Spruch:
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens nach Punkt I.) 2. des Berufungsurteils - aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
Begründung
Kraft rechtskräftiger Einantwortung vom 12. 4. 1999 nach unbedingten Erbserklärungen sind die Erstklägerin zu einem Drittel und die Zweitklägerin zu zwei Dritteln Erben nach einem am 29. 8. 1997 verstorbenen Rechtsanwalt. Dieser stand in Geschäftsbeziehung mit dem beklagten Bankunternehmen und unterhielt dort mehrere Konten. Nach seinem Tod wurde am 9. 9. 1997 der Nebenintervenient, der zuvor als Kanzleigenosse des Verstorbenen tätig war, zum mittlerweiligen Stellvertreter zwecks Fortführung des Unternehmens des Verstorbenen bestellt. In dieser Eigenschaft stellte der Nebenintervenient folgenden, von der beklagten Partei angenommenen Kontoeröffnungsantrag:
"Deviseninländer ... auf fremde Rechnung .... Kontobezeichnung: ... (Name des Nebenintervenienten) ... Treugeber Anderkonto Kanzleiabwicklung ... (Name des Verstorbenen) ... Anschrift ... Zustelladresse ... Geburtsdatum ... Branche/Beruf: Rechtsanwalt ... Konto Nr. 50.687-3."
Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen "Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte" der beklagten Partei lauten auszugsweise (Anm: Hervorhebungen im Textverlauf jeweils vom erkennenden Senat):
"1. (1) Das Kreditinstitut führt Konten und Depots (beide im Folgenden 'Konten' genannt) unter dem Namen seiner Kunden für deren eigene Zwecke (Eigenkonten). Neben diesen Eigenkonten errichtet das Kreditinstitut ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dienen, bei denen aber gleichwohl der Kontoinhaber - wie bei seinen Eigenkonten - dem Kreditinstitut gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist (Anderkonten).
(2) Für Anderkonten eines Rechtsanwalts gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen' mit den folgenden Abweichungen:
2. Die Eröffnung eines Anderkontos bedarf eines schriftlichen Antrags des Rechtsanwalts ... Der Kontoeröffnungsantrag hat die Erklärung des Rechtsanwalts zu enthalten, dass das Konto als Anderkonto nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient und ob es sich beim Treugeber um einen Deviseninländer oder einen Devisenausländer handelt ...
3. Der Kontoinhaber darf Werte, die ihn selbst betreffen, nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.
4. (1) Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen dem Kreditinstitut gegenüber nicht. Das Kreditinstitut hält sich demgemäß auch nicht für berechtigt, einem Dritten Verfügungen über das Anderkonto zu gestatten, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto seinetwegen errichtet worden ist. Das Kreditinstitut gibt einem Dritten über das Anderkonto nur Auskunft, wenn er sich durch eine schriftliche Ermächtigung des Kontoinhabers ausweist.
(2) Das Kreditinstitut hat die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinhabers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht zu prüfen. Es lehnt demnach jede Verantwortung für den einem Dritten aus einer unrechtmäßigen Verfügung des Kontoinhabers entstehenden Schaden ab.
6. (1) Der Kontoinhaber ist nicht berechtigt, die Eigenschaft seines Kontos als eines Anderkontos aufzuheben.
(2) Ansprüche aus Anderkonten können nicht abgetreten werden. Der Kontoinhaber darf das Anderkonto auf einen anderen Rechtsanwalt oder Notar umschreiben lassen, nicht aber auf eine andere Person.
(3) ....
(4) Sind der Kontoinhaber und sein Bevollmächtigter an der Ausübung des Verfügungsrechtes über das Anderkonto verhindert, so kann der Präsident der örtlichen Rechtsanwaltskammer oder der zu seiner Vertretung Berufene dem Kreditinstitut einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter als neben dem Kontoinhaber eingesetzten Verfügungsberechtigten bekanntgeben. Die Verfügungen des Eingesetzten sind dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut gegenüber auch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für die Einsetzung nicht erfüllt waren. Der Eingesetzte kann nur von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder dem zu seiner Vertretung Berufenen abberufen werden. Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt sein Verfügungsrecht so lange bestehen, bis es der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der zu seiner Vertretung Berufene der kontoführenden Stelle gegenüber widerruft oder diese auf anderem Wege von dem Erlöschen Kenntnis erlangt.
(5) Stirbt der Kontoinhaber, so geht die Forderung aus dem Anderkonto nicht auf seine Erben über. Kontoinhaber wird vielmehr - kraft Vertrags zugunsten eines Dritten - der vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte mittlerweilige Stellvertreter (Kanzleiübernehmer).
