OGH 5Ob52/91

OGH5Ob52/9125.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin STADT WIEN als Eigentümerin des Hauses in *****Wien, L*****straße 13, vertreten durch die Magistratsabteilung 52, ***** diese vertreten durch Dr. Barbara Leber, wider den Antragsgegner Dipl.Ing. Richard R*****, Pensionist, *****Wien, L*****straße 13, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, und alle sonstigen Mieter des Hauses *****Wien, L*****straße 13, wegen § 18 MRG (§§ 18 a, 18 b MRG) infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners Dipl.Ing. Richard R***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Februar 1991, GZ 41 R 896/90-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Oktober 1990, GZ 44 Msch 26/90-11, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528 a und 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Entscheidung auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken, wenn - wie hier - ein ordentlicher Revisionsrekurs wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wird (vgl 5 Ob 508/91).

Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorhanden sei, ob ein Antrag im Sinne des § 18 b MRG einen Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 18 MRG einschließt und damit als ausreichende Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach § 18 a MRG angesehen werden könne. Aufgehoben wurde der das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zurückweisende Beschluß des Erstgerichts allerdings mit dem Argument, daß der Antrag, mit dem die Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien befaßt war, ohnehin als ein Antrag im Sinne des § 18 MRG zu werten sei. Auch wenn man dort nur die §§ 18 a und 18 b MRG angeführt habe, ergebe sich doch aus dem Inhalt des Antrages, daß die Bewilligung zur Einhebung erhöhter Hauptmietzinse für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten begehrt wurde, also auch das Rechtsschutzziel des § 18 MRG Verfahrensgegenstand war. Nur nebenbei äußerte dazu das Rekursgericht noch die Rechtsmeinung, daß Entscheidungen im Sinne der §§ 18 a oder 18 b MRG außerhalb und unabhängig von einem Verfahren nach §§ 18 und 19 MRG nicht getroffen werden könnten.

Rechtliche Beurteilung

§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, der wiederum auf § 528 Abs 1 ZPO verweist, bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im außerstreitigen Mietrechtsverfahren an das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die konkrete Fallentscheidung abhängt. Rechtsfragen, die sich aus einer nicht tragenden Hilfsbegründung ergeben, umso mehr jene Rechtsprobleme, die sich nur bei einer anderen Sachlage stellen würden, können daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden

(vgl 6 Ob 1533/88).

Im gegenständlichen Fall wurde die für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses maßgebliche Rechtsfrage, ob ein auf §§ 18 a und 18 b MRG gestützter Antrag, die Einhebung erhöhter Hauptmietzinse vorläufig für zulässig zu erklären, immer auch die Einleitung eines Verfahrens nach § 18 MRG nach sich zieht, nur in einem obiter dictum des Rekursgerichtes angesprochen. Die eigentlichen Entscheidungsgründe unterstellen ein derartiges Begehren auf Grund des Antragsvorbringens, erschöpfen sich also in der Interpretation eines konkreten Sachverhalts. Eine derartige Beurteilung ist der Überprüfung einer Klage auf ihre Schlüssigkeit vergleichbar. Auch sie setzt bei der Frage an, ob sich der erhobene Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt. Derartige Entscheidungen werden in der Regel durch die besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt, eignen sich also nicht für eine die Rechtsentwicklung vorantreibende Leitjudikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl 4 Ob 1009/88; 1 Ob 666/90). Damit erweist sich der Revisionsrekurs, in dem der Antragsgegner selbst nur vorbringt, eine durch einen bestimmten Antrag festgelegte, rechtlich verfehlte Willenserklärung könne nicht im Wege einer extensiven Interpretation saniert werden, als unzulässig.

Stichworte