OGH 2Ob9/87

OGH2Ob9/8724.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Renate B***, Hausfrau, 2. mj. Oliver B***, Schüler, 3. mj. Gerd B***, Schüler, 4. mj. Martin B***, alle Unterstadtgries 47, 4840 Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Harald Foglar-Deinhardstein, Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Werner F***, Angestellter,

3531 Niedernondorf 50, 2. E*** A*** V*** AG,

Brandstätte 7-9, 1011 Wien, 3. DAF-Nutzfahrzeuge Handelsgesellschaft mbH, Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 10, Objekt 39, 2351 Wr.Neudorf, alle vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 245.000 s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. November 1986, GZ. 15 R 259/86-29, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. August 1986, GZ. 2 Cg 730/84-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Die Kläger machen als Erben den Ersatz von Schäden geltend, die der Erblasser bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, und zwar die Erstklägerin zu einem Drittel und die Zweit- bis Viertkläger zu je zwei Neuntel. Sie begehren die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, insgesamt S 245.000 zu bezahlen. Das Erstgericht gab der Klage mit einem Teilbetrag von insgesamt S 75.000 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 170.000 s.A. ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, wohl aber jener der Beklagten, mit der der Zuspruch eines Teilbetrages von S 30.000 angefochten worden war, und änderte das Ersturteil dahin ab, daß einschließlich des nicht in Beschwerde gezogenen Teiles ein Betrag von S 45.000 s.A. zugesprochen und ein solcher von S 200.000 s.A. abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht, das über einen S 300.000 nicht übersteigenden Streitgegenstand (§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO) entschieden hat, änderte das Ersturteil somit hinsichtlich eines Betrages von S 30.000 ab und bestätigte es bezüglich eines Betrages von S 170.000. Die Revision ist daher nicht schon nach § 502 Abs.2 und 3 ZPO unzulässig, weshalb ein Ausspruch gemäß § 500 Abs.3 ZPO erforderlich ist, ob die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß bei gesonderter Berücksichtigung der Ansprüche der vier Kläger hinsichtlich der Bestätigung kein Teilbetrag S 60.000 und hinsichtlich der Abänderung keiner S 15.000 übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, sofern nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren (EvBl. 1959/129, 5 Ob 112/69, 5 Ob 281/69, 8 Ob 140/77, 8 Ob 64/78, 8 Ob 268/81, 8 Ob 25/82 ua). Die Zivilverfahrensnovelle 1983 hat daran nichts geändert (vgl. JAB 1337 BlgNR 15.GP 7 sowie Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 371). Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 559/85 ua). Für den Fall, daß die Revision für zulässig erklärt werden sollte, wären die Akten dem Erstgericht zur Behandlung des Rechtsmittels als ordentliche Revision zurückzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte