OGH 1Ob60/16d

OGH1Ob60/16d30.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** L*****, vertreten durch die Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, und 2. Land Niederösterreich, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Wien, wegen 120.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Februar 2016, GZ 14 R 139/15m‑81, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Mai 2015, GZ 31 Cg 24/09s‑75, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1997 Eigentümerin einer Liegenschaft, die in der Sicherheitszone des Flughafens Wien liegt. Am 15. Dezember 1989 hatte der damalige Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Verlängerung der Piste 11/29 des Flughafens Wien‑Schwechat bewilligt. Der 1998 veröffentlichte „Masterplan 2015“ sah diverse Ausbaumaßnahmen vor, die den Bau eines neuen Terminals, nämlich des sogenannten „Skylink“, und einer zusätzlichen (dritten) Piste als Kernstück beinhalteten. Die niederösterreichische Landesregierung stellte mit Bescheid vom 21. August 2001 fest, dass der Ausbau des Flughafens Wien‑Schwechat durch die Errichtung eines neuen Terminals anschließend an den bereits bestehenden nicht den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2000 (UVP‑G 2000) unterliege und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Sämtliche von der Klägerin als Anspruchsgrundlage herangezogenen (Bau‑)Maßnahmen am Flughafen Wien– ausgenommen die „dritte Piste“ – erfolgten ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach Vorlage eines Ex‑post‑Umweltverträglichkeitsberichts, der nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission eingeholt worden war, wurde ein Vertragsverletzungsverfahren von der Kommission nicht weiter verfolgt. Im Zuge eines Mediationsverfahrens wurde die „dritte Piste“ mit einem deutlich größeren Abstand zu den vorhandenen zwei Pisten geplant. Im Juni 2005 kam es schließlich zum Abschluss des gesamten Mediationsverfahrens durch Unterzeichnung eines Mediationsvertrags. Mittlerweile wurde die „dritte Piste“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen und ein Genehmigungsbescheid erlassen. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Die Klägerin begehrte mit der am 12. November 2009 eingebrachten Amtshaftungs‑ und Staatshaftungsklage 120.000 EUR sA an Minderung des Werts ihrer Liegenschaft und die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem administrativen und legislativen Unrecht, nämlich der Unterlassung einer UVP im Rahmen der Bewilligung des Ausbaus des Flughafens Wien‑Schwechat gemäß dem Masterplan 2015 sowie der mangelnden Umsetzung aller oder auch nur einer der in der Klage genannten Richtlinien und der damit verbundenen Verletzung der gemeinschaftlichen Grundrechte. Die beklagten Parteien wendeten ein, ihre Organe hätten nicht rechtswidrig, jedenfalls aber vertretbar gehandelt, das Klagebegehren sei überdies verjährt.

Der von allen Parteien angerufene Oberste Gerichtshof legte im ersten Rechtsgang – nach Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Verjährung und Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zum Feststellungsbegehren durch das Berufungsgericht – dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV mit Beschluss vom 21. Juli 2011 (1 Ob 17/11y) die Fragen vor, ob Art 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl 1985 L 175/40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, ABl 1997 L 73/5 und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, ABl 2003 L 156/17 (UVP‑Richtlinie) dahin auszulegen sei, dass der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasse und die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft diene. Der EuGH beantwortete diese Fragen in seinem Urteil vom 14. März 2013 (Leth, C‑420/11, ECLI:EU:C:2013:166) dahin, dass die Umwelt-verträglichkeitsprüfung die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließe; Vermögensschäden seien aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt seien. Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkenden nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleihe das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden sei. Es sei jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, ua das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt seien.

Der EuGH erläuterte, dass die Natur der verletzten Norm zu berücksichtigen sei, welche im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem öffentlichen oder privaten Projekt vorschreibe, aber keine materiell‑rechtlichen Vorschriften über eine Abwägung von Umweltauswirkungen mit anderen Faktoren enthalte und auch nicht die Durchführung von Projekten untersage, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Diese Merkmale deuteten darauf hin, dass der Verstoß gegen Art 3 dieser Richtlinie, nämlich das Unterlassen der nach diesem Artikel vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung, als solches grundsätzlich nicht die Ursache für die Wertminderung einer Liegenschaft sei (aaO Rn 46).

