OGH 7Ob369/62; 6Ob269/64; 6Ob6/67; 6Ob124/69; 1Ob20/70; 4Ob508/70; 1Ob260/70; 1Ob302/70; 1Ob84/72; 4Ob594/72; 1Ob196/72; 6Ob133/73; 6Ob223/73; 1Ob168/73; 4Ob312/74; 1Ob91/74; 6Ob109/74 (RS0036973)

OGH7Ob369/62; 6Ob269/64; 6Ob6/67; 6Ob124/69; 1Ob20/70; 4Ob508/70; 1Ob260/70; 1Ob302/70; 1Ob84/72; 4Ob594/72; 1Ob196/72; 6Ob133/73; 6Ob223/73; 1Ob168/73; 4Ob312/74; 1Ob91/74; 6Ob109/7424.10.2023

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Lfg 13 S 36, Anmerkung 6 zu § 226, und die dort angeführte Literatur). Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (§ 182 ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.

Normen

ZPO §182
ZPO §226

7 Ob 369/62OGH27.02.1963
6 Ob 269/64OGH30.09.1964

Beisatz: Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB muss ausdrücklich verlangt werden. (T1) <br/>Veröff: JBl 1965,151

6 Ob 6/67OGH18.01.1967
6 Ob 124/69OGH28.05.1969

nur: Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Lfg 13 S 36, Anmerkung 6 zu § 226, und die dort angeführte Literatur). (T2)

1 Ob 20/70OGH12.02.1970

nur T2; Veröff: Arb 8703 = ZAS 1973/16 S 134 (zustimmend Holzer)

4 Ob 508/70OGH24.02.1970

nur T2

1 Ob 260/70OGH12.11.1970
1 Ob 302/70OGH14.01.1971

nur T2; Beisatz: Zwischenfeststellungsantrag (§ 236 Abs 1 ZPO). (T3) <br/>Veröff: MietSlg 23653

1 Ob 84/72OGH19.04.1972

nur T2

4 Ob 594/72OGH07.11.1972

nur T2

1 Ob 196/72OGH08.11.1972

nur T2; Veröff: EvBl 1973/106 S 242 = JBl 1974,46

6 Ob 133/73OGH14.06.1973

nur T2

6 Ob 223/73OGH08.11.1973

nur T2

1 Ob 168/73OGH14.11.1973

Beisatz: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren abgeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T4)

4 Ob 312/74OGH02.04.1974
1 Ob 91/74OGH09.07.1974

nur T2

6 Ob 109/74OGH16.09.1974
3 Ob 238/74OGH21.01.1975

nur T2

2 Ob 177/74OGH10.04.1975

nur T2

1 Ob 746/76OGH10.11.1976

nur T2

2 Ob 37/77OGH14.04.1977

Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74

1 Ob 603/77OGH25.05.1977

nur T2

8 Ob 150/77OGH19.10.1977
8 Ob 209/79OGH14.09.1979

nur T2

1 Ob 573/80OGH30.04.1980

nur T2

8 Ob 200/80OGH04.12.1980

nur T2

3 Ob 655/80OGH10.12.1980
7 Ob 67/80OGH15.01.1981

nur T2; Beisatz: Der geltendgemachte Anspruch ist in der Klage zu substantiieren. (T5)<br/>Veröff: SZ 54/7

3 Ob 18/81OGH06.05.1981

nur: Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (§ 182 ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden. (T6)

6 Ob 547/81OGH21.10.1981

Auch; nur T2; Beisatz: Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteiles ergehen kann. (T7)

