OGH 9ObA93/15i

OGH9ObA93/15i24.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** GmbH & Co OG, *****, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien und die Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. J***** A*****, 2. M***** D*****, 3. M***** H***** und 4. E***** GmbH, *****, alle vertreten durch Knoflach, Kroker, Tonini & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunft/Rechnungslegung und Leistung (Gesamtstreitwert 58.000 EUR), hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2015, GZ 15 Ra 33/15p‑28, womit dem Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 17. März 2015, GZ 42 Cga 119/14t‑22, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00093.15I.0924.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei haben die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Begründung

Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) stellt Motoren, Zubehör und Ersatzteile her und erbringt für diese Produkte Serviceleistungen. Der Erst‑, der Zweit‑ und der Drittbeklagte waren langjährige Mitarbeiter der Klägerin. Als solche unterzeichneten sie Geheimhaltungs‑ und Verschwiegenheitsvereinbarungen über die ihnen im Zuge ihrer Arbeitstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse. Der Erstbeklagte gründete gemeinsam mit einem anderen ehemaligen Mitarbeiter der Klägerin die Viertbeklagte, in deren Unternehmen der Zweit‑ und der Drittbeklagte beschäftigt sind. Der Erstbeklagte ist zu 50 % Gesellschafter der Viertbeklagten und deren einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer. Die Viertbeklagte, die zur E*****‑Gruppe gehört, steht in einem wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnis zur Klägerin. Die Unternehmen der E*****‑Gruppe fertigen und vertreiben insbesondere Nachbau‑ und Ersatzteile, die auch ausdrücklich für den Einbau in Produkte der Klägerin bestimmt sind. Sie bieten den Kunden auch Wartungsleistungen für die von der Klägerin hergestellten Motoren an.

Der Erst‑, der Zweit‑ und der Drittbeklagte kopierten noch vor Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Klägerin ohne deren Zustimmung umfangreiche Daten der Klägerin auf diverse private Datenträger.

Der Erstbeklagte fertigte ua eine Kopie der von der Klägerin genutzten Kundenbetreuungssoftware samt Source Code und allen Inhalten, wie insbesondere die Ersatzteillisten und Bilder der vollständigen Produktpalette der Klägerin sowie der in der Software enthaltenen Datenbank auf seinem (privaten) USB-Stick an.

Der Zweitbeklagte stellte ebenfalls eine vollständige Kopie der Kundenbetreuungssoftware samt Source Code her. Weiters kopierte der Zweitbeklagte ua auch das sogenannte „PLC Control Software Package“, ein Softwarepaket für die (erstmalige) Steuerung und Kalibrierung von Motoren der Klägerin, samt dazugehörigen Zugangsberechtigungen zu dieser Software. Außerdem kopierte der Zweitbeklagte Handlungsanweisungen für die Techniker der Klägerin, die Montage‑ und Wartungsarbeiten ermöglichen und von der Klägerin auch ihren Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Der Drittbeklagte eignete sich ua technische Detailzeichnungen, die den Nachbau der Produkte der Klägerin erlauben, Service‑Techniker‑Anweisungen, Forschungs‑ und Entwicklungsunterlagen sowie Kunden‑ und Kostenlisten an.

In den von der Klägerin vorgelegten Beilagen Q, T und W, deren Echtheit von den Beklagten zugestanden wurde, sind die Dateien, die nach Ansicht der Klägerin Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen, rot markiert.

Die Klägerin begehrte zusammengefasst, soweit für das Sicherungsbegehren relevant, die Beklagten dazu zu verpflichten, a) es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der Klägerin, insbesondere die eingangs dargestellten und alle weiteren in den Beilagen Q, T und W angeführten Dateien, soweit diese Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der Klägerin darstellen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben sowie das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von Produkten, insbesondere Maschinen, Maschinenteilen, Ersatzteilen, Modellen und Steuerungssystemen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Errichtungs‑, Instandsetzungs‑, Instandhaltungs‑, Wartungs‑ und Beratungsleistungen, zu unterlassen, soweit derartige Produkte oder Dienstleistungen auf den oben genannten Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnissen beruhen, und b) jede der Klägerin als Herstellerin und Rechteinhaberin vorbehaltene Nutzung der als „S***** Applikation“ bzw „G*****“ bezeichneten Kundenbetreuungssoftware mitsamt Source Code und der passwortgeschützten, kunden-und produktbezogenen Inhalte (Ersatzteillisten, Bildern etc) zu unterlassen.