(6) Wird der Kontoinhaber aus der Liste der Rechtsanwälte gestrichen oder ihm die Ausübung seines Berufes vorläufig untersagt, so gilt Abs. 5 sinngemäß. Dem Kreditinstitut gegenüber bleibt das Verfügungsrecht des bisherigen Kontoinhabers so lange bestehen, bis ihm seine Streichung oder die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zu(r) Kenntnis gebracht wird oder es auf andere Weise davon Kenntnis erlangt.
... ."
Der Nebenintervenient wurde als mittlerweiliger Stellvertreter am 2. 12. 1997 enthoben und eine Rechtsanwältin zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt. Im Zuge einer fernmündlichen Unterredung zwischen dieser Rechtsanwältin und einem Mitarbeiter der beklagten Partei am 15. 12. 1997 waren die Kanzleikonten des verstorbenen Rechtsanwalts Gesprächsgegenstand. Als Ergebnis dieses Gesprächs teilte die beklagte Partei der nunmehrigen mittlerweiligen Stellvertreterin mit Schreiben vom gleichen Tag mit:
"Wir nehmen Bezug auf unser Telefonat vom 15. Dezember 1997 und haben zur Kenntnis genommen, dass Sie nun als mittlerweilige Stellvertreterin eingesetzt worden sind.
In der Beilage erhalten Sie zu Konto Nr. 48.770-2 Kopien der Kontoblätter ab dem Todestag. Belegskopien zu allen Sollbuchungen werden wir in den nächsten Tagen nachreichen.
Weiters führen wir ein Konto mit der Nummer 50.687-3, welches von Herrn Dr. ... (dem Nebenintervenienten) ... im Oktober 1997 mit folgender Bezeichnung eröffnet wurde:
... (Name des Nebenintervenienten)
Anderkonto Kanzleiabwicklung ... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ...
Sie erhalten auch zu diesem Konto Kopien der Kontoblätter über alle Bewegungen seit der Eröffnung dieses Kontos.
Wir weisen darauf hin, dass zu beiden Konten die entsprechenden Tagesauszüge mit den Buchungsbelegen an die uns bekannte Kanzleianschrift .... versandt worden sind.
Wir haben vorgemerkt, dass Verfügungen über diese beiden Konten künftig nur mehr durch Sie zulässig sind. Wir bitten Sie, die Bestellung zur mittlerweiligen Stellvertreterin anhand geeigneter Unterlagen zu bestätigen und entsprechende Unterschriftsberechtigungen an unserem Schalter zu unterschreiben."
Am 16. 12. 1997 suchte die mittlerweilige Stellvertreterin die Geschäftsräume der beklagten Partei auf. Dort legte sie einem Mitarbeiter der beklagten Partei die Urkunde über ihre Bestellung zur mittlerweiligen Stellvertreterin durch die Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2. 12. 1997 vor und erklärte ferner mündlich, sie sei für die "... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ... - Konten" zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt worden. Daraufhin bereitete der Mitarbeitber der beklagten Partei ein Kontoeröffnungsformular vor, in dem er jedoch nur das Konto Nr. 48.770-2 anführte. Dieser Kontoeröffnungsantrag mit dem Vermerk "Bestellung mittlerweiliger Stellvertreter" und der Bezeichnung "... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ... Anderkonto" wurde von der mittlerweiligen Stellvertreterin unterfertigt. Das Konto Nr. 50.687-3 wurde nicht erörtert. Mangels eines Vermerks in der EDV der beklagten Partei wusste deren Mitarbeiter in diesem Zeitpunkt nicht, dass auch dieses Konto der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts zuzuordnen war. Es war aber auch der mittlerweiligen Stellvertreterin entgangen, dass sich der Kontoeröffnungsantrag nur auf das Konto Nr. 48.770-2 bezog. Am 23. 12. 1997 hob der Nebenintervenient vom Konto Nr. 50.687-3 60.000 S in bar ab. Darüber sprach die mittlerweilige Stellvertreterin am 29. 12. 1997 fermündlich mit jenem Mitarbeiter der beklagten Partei, der schon am am 15. 12. 1997 ihr Gesprächspartner war. Dieser erklärte, es sei "wohl etwas schief gelaufen". Er wies allerdings auch darauf hin, dass die mittlerweilige Stellvertreterin "nur eine Unterschriftsprobe abgegeben" habe und das Konto Nr. 50.687-3 auf den Nebenintervenienten laute. Die beklagte Partei übermittelte der mittlerweiligen Stellvertreterin sodann einen mit 29. 2. 1997 datierten Kontoeröffnungsantrag für das Konto Nr. 50.687-3 mit der Kontobezeichnung "... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ... Anderkonto, bisher ... (Name des Nebenintervenienten) Kanzleiabwicklung ... (Name des verstorbenen Rechtsanwalts) ...". Die mittlerweilige Stellvertreterin unterfertigte diesen Antrag. Der Nebenintervenient hatte bereits vor dem 29. 12. 1997 mündlich eingewilligt, die Verfügungsberechtigung über das Konto Nr. 50.687-3 auf die nunmehrige mittlerweilige Stellvertreterin zu übertragen.