8 Ob 127/82OGH17.06.1982

nur T2

8 Ob 120/82OGH14.10.1982

nur T2

8 Ob 264/82OGH21.04.1983

nur T2

1 Ob 698/87OGH21.12.1987

nur T2; Veröff: SZ 60/288

9 ObA 237/88OGH12.10.1988
8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Berechtigung des Klagebegehrens lässt sich erst dann mit Erfolg beurteilen, wenn die in ihm genannte Rechtsfolge so bestimmt bezeichnet ist, dass sie mit den Tatsachenbehauptungen in der Klage in einen eindeutigen rechtlichen Konnex gebracht werden kann. Die insoweit bestehenden Wechselwirkungen zwischen Unbestimmtheit und mangelnder Schlüssigkeit eines Klagebegehrens hätten zur Folge, dass es abgewiesen werden müsste, wenn der Mangel nicht behoben wird. (T8) <br/>Veröff: ÖBA 1991,671

1 Ob 9/92OGH01.04.1992

Auch; nur T2; Veröff: SZ 65/2 = JBl 1992,649 (Apathy) = ZfRV 1993,125 = ZVR 1993/126 S 281

3 Ob 48/92OGH27.05.1992

Auch; nur T6; Beisatz: Auch eine unschlüssige Klage darf nicht zurückgewiesen werden, das Klagebegehren ist vielmehr mit Urteil abzuweisen. (T9)

1 Ob 516/93OGH23.02.1993

Auch; nur T2; Beisatz: Die Klage muss so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint; das Klagevorbringen muss somit schlüssig sein. (T10)

1 Ob 628/92OGH23.02.1993

Auch; nur T2; Beis wie T10

8 ObA 220/94OGH17.03.1994

Auch; nur T2

3 Ob 112/95OGH11.10.1995

nur T2

1 Ob 210/97gOGH14.10.1997

Auch; nur T2

8 ObA 279/98gOGH12.11.1998

Auch; Beisatz: Wird der wahre Rechtsgrund bewusst nicht geltend gemacht, besteht keine Anleitungspflicht (Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht). (T11)

6 Ob 132/99aOGH21.10.1999

Vgl auch

1 Ob 294/00tOGH30.01.2001

Vgl; Beisatz: Es genügt der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T12)

1 Ob 188/01fOGH27.11.2001

Auch; Beis wie T12

1 Ob 198/02bOGH30.09.2002

Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Lediglich dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt wird, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben, ist doch das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragte. Ein solches aliud liegt auch dann vor, wenn der begehrte und jener Leistungsgegenstand, der gegebenenfalls zugesprochen werden könnte, zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden. (T13)<br/>Veröff: SZ 2002/126

7 Ob 149/03tOGH05.08.2003

Auch; Beis wie T7

1 Ob 226/04yOGH23.01.2004

Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Eine Forderung des Beklagten ist nicht einer richterlichen Aufforderung zur Schlüssigstellung der Klage gleichzuhalten. (T14)

2 Ob 203/10gOGH02.12.2010
1 Ob 58/11bOGH28.04.2011

nur T2; Veröff: SZ 2011/57

1 Ob 51/12zOGH11.10.2012

Auch; nur T2

4 Ob 5/13hOGH12.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind. (T15)

9 Ob 61/12dOGH21.02.2013

Auch; nur T2

4 Ob 73/14kOGH17.07.2014

Auch; nur T2

7 Ob 49/15dOGH20.05.2015

Auch

9 ObA 93/15iOGH24.09.2015

Auch; Beis wie T15

1 Ob 253/15kOGH28.01.2016

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T16)

1 Ob 60/16dOGH30.08.2016
1 Ob 7/17mOGH31.01.2017

Auch; nur T2

9 ObA 10/17mOGH28.02.2017

Auch

8 Ob 34/19mOGH29.04.2019

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16

1 Ob 97/21bOGH21.07.2021

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 nur Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T17)

2 Ob 10/22tOGH16.03.2022

nur T2

6 Ob 173/22tOGH17.10.2022

Vgl

7 Ob 125/22sOGH25.01.2023

Beis wie T15; Beis wie T16

8 Ob 23/23zOGH21.04.2023

nur T6

7 Ob 106/23yOGH24.10.2023

Beisatz wie T15: Hier: Verweis auf detaillierte Schadensaufstellung in vorbereitendem Schriftsatz. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19630227_OGH0002_0070OB00369_6200000_001

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