die Aktivlegitimation des Klägers strittig, weil es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt hat.
[3] Das Berufungsgericht wies in Abänderung des stattgebenden Ersturteils das Klagebegehren gegen beide Beklagten wegen fehlender Aktivlegitimation ab.
[4] Mit seiner vom Berufungsgericht nachträglich zugelassenen und von beiden Beklagten beantworteten Revision strebt der Kläger in dritter Instanz ausdrücklich nur die Klagsstattgabe gegenüber der zweitbeklagten Partei an. Sowohl aus der Anfechtungserklärung, dem Rechtsmittelantrag und den inhaltlichen Ausführungen ergibt sich klar, dass der Kläger das Urteil nur hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bekämpft. Die Klagsabweisung gegenüber der erstbeklagten Partei ist damit bereits rechtskräftig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Revision des Klägers ist somit nicht gegen den Erstbeklagten gerichtet. Der Erstbeklagte ist daher nicht Partei des Verfahrens dritter Instanz. Seine Rechtsmittelbeantwortung ist daher zurückzuweisen (1 Ob 30/23v, Rz 18).
[6] 1. Im Zentrum des Revisionsverfahrens steht die Frage, ob der Kläger als Leasingnehmer aktivlegitimiert ist, einen Schaden (gegenüber der zweitbeklagten Herstellerin) aufgrund eines überhöhten Kaufpreises geltend zu machen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das diese Frage verneint hat, bedarf einer höchstgerichtlichen Korrektur (vgl RS0037780 [T5]).
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof unterscheidet in vergleichbaren Fällen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach (vgl 10 Ob 53/23a; 3 Ob 226/23s uva), ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde.
[8] 2.1 Der ersten Fallgruppe liegt zugrunde, dass der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren (7 Ob 88/23a; 7 Ob 192/23w; 7 Ob 128/23h). Der Leasingvertrag bildet hier mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit und wird in der Regel gleichzeitig abgeschlossen (vgl 10 Ob 53/23a).
[9] 2.2 Die zweite Fallgruppe ist dadurch geprägt, dass der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer zustande kam und erst in der Folge zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag zustande kam (vgl zB 8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m; 10 Ob 13/24w; 4 Ob 69/24m; 9 Ob 58/23d; 4 Ob 103/24m uva). Aus der zu dieser Variante ergangenen Rechtsprechung ist nicht abzuleiten, dass vom Leasingnehmer zwingend eine Anzahlung an den Verkäufer zu erfolgen hat (arg „insbesondere“: 3 Ob 226/23s; 4 Ob 69/24m).
[10] 3. Im Anlassfall liegen zwischen dem Kaufvertrag und dem Leasingvertrag mehr als drei Monate (vgl 8 Ob 109/23x [ein Monat]; 4 Ob 69/24m [zwei Monate]). Zwischen den Parteien des Kaufvertrags wurde vereinbart, dass der Restkaufpreis Zug um Zug mit Auslieferung des Fahrzeugs zur Zahlung fällig wird bzw (also alternativ) bis zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Kredit- und Leasingfinanzierung durch eine verbindliche Finanzierungszusage nachzuweisen ist. Im Kaufvertrag (der als vorgelegte Urkunde, deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde, der Entscheidung zugrundegelegt werden konnte, vgl RS0121557 [T3]; RS0040083 [T1]), wurde dem Kläger daher freigestellt, ob er den (Rest‑)Kaufpreis aus Eigenmitteln zahlt oder diesen allenfalls durch einen Kredit oder über Leasing finanziert (ähnlich 4 Ob 69/24m).
[11] 4. Aufgrund dieser Umstände hat das Erstgericht im Anlassfall eine Einheit des Kauf- und Leasingvertrags zutreffend verneint und damit einen unmittelbaren Schadenseintritt beim Kläger bejaht, zumal gar nicht feststeht, dass dieser von Anfang an beabsichtigt hat, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren. Im Einklang mit zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen (8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m; 4 Ob 103/24m) hat das Erstgericht damit im Anlassfall die Aktivlegitimation des Klägers bejaht. Durch sein Vorbringen, dass er bei Kenntnis der behaupteten Manipulationen das Fahrzeug nicht erworben hätte, hat der Kläger – auch wenn der Kaufpreis über einen Leasingvertrag finanziert wurde – einen eigenen Schaden behauptet, der Grundlage eines Ersatzanspruchs sein kann.
[12] 5. Die zu Punkt 2.2 zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Schadenersatzansprüche, wie sie auch hier gegen die zweitbeklagte Fahrzeugherstellerin geltend gemacht werden (zB 8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x; 6 Ob 23/24m; 4 Ob 103/24m uva). Dass nicht der Ersatz eines Minderwerts verlangt wird (s dazu RS0134498) schadet nicht (4 Ob 103/24m). Der Kläger, der insoweit Rechte als Käufer geltend machen kann, hat wegen der Verletzung der VO 715/2007/EG primär Anspruch auf Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung; da dies auch hier nicht (ordnungsgemäß) erfolgte, kann er Ersatz in Form einer Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs (Zug‑um‑Zug‑Abwicklung) verlangen (vgl 10 Ob 2/23a vom 25. 4. 2023 [Rz 33 ff]; 4 Ob 103/24m).
[13] 6. Da das Begehren gegenüber der zweitbeklagten Fahrzeugherstellerin sohin schlüssig und berechtigt ist und der Kläger insoweit aktivlegitimiert, ist dessen Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkt abzuändern. Das Benützungsentgelt und die Zinsen sind in dritter Instanz ebenso nicht mehr strittig wie Fragen zur Verjährung.
[14] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Mangels Beteiligung des Erstbeklagten gebührt dem Kläger kein Streitgenossenzuschlag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)