Die Klägerinnen begehrten zuletzt den Zuspruch von 1.453,46 EUR sA (Erstklägerin) und 2.906,91 EUR sA (Zweitklägerin). Sie brachten vor, zu einem Drittel bzw zwei Dritteln Erbinnen nach einem verstorbenen Rechtsanwalt zu sein. Die Rechtsanwaltskammer habe mit Bescheid vom 2. 12. 1997 eine Rechtsanwältin anstelle des Nebenintervenienten zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellt. Die beklagte Partei sei von dieser Umbestellung unverzüglich verständigt worden. Diese habe daraufhin mit Schreiben vom 15. 12. 1997 erklärt, die ausschließliche Verfügungsberechtigung dieser Rechtsanwältin auch über das Kanzleiabwicklungskonto Nr. 50.687-3 - ein "Treugelkonto" - vorzumerken und nur noch deren Verfügungen zu akzeptieren. Die mittlerweilige Stellvertreterin habe der beklagten Partei ihre Bestellung am 16. 12. 1997 nachgewiesen. Dennoch habe letztere dem Nebenintervenienten am 23. 12. 1997 noch 60.000 S in bar gezahlt und diese Leistung vom Konto Nr. 50.687-3 abgebucht. Dadurch sei im Vermögen der Klägerinnen ein Schaden in dieser Höhe eingetreten. Die beklagte Partei schulde "die Klagsforderung a culpa in contrahendo", weil sie erklärt habe, in Ansehung des Kontos Nr. 50.687-3 nur mehr Verfügungen der mittlerweiligen Stelllvertreterin auszuführen. Auf Forderungen gegen den Nebenintervenienten sei - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht verzichtet worden.
Die beklagte Partei und der Nebenintervenient wendeten ein, eine Änderung der Verfügungsbefugnis über das Konto Nr. 50.687-3 habe nur mit Einwilligung des Nebenintervenienten erfolgen können. Nach Vorliegen dieser Einwilligung sei der Kontoeröffnungsantrag erst am 2. 1. 1998 eingelangt. Somit sei aber am 23. 12. 1997 allein der Nebenintervenient als Inhaber dieses "Privatkontos" verfügungsberechtigt gewesen. Die Verfügungsbefugnis sei jedenfalls nicht schon am 16. 12. 1997 auf die mittlerweilige Stellvertreterin übergegangen, weil sich deren Kontoeröffnungsantrag damals auf ein anderes Konto bezogen habe. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingen über Anderkonten beginne "die Verfügungsberechtigung über ein Konto mit der Unterschriftsleistung". Die Verfügung über ein Anderkonto ohne Ermächtigung des Kontoinhabers sei unzulässig. Den Klägerinnen sei durch die Behebung von 60.000 S überdies kein Schaden entstanden, weil der Nebenintervenient eine Forderung in dieser Höhe gegen die Klägerinnen behaupte. Sollten die Klägerinnen eine Forderung gegen den Nebenintervenienten gehabt haben, hätten sie darauf verzichtet. Die beklagte Partei behauptete im Übrigen, es sei "nicht klar, wofür die 60.000 S verwendet" worden seien.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf - abgesehen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - noch die im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung, auf dem Konto Nr. 50.687-3 seien "nur Kanzleigelder ... abgewickelt worden", sodass auszuschließen sei, es habe "sich um Privatgelder" des verstorbenen Rechtsanwalts gehandelt. Nach dessen Ansicht ist das Konto Nr. 50.687-3 ein Anderkonto. Da die beklagte Partei schon seit dem 15. 12. 1997 gewusst habe, dass anstelle des Nebenintervenienten eine Rechtsanwältin als mittlerweilige Stellvertreterin bestellt worden sei, hätte sie an den Nebentintervenienten aufgrund einer Kontoverfügung am 23. 12. 1997 nicht mehr zahlen dürfen. Die Verfügungsbefugnis sei materiell schon vorher auf die Rechtsanwältin als nunmehrige mittlerweilige Stellvertreterin übergegangen. Das habe die beklagte Partei schriftlich zur Kenntnis genommen. Zutreffend sei jedoch der Einwand, den Klägerinnen sei kein Schaden entstanden. Die Eigenschaft des Kontos Nr. 50.687-3 als Anderkonto schließe es aus, das Kontoguthaben als Privatvermögen der Klägerinnen als Erbinnen anzusehen. Die Regelungen über Anderkonten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei dienten dem Schutz jener Personen, die an den auf dem Anderkonto verwalteten Geldern materiell berechtigt sein könnten. Das Kontoguthaben sei daher dem Zugriff der Klägerinnen entzogen.
