Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat zu § 28a UWG bereits mehrfach ausgesprochen,
dass die Befolgung des § 28a UWG den unmissverständlichen und
graphisch deutlichen Hinweis verlangt, dass es sich nur um ein
Vertragsangebot handelt (4 Ob 1/02d = ecolex 2002/176, 444 [Reitböck]
= wbl 2002, 381 = ÖBl-LS 2002/130 - "Internet Branchenverzeichnis"; 4
Ob 175/02t). Wird etwa das (für sich allein wohl klarstellende) Wort
OFFERT (oder auch Angebot) weder als Überschrift des Schreibens
verwendet, noch im Kontext graphisch deutlich hervorgehoben, trägt
dies - ebenso wie die Anführung einer konkreten Kundennummer - zur
Klarstellung des Angebotscharakters nicht bei. Durch einen dem
Schreiben angeschlossenen perforierten und damit abreißbaren und
bereits ausgefüllten Zahlschein wird gerade bei arbeitsteiliger
Bearbeitung von Vertragsanbahnungen und Vertragsdurchführungen
(Zahlungen), wie dies vor allem in größeren Unternehmen anzutreffen
ist, die Gefahr von Irrtümern geradezu vervielfacht (4 Ob 1/02d =
ecolex 2002/176, 444 [Reitböck] = wbl 2002, 381 = ÖBl-LS 2002/130 -
"Internet Branchenverzeichnis"; 4 Ob 175/02t).
Das Rekursgericht ist bei Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Werbeaussendung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen und wendet sie zutreffend auf den Einzelfall an, wenn es in der Verwendung der Worte "Eintragungsangebot" und "Vertragsoffert" an unauffälliger Stelle noch keine Klarstellung des Angebotscharakters der Zusendung erblickt.
Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren, es soll aber auch Umgehungen durch den Vepflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol). Ob das Begehren im Einzelfall dieser Voraussetzung entspricht, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist auch nicht darin zu erblicken, dass dem Verbot die Einschränkung "zu Zwecken des Wettbewerbs" fehlt, weil sich dieses Tatbestandsmerkmal ohnehin aus der verbotenen Handlung ergibt (4 Ob 379/97g). Rechtlich unbedenklich ist es auch, das Unterlassungsgebot - nicht willkürlich, sondern dem Anlassfall entsprechend - so zu formulieren, dass es mehrere verpönte Tatbestände (hier: § 28a UWG und § 2 Abs 1 UWG) kumulativ oder alternativ ("und/oder") miteinander verknüpft.
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