Der Oberste Gerichtshof gab nach der Vorabentscheidung der Revision der Klägerin gegen das abweisende Teilurteil, nicht aber den gegen den Aufhebungsbeschluss gerichteten Rekursen der beklagten Parteien mit Beschluss vom 21. Mai 2013 (1 Ob 56/13m) Folge, hob das Urteil des Erstgerichts zur Gänze auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über das gesamte Klagebegehren nach Verfahrensergänzung auf. Er führte dazu aus, es sei bisher völlig offen geblieben, welche einzelnen Projekte nach der österreichischen Gesetzeslage einer UVP zu unterziehen gewesen wären und ohne diese bewilligt worden seien, sowie, ob und in welchem Ausmaß allenfalls gesetzwidrig erteilte Bewilligungen zu einer gesteigerten, die Lebensqualität und/oder die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigenden Belästigung durch Fluglärm und zur Entwertung der Liegenschaft der Klägerin geführt hätten. Die Klägerin werde zunächst aufzufordern sein, ihr Vorbringen zu konkretisieren. Dies sei auch für die Frage der Verjährung wie auch der Berechtigung des Feststellungsbegehrens in Ansehung künftiger Gesundheitsschäden von Bedeutung.

Im zweiten Rechtsgang wiesen die Vorinstanzen das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab. Das Berufungsgericht bemängelte, dass es der Klägerin trotz der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur erforderlichen Konkretisierung und der mehrmaligen Erörterung durch das Erstgericht nicht gelungen sei, ihre Klage auf Basis der nationalen Rechtslage schlüssig zu stellen. Es hielt ihr vor, dass sich aus der Klagserzählung nicht ableiten lasse, welcher Schaden aus welchem (angeblich) rechtswidrigen Behördenverhalten entstanden sei. Der Geschädigte habe auch dann, wenn er sich auf die Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1311 ABGB) stütze, die objektive Übertretung des Schutzgesetzes als solche und den dadurch eingetretenen Schaden jeweils zunächst konkret zu behaupten und anschließend auch zu beweisen. Die Klägerin hätte also über das Vorliegen des vom Schutzgesetz erfassten Tatbestands in all seinen spezifischen Aspekten konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen gehabt. Auch wenn sie den „gesamten Inhalt“ der 737 Seiten umfassenden Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Beilagenkonvolut) generell zum Inhalt ihres Prozessvorbringens erklärte habe, reiche dies im Zusammenhang mit ihren übrigen Prozessbehauptungen letztlich nicht aus, um eine konkrete Rechtswidrigkeit der Erlassung einzelner – oder gar aller – darin enthaltener Bescheide auf der Grundlage der konkreten gesetzlichen Bestimmungen des UVP‑G 2000 (in den zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils geltenden Fassungen) schlüssig darzustellen: Abgesehen davon, dass die Klägerin keine Zuordnung der einzelnen Bescheide zu den von ihr schließlich beanstandeten fünfzehn „Projekten“ vorgenommen habe, fehlten auch jegliche Behauptungen dazu, warum und inwiefern die jeweils zuständige Behörde aufgrund welcher konkreten Umstände und Erwägungen – aus der Sicht der Zeitpunkte der jeweiligen Erlassung der Bewilligungsbescheide – die von den §§ 3, 3a iVm Anhang 1 Z 14 lit d UVP‑G 2000 geforderte Prognose über die durch die jeweilige Ausbaumaßnahme kausal zu erwartenden künftigen Flugbewegungen stellen hätte müssen. Entgegen der in der Berufung anscheinend vertretenen Ansicht könne aus dem bloßen Umstand des tatsächlich eingetretenen kontinuierlichen Anstiegs von Flugbewegungen nicht auf in den Bescheiderlassungszeitpunkten unvertretbar rechtswidrige Prognoseeinschätzungen geschlossen werden. Auch soweit die Berufung pauschal beanstande, die Behörden hätten „das Kumulationsprinzip des UVP missachtet“, sei festzuhalten, dass die Klägerin in ihrem Prozessvorbringen nicht dargelegt habe, inwiefern die Behörden bei der Erlassung der (in der im Beilagenkonvolut enthaltenen) Bescheide im Einzelnen konkret die – in § 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 UVP‑G sehr komplex normierten – Kumulationsregeln anzuwenden gehabt hätten. Die Klägerin hätte zum einen konkret vorzubringen gehabt, welche einzelnen (Ausbau‑)Maßnahmen jeweils warum und inwiefern – also welchen konkreten Umständen und Erwägungen folgend – nach der österreichischen Gesetzeslage einer UVP zu unterziehen gewesen wären, aber ohne eine solche bewilligt wurden, um die objektive Übertretung des österreichischen UVP‑Gesetzes schlüssig zu behaupten. Zum anderen hätte sie zur Darstellung der Kausalität für den eingetretenen Schaden darlegen müssen, dass und in welchem Ausmaß die – allenfalls gesetzwidrig erteilten – Bewilligungen zu einer gesteigerten Belästigung durch Fluglärm (und als deren Folge zu einer Entwertung der Liegenschaft) geführt hätten. Für eine schlüssige Behauptung des durch die Nichtdurchführung von UVP-Verfahren verursachten Schadens hätte nachvollziehbar vorgebracht werden müssen, mit welcher konkreten Fluglärmsteigerung sich welcher der nach Ansicht der Klägerin rechtswidrigen Bewilligungsbescheide auf ihre Liegenschaft niedergeschlagen habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Dies ist – kurz – zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Einen Staatshaftungsanspruch hatte der erste Senat bereits im Aufhebungsbeschluss verneint und klargestellt, dass ein solcher (nur gegen die Republik Österreich [Bund = Erstbeklagte] zu richtender) Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Wertminderung im Sinn der Entscheidung des EuGH ua voraussetzte, dass der Eintritt der Wertminderung unmittelbare Folge dieser Unterlassung wäre. Diese Voraussetzung sei nicht verwirklicht, weil nach den Behauptungen der Klägerin unmittelbare Ursache für die Entwertung ihrer Liegenschaft der seit Jahren ständig ansteigende Fluglärm sei (vgl dazu näher Pkt A.2. in 1 Ob 56/13m). Auf die – im Übrigen unverständlichen – Ausführungen zum Staatshaftungsanspruch in der Revision ist nicht näher einzugehen, weil mangels neu hervorgekommener Sachverhalte, welche im Aufhebungsbeschluss wegen des Fehlens damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben wären, und mangels zwischenzeitlicher Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs durch die Entscheidung eines verstärkten Senats auch der erkennende Senat an die Beantwortung dieser Frage gebunden ist (RIS‑Justiz RS0043752; RS0043723; RS0042178; RS0007010).