Das Berufungsgericht gab den Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Klägerinnen hafteten als Erbinnen aufgrund der unbedingten Erbserklärungen gegenüber Gläubigern des Erblassers unbeschränkt. Sie seien berechtigt, "Nachlassforderungen" nach ihren Erbquoten einzuziehen. Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines verstorbenen Rechtsanwalts umfasse nur die Vertretung im Umfang der Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Klienten. Sie habe vorwiegend Abwicklungscharakter und diene der ordnungsgemäßen Liquidierung des Kanzleibetriebs im Einvernehmen mit den Erben. Der mittlerweilige Stellvertreter müsse darauf hinwirken, dass die Erben an der Erfüllung der anwaltlichen Verpflichtungen gegenüber Klienten in geeigneter Weise mitwirkten. Das Konto Nr. 50.687-3 sei - auch nach Ansicht der Streitteile - ein Anderkonto und als solches ein "Vollrechtstreuhandkonto". Berechtigt und verpflichtet sei nur der Kontoinhaber. Mit den Treugebern des Rechtsanwalts habe das Bankunternehmen keine Vertragsbeziehungen. Treugeber entbehrten daher auch eines Verfügungsrechts über das Konto. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei über Anderkonten trügen für die Rechtsbeziehungen nach dem Tod des verfügungsberechtigten Rechtsanwalts dem § 34 Abs 3 RAO iVm den insofern maßgebenden Richtlinien für die rechtsanwaltliche Berufsausübung Rechnung. Das Konto Nr. 50.687-3 sei erst vom Nebenintervenienten in der Funktion als mittlerweiliger Stellvertreter eröffnet worden. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei für Anderkonten sei keine Regelung für den Fall der Umbestellung des mittlerweiligen Stellvertreters zu entnehmen. Der enthobene Stellvertreter habe jedoch die Pflicht, das Anderkonto auf den gegenwärtigen Stellvertreter umschreiben zu lassen. Das sei nach den Allgemeinen Geschaftsbedingungen der beklagten Partei auch zulässig. Daraus sei jedoch nicht abzuleiten, dass das kontoführende Bankunternehmen "bei Kenntnis der Umbestellung dem seines Amtes enthobenen einstweiligen Stellvertreter weiterhin Verfügungen gestatten" dürfe. Es habe den Treuhänder in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung zwar nicht zu überwachen, dürfe jedoch "nicht an Verfügungen mitwirken bzw sie durchführen, die offensichtlich gegen die Treuhandbindung" verstießen. Die beklagte Partei habe gegenüber der anstelle des Nebenintervenienten als mittlerweilige Stellvertreterin bestellten Rechtsanwältin mit Schreiben vom 15. 12. 1997 überdies "rechtsverbindlich" erklärt, "Verfügungen durch den enthobenen mittlerweiligen Stellvertreter als der Treuhandbindung widerstreitend nicht mehr zulassen zu wollen". Sie hafte daher jedenfalls aufgrund dieser Zusage. Es treffe zwar zu, dass ein Anderkonto dem Zugriff der Erben während des Nachlassverfahrens entzogen sei, Schadenersatzansprüche der Erben gegen das kontoführende Bankunternehmen nach Abschluss des Nachlassverfahrens seien jedoch nicht ausgeschlossen. Die Beendigung des Nachlassverfahrens durch Einantwortung komme, wenn der Erblasser ein anwaltliches Unternehmen betrieben habe, "erst nach Verwertung desselben oder ordnungsgemäßer Liquidierung durch den mittlerweiligen Stellvertreter im Einvernehmen mit den Erben in Betracht". Eine solche Liquidierung betreffe auch Anderkonten. Fremdgelder flössen den Klienten zu, allfällige Honorarzahlungen auf Anderkonten fielen in den Nachlass. Unberechtigte Behebungen erhöhten "entweder die Verbindlichkeiten des Nachlasses gegenüber Dritten" oder verringerten das in den Nachlass fließende Vermögen. In Ermangelung von Ansprüchen Dritter "auf Fremdgeld" werde der Schädiger nicht entlastet. Demnach hätten die Klägerinnen auch nicht zu beweisen, dass der vom Nebenintervenienten abgehobene Betrag von 60.000 S in den Nachlass des Erblassers gefallen sei. Die Klägerinnen wären allerdings dann nicht geschädigt, wenn der Nebenintervenient den Betrag von 60.000 S für berechtigte Zahlungen an Klienten des verstorbenen Rechtsanwalts verwendet hätte. Jener sei jedoch nicht berechtigt gewesen, aus dem Guthaben eines Anderkontos eigene Honoraransprüche zu decken, greife doch insofern die Bestimmung des § 1440 ABGB ein. Wären aber durch die Barabhebung von 60.000 S berechtigte Honoraransprüche des Nebenintervenienten getilgt worden, so wären die Klägerinnen dennoch nicht geschädigt. Die