OGH 1Ob87/18b

OGH1Ob87/18b29.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Mag. Michael Löschnig‑Tratner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 7 C 22/14p des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2018, GZ 40 R 51/18y‑17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 26. September 2017, GZ 7 C 8/17h‑4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00087.18B.0529.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bestätigung eines – wie in diesem Verfahren – nach § 538 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung gefassten Beschlusses auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren getroffen wird (7 Ob 202/02k mwN ua). Der Revisionrekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS‑Justiz RS0023342 [T2]). Eine solche zeigt die Wiederaufnahmsklägerin aber nicht auf:

2.1 Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

2.2 Schon das Rekursgericht hat jedenfalls im Einklang mit der höchststgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen ist, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist beim Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO der Fall, wenn schon bei Prüfung des Klagevorbringens zu erkennen ist, dass die geltend gemachten Umstände auf die Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluss haben können (RIS‑Justiz RS0044504; RS0044631 [T8]).

Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig (RIS‑Justiz RS0044504 [T7, T8]).

2.3 Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS‑Justiz RS0037780; RS0116144). Dies gilt auch für die Prüfung der

Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage (RIS‑Justiz RS0037780 [T14]).

3.1 Die Wiederaufnahmsklägerin beruft sich auf den Bericht des Stadtrechnungshofs vom 25. 5. 2016, aus dem sich ihrer Ansicht ergeben soll, dass die Beklagte als Klägerin im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht zur Aufkündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandverhältnisses legitimiert gewesen sei, weil dieses Bestandverhältnis wegen eines im Bericht angesprochenen Generalpachtvertrags auf eine näher bezeichnete Management GmbH übergegangen sei.

3.2 Nach den Ergebnissen des wiederaufzunehmenden Räumungsverfahrens kam der Wiederaufnahmsbeklagten die Stellung einer Fruchtnießerin an den von ihr in Bestand gegebenen Flächen zu. Dass der Fruchtgenuss beendet worden wäre, sodass die Eigentümerin in das Bestandverhältnis mit der nunmehrigen Klägerin eingetreten wäre (dazu RIS‑Justiz RS0011846), und dann durch rechtsgeschäftliche Erklärungen ein Wechsel des Vertragspartners wirksam bewirkt worden wäre (dazu RIS‑Justiz RS0115028 [T1]), kann weder dem Vorbringen der Wiederaufnahmsklägerin noch der von ihr zur Dartuung der neuen Tatsache im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorgelegten Urkunde entnommen werden. Es begründet daher auch keine vom Obersten Gerichtshof im Einzellfall (RIS‑Justiz RS0037780 [T16]) aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass das Rekursgericht die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage verneinte, weil die zur Darlegung des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes vorgelegte Urkunde keine taugliche Grundlage für die Behauptung, die Management GmbH und nicht die Beklagte als Fruchtnießerin sei als Bestandgeberin zur Räumungsklage legitimiert gewesen, darstellt.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3 iVm 528a ZPO).

Stichworte