Mit dieser Klage verband die Klägerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (mit gleichem Inhalt) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Klagebegehren.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß ohne Anhörung der Beklagten. Im Spruch der einstweiligen Verfügung zählt es beispielhaft („insbesondere“) konkrete Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse auf, deren Verwertung bzw Verbreitung die Beklagten jeweils zu unterlassen haben. Außerdem verweist es bezüglich weiterer Daten auf die ‑ einen integrierenden Beschlussbestandteil bildenden ‑ Beilagen Q, T und W, soweit diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin darstellen.

Der Zeitpunkt der Datensicherungen ‑ kurz vor dem Ausscheiden des Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten bei der Klägerin und deren Wechsel zu den Unternehmen der E*****‑Gruppe ‑ und der Umfang der gespeicherten Daten sprächen klar gegen den Standpunkt der Beklagten. Das Gebot zur Präzisierung des Vorbringens dürfe im Provisorialverfahren nicht überspannt werden. Im Hauptverfahren sei zu klären, welche der Dateien keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen.

Dagegen erhoben die Beklagten Widerspruch, der vom Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Beklagten erhobenen Rekurs nicht Folge. Es bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass es den Spruch jeweils um die (in Kursivdruck angeführten) Worte „...und alle weiteren, in der, einen Beschlussbestandteil bildenden Beilage ./Q [bzw ./T und ./W] angeführten rot eingefärbten Dateien, soweit diese Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der klagenden Partei darstellen,...“ sowie den Spruch der Entscheidung um folgenden Satz ergänzte: „Unter dem Begriff 'Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der klagenden Partei', sind alle auf das Unternehmen der klagenden Partei bezogenen Tatsachen kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt und anderen nicht oder nur schwer zugänglich sind, die nach dem Willen der klagenden Partei nicht über den Kreis der Eingeweihten hinaus dringen sollen und an denen die klagende Partei an der Nichtoffenbarung ein wirtschaftliches Interesse hat, zu verstehen.“ Weiters korrigierte es einige Schreib‑ und Grammatikfehler, die dem Erstgericht im Spruch unterlaufen sind.

Nach Rechtsansicht des Rekursgerichts würde das Gebot einer Präzisierung des Vorbringens überspannt werden, wenn man für jeden einzelnen von hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern würde, auch wenn sich diese vielen Fälle auf einen einheitlichen Anspruchsgrund stützten und sich beispielsweise aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzten. Die Klägerin sei daher im Hinblick auf den gewaltigen Umfang der hier relevanten Daten mit der allgemein gehaltenen Behauptung, sämtliche rot gefärbten Dateien seien Betriebsgeheimnisse, ihrer Behauptungspflicht im Provisorialverfahren nachgekommen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass es zur Frage, wie exakt das Vorbringen einer gefährdeten Partei im Provisorialverfahren sein müsse, wenn ein Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit rund 200.000 Datensätzen erhoben würde, noch keine höchstgerichtliche Judikatur gebe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402 Abs 4, 78 Abs 1 EO, § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs der Beklagten nicht zulässig:

1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nach ständiger Rechtsprechung immer nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0037780; RS0116144). Dazu gehört, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, auch die einzelfallabhängige Frage, inwieweit ausnahmsweise auch Urkundeninhalte zum Inhalt des Vorbringens erklärt werden können (3 Ob 244/13y; 9 ObA 47/15z; RIS‑Justiz RS0037420). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Ein Klagebegehren ist dann rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell‑rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS‑Justiz RS0037516). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (§ 226 Abs 1 ZPO; RIS‑Justiz RS0036973). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten widerrechtlich Unternehmensdaten auf privaten Datenträgern gespeichert hätten, wobei es sich dabei insbesondere auch um jene Dateien handle, die in den Beilagen Q, T und W ‑ rot markiert ‑ aufgelistet seien. Beispielsweise wurden in der Klage die Inhalte einiger dieser Dateien auch näher dargestellt. Nach der Lage des Falls ist es daher vertretbar, wenn das Rekursgericht davon ausging, dass ein detailliertes Klagsvorbringen zu jeder einzelnen von rund 210.000 Dateien, die in den Beilagen Q, T und W ‑ rot markiert ‑ aufgelistet sind, mit der Darlegung, welchen Inhalt diese aufweise und weshalb es sich hierbei um ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis handle, bei Erlassung der einstweiligen Verfügung und Entscheidung über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich sei.