beklagte Partei hätte jedoch beweisen müssen, dass der Nebenintervenient mit der ihm nach seiner Enthebung als mittlerweiliger Stellvertreter ermöglichten Barbehebung von einem Anderkonto lediglich berechtigte Honoraransprüche gedeckt habe. Die beklagte Partei habe jedoch selbst vorgebracht, es sei unklar, wofür der Nebenintervenient den Betrag von 60.000 S verwendet habe. Ein Verzicht der Klägerinnen auf einen Anspruch von 60.000 S im Verhältnis zum Nebenintervenienten oder das Anerkenntnis eines Honoraranspruchs des Nebenintervenienten in dieser Höhe sei aus den Umständen nicht ableitbar. Somit habe die beklagte Partei den Klägerinnen für den in deren Vermögen durch die Behebung des Betrags von 60.000 S vom Konto Nr. 50.687-3 entstandenen Schaden nach den Erbquoten einzustehen. Die Zulassung der ordentlichen Revision sei trotz der 4.000 EUR nicht übersteigenden Quotenansprüche möglich, seien doch die Klägerinnen als materielle Streitgenossen anzusehen, was zur Zusammenrechnung deren Ansprüche nach § 55 Abs 1 Z 2 JN führe. Diese Rechtslage sei gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs sei zulässig, weil "zu den behandelten Rechtsfragen bei Eröffnung eines Anderkontos durch einen einstweiligen Stellvertreter", aber auch zur "Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs gegenüber der Bank bei Verfügungen nach dessen Enthebung" keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Die Revisionen sind zulässig; sie sind im Ergebnis im Rahmen ihrer Aufhebungsanträge auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Entscheidungsgegenstand
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, entspricht es seit der Entscheidung 1 Ob 453/58 (= JBl 1959, 322) der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Miterben als Inhaber von Teilforderungen materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind (so zuletzt 1 Ob 150/02v), sofern nicht einer der klagenden Erben weitere Tatsachen geltend machte, die (nur) den Bestand der in seine Rechtszuständigkeit fallenden Quotenforderung berühren (2 Ob 9/87). Letzteres ist hier nicht der Fall, sodass die in subjektiver Klagenhäufung erhobenen Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen sind, was nach § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionen maßgebend ist. Der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz betraf zusammenzurechnende Geldforderungen von insgesamt 4.360,37 EUR. Die erhobenen Revisionen sind demnach nicht absolut unzulässig.
II. Zur Sachentscheidung
1. Anderkontoguthaben und Verfügungsrecht
1. 1. Die Revisionswerber ziehen die Rechtsnatur des bei der beklagten Partei eingerichteten Kontos Nr. 50.687-3 als Anderkonto nicht in Zweifel. Soweit in den Revisionen der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsbefugnis über das Konto Nr. 50.687-3 auf die anstelle des Nebenintervenienten bestellte mittlerweilige Stellvertreterin des Erblassers erörtert wird, treffen diese Ausführungen nicht den entscheidungswesentlichen Kern. Maßgebend ist nicht, in welchem Zeitpunkt die anstelle des Nebenintervenienten zur mittlerweiligen Stellvertreterin bestellte Rechtsanwältin nach den Vereinbarungen des Anderkontovertrags die Verfügungsbefugnis über das Konto erlangte, von Bedeutung ist vielmehr nur, ob der Nebenintervenient am 23. 12. 1997 noch verfügungsberechtigt und daher an diesem Tag noch eine Barabhebung durch den Nebenintervenieten zu Lasten des Anderkontos möglich war, obgleich der beklagten Partei dessen Abberufung als mittlerweiliger Stellvertreter bekannt war und dessen Nachfolgerin in dieser Position ihre Bestellung bereits urkundlich nachgewiesen hatte. Dass nur diese Fragestellung einer Lösung bedarf, erkennt im Kern - wenngleich in einem anderen Argumentationskontext - auch die beklagte Partei, geht sie doch ebenso davon aus, dass sie "einen Verstoß gegen die Treuhandbindung ... offensichtlich ... erkennen" hätte können, "wenn ab der Umbestellung des mittlerweiligen Stellvertreters jede weitere Verfügung (Anm: Hervorhebung durch die beklagte Partei) des bisherigen Stellvertreters ... treuhandwidrig gewesen wäre". Nach der rechtlichen Überzeugung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten war letzterer allerdings am 23. 12. 1997 noch berechtigt, über das Anderkonto zu verfügen. Dieser Frage ist im Folgenden nachzugehen.