2.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS‑Justiz RS0037516; Fasching in Fasching/Konecny 2 § 226 ZPO Rz 94). Das Gesetz trägt dem Kläger auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen. Sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die daraus abgeleitete Rechtsfolge ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit; vgl Fasching aaO), muss die Klage abgewiesen werden, wenn sich auch durch richterliche Anleitung (§ 182 ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen lässt (vgl RIS‑Justiz RS0036973). Die Frage, ob eine Klage schlüssig ist, hängt vom konkreten Vorbringen ab. Ihr kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0116144; RS0037780; RS0042828).

2.2. Eine zu korrigierende Fehlbeurteilung der Prüfung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht kann die Klägerin in ihrer Revision nicht aufzeigen. Die generelle Berufung darauf, dass das im Verfahren vorgelegte 737 Seiten umfassende Beilagenkonvolut ihr „konkretisiertes Vorbringen“ darstelle, reicht, wie schon das Berufungsgericht erkannte, für die Darlegung von konkretem Tatsachenvorbringen nicht aus (vgl dazu ausführlich 17 Ob 11/08d mwN). Den Vorwurf, dass sie trotz Aufforderung – und ihrer eigenen Ankündigung – keine Zuordnung der einzelnen – von ihr überwiegend noch zu individualisierenden – Bescheide zu den von ihr beanstandeten fünfzehn „Projekten“ vorgenommen habe, versucht die Klägerin, die darauf beharrt, dass „alle“ Projekte „gesamtheitlich“ UVP-pflichtig gewesen wären, auch gar nicht zu entkräften. Obwohl sie um einen Schriftsatz zur Darstellung des Zusammenhangs „zwischen den einzelnen Bescheiden bzw. Gruppen von Bescheiden und der jeweiligen Flugkapazitätsteigerung und daraus folgenden Steigerung der Flugbewegungen“ ersuchte, folgte eine solche Darstellung nicht. Nicht einmal für den „Skylink“ stellte sie konkret dar, welche (wann beantragten) Genehmigungen mit welchem Datum gesetzwidrig erteilt worden sein sollten. Seine Bewilligung bemängelte sie zwar schon in ihrer 2009 eingebrachten Klage, sie ließ aber angesichts seiner Inbetriebnahme erst im Jahr 2011, womit es überhaupt erst für einen nachfolgenden Zeitraum zu Auswirkungen gekommen sein konnte, völlig offen, wie durch diesen Bau schon 2009 ein Schaden entstanden sein konnte. Ihre Angaben zu Flugbewegungen (und deren Steigerung) enden mit dem Jahr 2009. Für die Zeit danach erstattete sie dazu bis zuletzt, dh auch in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. 4. 2015, kein Vorbringen.

Wenn die Klägerin behauptet, sie habe „umfassendes, jedenfalls ausreichendes und schlüssiges Vorbringen erstattet“, und „um Wiederholungen zu vermeiden“ unzulässig (RIS‑Justiz RS0043616 [T4, T5, T6]; RS0007029; RS0043579 [insbes T7, T12, T13, T16]) und inhaltsleer auf vier Schriftsätze und ihr „mündlich erstattetes Vorbringen in den drei Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung, die seit Zustellung der Revisionsentscheidung stattgefunden“ hätten, verweist, vermag sie damit nicht darzulegen, weshalb die zuvor dargestellte und konkrete Bemängelung ihres Vorbringens aufzeigende Beurteilung des Berufungsgerichts zur Unschlüssigkeit der Klage eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung darstellen sollte.

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