Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss
des Erstgerichtes bestätigt, mit dem die Wiederaufnahmsklage der im
Verfahren 3 C 2040/98b des Bezirksgerichtes Bad Ischl beklagten
Partei mangels Eignung, im genannten Verfahren eine andere
Entscheidung herbeizuführen, zurückgewiesen wurde. Obgleich ein
bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO
nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus
formellen Gründen zurückgewiesen wurde (7 Ob 268/98g = JBl 2000, 193
= AnwBl 2000, 255; insoweit zustimmend Fuchs, JBl 2000, 197).
Der Revisionsrekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig: Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der genannten Bestimmung dar (RIS-Justiz RS0037780).
Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass er ohne sein Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen vor Schluss der Verhandlung, auf welche das Urteil erging, geltend zu machen. Kommt er dieser Behauptungspflicht nicht schon in der Klage nach, so ist diese gemäß § 538 Abs 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044633).
Der Zeuge Hong-Soon T***** wurde bereits im wiederaufnehmenden Verfahren von der Gegenseite mit Namen, Berufsbezeichnung und genauer Anschrift als Beweismittel geführt. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass in der Wiederaufnahmsklage entsprechend konkrete Ausführungen fehlten, warum dem Wiederaufnahmskläger an der Kontaktaufnahme mit dem Zeugen Hong-Soon T***** und dessen Namhaftmachung als Zeugen bereits im Vorprozess und damit auch an der Unkenntnis der angeblich in dessen Besitz befindliche Urkunden über eine nachträgliche Änderung des Mietvertragsprozess kein Verschulden treffe, kann eine Verkennung der von ihm zutreffend aufgezeigten Rechtsgrundsätze in diesem Einzelfall nicht erblickt werden.
Der Revisionsrekurs war daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).
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