1. 2. Obgleich das Konto Nr. 50.687-3 nicht schon der Erblasser, sondern erst der Nebenintervenient als mittlerweiliger Stellvertreter eröffnet hatte, war für die beklagte Partei aufgrund des Kontoeröffnungsantrags klar, dass nicht ein Eigenkonto des Nebenintervenienten, sondern ein Anderkonto durch den mittlerweiligen Stellvertreter im Interesse der Fortführung des Unternehmens des verstorbenen Rechtsanwalts eingerichtet werden sollte, ist doch ein solcher Stellvertreter als Vertreter des Unternehmensträgers tätig. Der Umfang seiner (normativen) Vollmacht umfasst dabei alles, was für die Fortführung des Unternehmens "Rechtsanwaltskanzlei" erforderlich und damit gewöhnlich verbunden ist (EvBl 2002/139). Nach dem Kontoeröffnungsantrag und den eingangs wiedergegebenen Bestimmungen der Punkte 1., 3., 4. und 6. der in das Vertragsverhältnis einbezogenen "Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte" konnte für die beklagte Partei die Treuhandbindung des jeweiligen Kontoguthabens für Zwecke der "Kanzleiabwicklung" durch die (vorläufige) Fortführung des Unternehmens des verstorbenen Rechtsanwalts nicht zweifelhaft sein. Keinem Zweifel konnte auch der Umstand unterliegen, dass die "Kanzleiabwicklung" nur durch den vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 Abs 1 lit h iVm § 34 Abs 4 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter mit dem Aufgabenkreis nach § 59 und § 61 RL-BA - diese Richtlinien gelten als Verordnung (VfSlg 9.470) - besorgt werden konnte.
1. 3. Die beklagte Partei erfuhr bereits am 15. 12. 1997 über die vermutliche Enthebung des Nebenintervenienten als mittlerweiliger Stellvertreter. Am 16. 12. 1997 wies die vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer anstelle des Nebenintervenienten berufene mittlerweilige Stellvertreterin ihre Bestellung gegenüber der beklagten Partei urkundlich nach. Dennoch zahlte die beklagte Partei am 23. 12. 1997 noch 60.000 S in bar an den Nebenintervenienten und belastete damit das Anderkonto Nr. 50.687-3, bei dem sich die Treuhandbindung des Guthabens auf Zwecke der Fortführung der Rechtsanwaltskanzlei des Erblassers bezog. Nach den Erwägungen unter 1. 2. war aber am 23. 12. 1997 nur noch jene Rechtsanwältin zur Unternehmensfortführung befugt, die den Nebenintervenienten als mittlerweiligen Stellvertreter abgelöst hatte, eine Rechtslage, die nach dem Inhalt des Schreibens an die mittlerweilige Stellvertreterin vom 15. 12. 1997 auch der beklagten Partei bewusst war. Nach der objektiven Rechtslage in Verbindung mit den anlässlich der Kontoeröffnung getroffenen Vereinbarungen durfte daher die beklagte Partei am 23. 12. 1997 Verfügungen der an die Stelle des Nebenintervenienten getretenen mittlerweiligen Stellvertreterin über das Guthaben auf dem Konto Nr. 50.687-3 in Ermangelung einer "Umschreibung" auf deren Namen gemäß Punkt 6. (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch nicht, Verfügungen des Nebenintervenienten über das Guthaben nach dessen Enthebung als mittlerweiliger Stellvertreter aber nicht mehr entsprechen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung lässt sich insbesondere auch Punkt 6. (6) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Treffen führen, ist doch daraus - abgesehen von der Regelung für einen spezifischen Fall - der für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses allgemein bedeutsame Grundsatz ableitbar, dass das Verfügungsrecht des bisherigen Kontoinhabers erlischt, sobald dem Kreditinstitut ein Umstand bekannt wurde, der zwangsläufig mit dem Verlust dessen Verfügungsberechtigung über das Anderkonto verknüpft ist. Ein solcher Fall liegt nach den Erwägungen unter 1. 2. auch nach Enthebung des Kontoinhabers als mittlerweiliger Stellvertreter vor, wenn sich die Treuhandbindung des auf dem Anderkonto verwalteten Guthabens - wie hier - auf Zwecke der "Kanzleiabwicklung" bezieht. Somit konnte sich aber die beklagte Partei durch die Leistung von 60.000 S an eine Person, die im Zeitpunkt der Zahlung über das Konto Nr. 50.687-3 nicht (mehr) verfügungsberechtigt war, nicht von der Forderung aufgrund eines Guthabens in dieser Höhe befreien. Gegen die beklagte Partei besteht daher - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - nach wie vor ein vertraglicher Anspruch auf Leistung von nunmehr 4.360,37 EUR, eine Rechtslage, die im Kern bereits vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde.
