OGH 6Ob1533/88

OGH6Ob1533/8814.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Angst und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Julius H*** Autoverleih Gesellschaft mbH, Schubertstraße 16, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Autoverleih F*** Gesellschaft mbH & Co KG, Mollardgasse 44, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Richard Heiserer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 203.789,-- sA (Revisionsinteresse S 199.809,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 3.Mai 1988, GZ 4 R 281/87-80, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den Darlegungen der beklagten Partei zur Begründung der Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision ist zu erwidern:

Für den Verlust des Mietgegenstandes, der bei beweglichen Sachen dem Untergang des Bestandobjektes gleichsteht (MietSlg 17.185; SZ 1/45; Würth in Rummel, ABGB, § 1112 Rz 1), trifft den Mieter nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen der Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB (MietSlg 33.182 uva; Würth aaO Rz 5).

Unterlassene Überprüfungen der Angaben des Kraftfahrzeuguntermieters im Zuge der Vertragsverhandlungen berühren nicht bloß die Bonität des Untermieters in bezug auf seine Zahlungsfähigkeit, sondern auch auf die Gefahr der Veruntreuung des angemieteten Fahrzeuges, die bei der Vermietung von Wagen gefährdeter Typen (zB Mercedes) sogar im Vordergrund steht. Die vom Berufungsgericht getroffene Lösung des Einzelfalles ist nicht bloß vertretbar, sondern auch richtig. Die Hilfsbegründung, die im § 1111 ABGB normierte Haftung des Mieters für Beschädigungen des Bestandgegenstandes durch den Afterbestandnehmer gelte analog auch für die Fälle des § 1112 ABGB, ist somit für die bekämpfte Entscheidung nicht tragend und daher auch keine für den Streitausgang erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.

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