OGH 6Ob55/01h (RS0115028)

OGH6Ob55/01h29.5.2018

Rechtssatz

Die Zustimmung des Gläubigers zu einer zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten befreienden Schuldübernahme kann auch dem Schuldner (Altschuldner) gegenüber erfolgen und bedarf keiner ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Schuldners aus seinen Verpflichtungen. Die Zustimmung des Gläubigers kann auch im Vorhinein erteilt werden, wobei die Wirkungen der befreienden Schuldübernahme in einem solchen Fall mit der nachfolgenden Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem eintreten.

Normen

ABGB §1406

6 Ob 55/01hOGH26.04.2001
8 Ob 34/08wOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu, so wird die Vertragsübernahme in der Regel erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen, wirksam. (T1)

5 Ob 122/15zOGH14.07.2015

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 88/18zOGH29.05.2018

Auch

1 Ob 87/18bOGH29.05.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00055_01H0000_001

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