OGH 6Ob124/23p

OGH6Ob124/23p30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei J*, vertreten durch Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Duldung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Mai 2023, GZ 22 R 121/23g‑21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00124.23P.0830.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Das Berufungsgericht wies das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Duldung der Zufahrt in bestimmter Weise über näher bezeichnete Grundstücke zu verpflichten, ab. Es legte das Vorbringen des Klägers dahin aus, dass dieser seinen Anspruch auf Duldung der Zufahrt bloß auf eine obligatorische Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem vorherigen Eigentümer der vom Kläger in einer Zwangsversteigerung originär erworbenen Liegenschaft gestützt habe. Auf eine Grunddienstbarkeit, eine offenkundige Dienstbarkeit oder überhaupt auf ein dingliches Recht habe sich der Kläger nicht berufen.

[2] 2. Die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist – abgesehen von krasser Fehlbeurteilung (vgl RS0037780 [T5]) – eine solche des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0037780; RS0037440 [T6]).

[3] 3. Die Revision legt weder dar, inwiefern die Auslegung des Klagevorbringens evidentermaßen unrichtig sein sollte (wozu es auch einer – hier fehlenden – Darlegung des eigenen erstinstanzlichen Prozessstandpunkts bedürfte), noch, dass der Kläger von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts überrascht worden wäre. Welches Vorbringen bei Erörterung erstattet worden wäre, wird ebenfalls nicht ausgeführt.

[4] 4. Die Revision geht auf die Hauptbegründung des Berufungsgerichts zur allein geltend gemachten obligatorischen Vereinbarung als Grundlage für den Klagsanspruch nicht argumentativ ein, sondern beschäftigt sich entweder mit einzelnen Beweisergebnissen oder den erstgerichtlichen Feststellungen, zieht daraus den Schluss, es sei doch eine (nicht verbücherte) Grunddienstbarkeit vorgelegen, und knüpft daran ihre rechtlichen Überlegungen (vgl RS0038037 [T3, T7, T19]). Inwiefern (oder an welcher Stelle) dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz eine Grunddienstbarkeit als Grundlage für das Klagebegehren zu entnehmen gewesen wäre, zeigt die Revision auch anlässlich dieser Argumentation nicht auf, sodass in ihr das Vorliegen einer für die Lösung dieses Rechtsstreits erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht angesprochen wird.

Stichworte