1. 4. Nach Punkt 4. (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen dem Kreditinstitut gegenüber keine Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto. Die Forderung aus dem Anderkonto geht zufolge Punkt 6. (5) nach dem Tod des Kontoinhabers "nicht auf seine Erben über". Kontoinhaber wird vielmehr "- kraft Vertrags zugunsten eines Dritten - der vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte mittlerweilige Stellvertreter (Kanzleiübernehmer)". Diese Bestimmungen entsprechen der Rechtslage, dass der mittlerweilige Stellvertreter, der seine Funktion kraft eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts ausübt, das in den Nachlass fallende Unternehmen des verstorbenen Rechtsanwalts als Sondervermögen verwaltet (1 Ob 218/58) und die Forderung aus dem Anderkonto, jedenfalls solange die durch den Zweck der Kanzleiliquidierung gebotene Bindung dieses Treuguts andauert, nicht in die Verfügungsgewalt der Erben fällt (vgl dazu etwa Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 49, AnwBl 1979, 300 f). Das ergibt sich zwanglos daraus, dass die vom mittlerweiligen Stellvertreter zu besorgende Fortführung des Unternehmens des verstorbenen Rechtsanwalts in erster Linie dessen Klienten vor Schaden bewahren soll (7 Ob 1618/92), hat doch der mittlerweilige Stellvertreter gemäß § 61 RL-BA "mit der Sorgfalt eines Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien des Rechtsanwaltes, für den er bestellt wurde, zu wahren und dafür zu sorgen, dass die Kanzlei des Rechtsanwaltes im Einvernehmen ... mit den Erben im Ganzen verwertet oder ordnungsgemäß liquidiert wird. Dabei hat er insbesondere darauf hinzuwirken, dass ... die Erben des verstorbenen Rechtsanwaltes, für welchen er bestellt wurde, an der Erfüllung der Verpflichtungen des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Parteien in geeigneter Weise mitwirken, insbesondere was die Weiterführung noch nicht erledigter Aufträge, die Abrechnung von für die Parteien vereinnahmten Beträgen, die Aktenverwaltung einschließlich Herausgabe von Unterlagen und Urkunden sowie die Aufbewahrung der Akten betrifft". Der mittlerweilige Stellvertreter könnte solchen Aufgaben nicht entsprechen, wenn der ruhende Nachlass bzw die Erben unmittelbar auf das Guthaben eines der "Kanzleiabwicklung" dienenden Anderkontos greifen könnten. Er ist allerdings auf Verlangen der Verlassenschaft bzw der Erben zur Rechnungslegung verpflichtet (1 Ob 510/81).
1. 5. Im Anlassfall sind zwar nicht die Rechtsfolgen des Todes des Kontoinhabers zu beurteilen, wurde doch das Anderkonto Nr. 50.687-3 erst nach dem Tod des Erblassers vom Nebenintervenienten als mittlerweiliger Stellvertreter im Interesse einer geordneten "Kanzleiabwicklung" eröffnet. Die Frage nach der Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben ist jedoch auch bei dieser Sachlage wegen des zu gewährleistenden Klientenschutzes in gleicher Weise zu lösen wie in dem unter 1. 4. behandelten Fall. Wäre daher die mittlerweilige Stellvertretung zur Liquidierung des Kanzleibetriebs des Erblassers noch nicht beendet, so hätten im Verhältnis zur beklagten Partei nicht die Erben ein Forderungsrecht auf Leistung jener 4.360,37 EUR, deren Zahlung an den Nebenintervenienten die beklagte Partei nicht von ihrer Verbindlichkeit in dieser Höhe aus dem Anderkontovertrag befreien konnte. Ein solches Forderungsrecht stünde dann nur dem (derzeitigen) mittlerweiligen Stellvertreter als Kontoinhaber zu. Feststellungen darüber, ob die mittlerweilige Stellvertretung bereits beendet wurde, sind den Urteilen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann das Verlassenschaftsverfahren durch Einantwortung schon vor Beendigung der mittlerweiligen Stellvertretung abgeschlossen werden. Ein solcher Abschluss ändert nur nichts an der durch den mittlerweiligen Stellvertreter zu besorgenden Sonderverwaltung eines Teils des Vermögens der Erbengemeinschaft. Insofern ist nur noch anzumerken, dass die Erbteilung im Verhältnis eigenberechtigter Erben nach § 170 AußStrG keine Voraussetzung der Einantwortung ist.