2. Soweitdie Beklagtenunter Hinweis auf die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens den Vorwurf eines unlauteren Verhaltens bestreiten, gehen ihre Ausführungen am gegenständlichen Problem vorbei. Bescheinigt ist nämlich, dass sich die Erst‑, Zweit‑ und Drittbeklagten durch ein rechtswidriges Verhalten Daten angeeignet haben, die die Vorinstanzen ‑ jedenfalls zum Teil ‑ als Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der Klägerin angesehen haben. Selbst wenn die Beklagten diese Informationen auch auf andere Weise erlangen hätten können, dürften sie ‑ dies bestreiten die Beklagten insofern auch gar nicht ‑ Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der Klägerin weder weitergeben noch verwenden.

Ob ein Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis vorliegt, kann nur in jedem Einzelfall geprüft werden (RIS‑Justiz RS0079599 [T6]; vgl 4 Ob 55/14p). Auch insofern ist die Beurteilung des Rekursgerichts, die sich mit einzelnen im Spruch der einstweiligen Verfügung beispielhaft aufgezählten Daten ausführlich auseinandersetzt, vertretbar. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vermag der Revisionsrekurs der Beklagten insofern nicht aufzuzeigen.

Die in der Rekursentscheidung und im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen der Verschiebung der Beweislast/Bescheinigungslast bezüglich der Frage, ob alle von den Erst-, Zweit- und Drittbeklagten widerrechtlich erlangten Daten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind, stellen sich damit nicht.

3. Nach Ansicht der Revisionsrekurswerber sei das Unterlassungsbegehren nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht feststehe, bei welchen der in den in den Beilagen Q, T und W enthaltenen Dateien es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, sodass es zu einer ‑ nach herrschender Rechtsprechung unzulässigen (RIS‑Justiz RS0000878) ‑ Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren komme.

Welche Anforderungen an die Formulierung eines Unterlassungsbegehrens zu stellen sind bzw wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS‑Justiz RS0037874 [T33, T39]; RS0037734 [T3]; RS0037671). Es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde (4 Ob 287/02p ua; RIS‑Justiz RS0037671 [T5]).

Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren sowie ‑ um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen ‑ auf ähnliche Fälle einzuengen (RIS‑Justiz RS0037645 [T13]). Bei Unterlassungsansprüchen ist allerdings eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten erforderlich (RIS‑Justiz RS0037607; Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG2 § 24 Rz 83). So wurde etwa das Begehren auf „Übergabe sämtlicher Geschäftsunterlagen“ als hinreichend bestimmt angesehen (4 Ob 118/12z mwN; RIS‑Justiz RS0037512). Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist in der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts bezüglich der Formulierung der Unterlassungsverpflichtung nicht zu erblicken. Die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin weiterzugeben, wird durch eine übliche „Insbesondere‑Formulierung“ konkretisiert (8 ObA 122/01a; 4 Ob 118/12z ua). Auch die Verpflichtung, es zu unterlassen, „und alle weiteren, in der einen Beschlussbestandteil bildenden Beilage ./Q angeführten rot eingefärbten Dateien, soweit diese Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse der klagenden Partei darstellen, zu verwerten oder an Dritte, insbesondere die E***** GmbH, E***** GmbH und E***** GmbH, weiterzugeben“ stellt lediglich einen Teil der beispielhaft aufgezählten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar. Insofern gereicht diese Formulierung den Beklagten auch nicht zum Nachteil, weil sie damit keineswegs zur Geheimhaltung privater Daten verpflichtet werden.

Erhebliche Rechtsfragen werden im Rechtsmittel der Beklagten nicht dargetan. Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, was gemäß §§ 510 Abs 3 Satz 4 iVm 528a ZPO iVm §§ 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO keiner weiteren Begründung bedarf.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 393 Abs 1 EO und 78 Abs 1, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 ZPO. Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (vgl RIS‑Justiz RS0035962).

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