2. Rechtsnatur der Klageansprüche
2. 1. Als Voraussetzung für den Erfolg eines Klagebegehrens ist stets nur entscheidend, auf welche Tatsachen der Kläger seine Forderung gründet. Er hat die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp, aber vollständig anzugeben (Substantiierungstheorie). Die von ihm behauptete Rechtsfolge muss sich aus diesem Vorbringen ableiten lassen. Lediglich dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt wird, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben, ist doch das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragte. Ein solches aliud liegt auch dann vor, wenn der begehrte und jener Leistungsgegenstand, der gegebenenfalls zugesprochen werden könnte, zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden. Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind daher der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation des Klagegrunds durch den Kläger gereicht ihm dann nicht zum Nachteil, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat (WoBl 1998, 183 [Oberhammer] mzwN).
2. 2. Dass die Klagebegehren in Ermangelung eines Forderungsrechts der Klägerinnen als Erbinnen aus dem Anderkontovertrag nicht erfolgreich sein könnten, wenn die mittlerweilige Stellvertretung zur Liquidierung der Rechtsanwaltskanzlei des Erblassers noch aufrecht wäre, wurde unter 1. 5. begründet. Die Klägerinnen beurteilen die erhobenen Ansprüche als Schadenersatzansprüche. Solche könnten jedoch selbst dann nicht bestehen, wenn die mittlerweilige Stellvertretung bereits beendet wäre, kann doch im Vermögen der Klägerinnen nach den Erwägungen unter 1. 3. kein Schaden eingetreten sein. Aufgrund des Anderkontovertrags bestand vor der Zahlung von 60.000 S an den Nebenintervenienten nur eine Forderung in dieser Höhe gegen die beklagte Partei. Diese Forderung besteht nach der Zahlung von 60.000 S an den Nebenintervenienten weiterhin, gleichviel ob das Anderkonto selbst noch besteht oder bereits aufgelöst wurde, weil sich die beklagte Partei von der erörterten Verbindlichkeit aus dem Anderkontovertrag durch die Zahlung aufgrund der Verfügung eines Nichtberechtigten nicht befreien konnte. Diese Forderung stünde nach Beendigung der mittlerweiligen Stellvertretung und Schließung des Anderkontos den Klägerinnen als Erbinnen zu, weil dann die aus dem Anderkontovertrag abzuleitende Treuhandbindung (auch) des Guthabens von 60.000 S - nunmehr 4.360,37 EUR - für Zwecke der "Kanzleiabwicklung" weggefallen wäre und dieses Guthaben, selbst wenn es sich um Treugut handeln sollte, in die Rechtszuständigkeit der Erbinnen fiele, die es den Treugebern entsprechend den getroffenen Treuhandabreden herauszugeben hätten (SZ 49/25). Mit der Einordnung der Klageansprüche als Schadenersatzansprüche ist den Klägerinnen bloß eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne der Ausführungen unter 2. 1. unterlaufen, ist doch ihrem Vorbringen keine Erklärung zu entnehmen, dass sie die Klagebegehren ausschließlich auf den Titel des Schadenersatzes stützen. Der behauptete rechtserzeugende Sachverhalt reicht für eine Klagestattgebung nach den soeben erörterten rechtlichen Gesichtspunkten auch dann aus, wenn die mittlerweilige Stellvertretung schon beendet und das Anderkonto geschlossen wäre. Sollte sich im ergänzenden Verfahren ein solcher Sachverhalt herausstellen, wird das Erstgericht den Klagebegehren nach allen bisherigen Erwägungen stattzugeben haben; andernfalls sind die Klagebegehren abzuweisen. Die in den Revisionen erörterte Frage, ob dem Nebenintervenienten aus seiner Tätigkeit als mittlerweiliger Stellvertreter ein Anspruch gegen die Klägerinnen zustehen könnte, ist im Verhältnis zur beklagten Partei nicht entscheidungswesentlich. Gleiches gilt für die Frage nach der Verwendung des abgehobenen Barbetrags durch den Nebenintervenienten. Soweit bestehen daher auch keine Feststellungsmängel.
3. Kosten
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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