OGH 8ObA279/98g

OGH8ObA279/98g12.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika M*****, Buchhandelsangestellte, ***** vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei Dr. Peter K*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr. Christian J. Winder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 473.248,45 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1998, GZ 15 Ra 96/98z-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 1997, GZ 46 Cga 218/96a-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 20.610,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.435,-- USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist innerhalb der Firmengruppe N***** Geschäftsführer einer Reihe von Firmen; die Firmengruppe ist im Bereich der Immobilienverwaltung und als Bauträger tätig.

Im Jahre 1994 bestand die Buchhandlung Monika M***** mit Sitz in Hall i. T., wobei die Klägerin als Komplementärin zu 95 % und ihr damaliger Ehemann Gerhard als Kommanditist mit 5 % an der Gesellschaft beteiligt waren. Damals beabsichtigte die Klägerin, ihren Geschäftsanteil samt dazugehöriger Liegenschaft zu veräußern, wobei sie ursprünglich einen Verkaufspreis von S 8 Mio erzielen wollte. Der Beklagte interessierte sich zunächst für die Buchhandlung und dann auch für die dazugehörige Liegenschaft, weshalb es in der Folge zu langwierigen Verkaufsverhandlungen kam.

Schließlich kam es am 21. 12. 1994 zur Unterfertigung eines als Beteiligungskaufvertrag bezeichneten Vertragstextes, womit die Klägerin ihre Mitgliedschaft an der Firma Buchhandlung Monika M***** an den Beklagten übertrug, welcher die Mitgliedschaft von der ausscheidenden Verkäuferin samt allen Rechten und Pflichten mit Wirkung vom 1. 10. 1994 übernahm. Als Kaufpreis wurde ein Pauschalbetrag von S 5,5 Mio vereinbart, wovon ein Teilbetrag von S 3 Mio bei Vertragsunterfertigung und ein Restbetrag von S 2,5 Mio mit 31. 12. 1995 fällig sein sollte.

Gleichzeitig wurde am 21. 12. 1994 ein "Dienstvertrag" zwischen dem Beklagten als Dienstgeber und Monika M***** als Dienstnehmerin unterfertigt, welcher folgenden Inhalt aufwies:

I) Frau Monika M***** (in der Folge kurz Dienstnehmerin genannt) wird

von Dr. Peter K***** (in der Folge kurz Dienstgeber genannt) ab 1. 1. 1995 als Buchhändlerin mit umfassendem Tätigkeitsbereich angestellt. Das Dienstverhältnis ist befristet und endet mit 31. 3. 2002, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

II) Dienstort ist die Buchhandlung in *****.

III) Der Dienstgeber verpflichtet sich, an die Dienstnehmerin einen Brutto-Lohn in Höhe der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung (bei Vertragsabschluß monatlich S 36.000,--) zu bezahlen. Im Falle eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage ändert sich auch der vom Dienstgeber an die Dienstnehmerin zu bezahlende Gehalt entsprechend. Die Gehaltszahlung erfolgt jeweils am Monatsletzten.

Sollte es zum Wegfall der Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung kommen, so gilt die zuletzt geltende Höchstbeitragsgrundlage als Brutto-Monatsgehalt, die dann in weiterer Folge wertgesichert auf der Basis des Verbraucherpreisindex 1986 auszubezahlen ist, wobei der Monat, in dem die Höchstbeitragsgrundlage aufgehoben wird, als Ausgangsbasis gilt.

Neben diesem Gehalt gelangen jährlich per 30. 6. und 30. 11. die Sonderzahlungen jeweils in Höhe eines Bruttotmonatslohnes zur Auszahlung. Im übrigen gelten hinsichtlich der Gehaltszahlung die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

IV) Der Dienstgeber hat das Recht, das bestehende Dienstverhältnis fristlos zu beenden, wenn die Dienstnehmerin gegen die Verpflichtungen, die ihr auf Grund dieses Dienstverhältnisses obliegen und denen sie regelmäßig nachgekommen ist, gröblich verstößt.

V) Der Dienstgeber ist berechtigt, sich von der in diesem Vertrag

übernommenen Verpflichtung dadurch zu entbinden, daß er als Geschäftsführer die Dienstnehmerin bei der Firma Buchhandlung Monika M***** oder bei einem anderen Unternehmen, für das ihm die Geschäftsführung obliegt, zu den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen anstellt. Sollte das Dienstverhältnis zwischen der Dienstnehmerin und der Firma Buchhandlung Monika M***** aus welchen Gründen immer enden, so lebt der ursprüngliche Dienstvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber wieder auf.

VI) Mit den auf Grund dieses Vertrages von der Dienstgeberin zu erbringenden Gegenleistungen sind sämtliche Ansprüche der Dienstnehmerin zur Gänze abgegolten. Es stehen daher der Dienstnehmerin auf Grund dieses Vertrages keinerlei weiteren Ansprüche gegenüber der Dienstgeberin zu, soweit diese über die in diesem Vertrag vereinbarten Gegenleistungen hinausgehen. Insbesondere hat die Dienstnehmerin keinen Anspruch auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung oder Überstundenentgelt. Der der Dienstnehmerin zustehende Urlaub wird in jedem Dienstjahr von der Dienstnehmerin zur Gänze in natura verbraucht".

Bei Unterfertigung des "Dienstvertrages" wurde zwischen den Parteien darüber gesprochen, daß die Klägerin Rosemarie B***** und ihre Nachfolgerin in der Buchhandlung in den Schulen des Ortes vorstellen sollte.

In der Folge kam es zu keinerlei Tätigkeiten der Klägerin für den Beklagten bzw die gegenständliche Buchhandlung und so auch nicht zu der besprochenen Vorstellung von Christine B***** in den H***** Schulen. Seitens des Beklagten wurden auch keinerlei Leistungen der Klägerin eingefordert. Vielmehr ist der Beklagte bis Juni 1996 seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem gegenständlichen Vertrag nachgekommen.

Nachdem der Beklagte die zweite Kaufpreisrate von S 2,5 Mio nicht fristgerecht per 31. 12. 1995 bezahlt hatte, machte die Klägerin diesen Betrag klagsweise geltend. Die Klage wurde dem Beklagten am 30. 5. 1996 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. 6. 1996 forderte der nunmehrige Beklagtenvertreter namens des Beklagten die Klägerin unter Bezugnahme auf den Dienstvertrag vom 21. 12. 1994 auf, "bis Montag, 1. 7. 1996, das Dienstverhältnis am im Vertrag angegebenen Dienstort anzutreten". Nachdem die Klägerin dieser und einer weiteren schriftlichen Aufforderung vom 1. 7. 1996 keine Folge geleistet hatte, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 3. 7. 1996 an die Klägerin ihre fristlose Entlassung aus.

Die Parteien waren - trotz des Wortlautes des Dienstvertrags - übereingekommen, daß die Klägerin keine wie immer geartete Tätigkeit für den Beklagten bzw die von ihm erworbene Buchhandlung in Zukunft zu erbringen habe.

Die Klägerin machte nach mehrfacher Klagsausdehnung zuletzt den Nettobetrag von S 473.248,45 samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 1997 als Nettogehalt für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1997 geltend. Sie behauptete, daß sie mit Dienstvertrag vom 21. 12. 1994 vom Beklagten im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses gegen ein Gehalt in Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung angestellt worden sei. Abgesehen von einer Teilzahlung im Ausmaß von S 2.779,40 für Juli 1996 habe der Beklagte keinerlei Zahlungen mehr geleistet. Die Klägerin sei auf Grund des Dienstvertrages an keine besonderen Dienstzeiten gebunden gewesen, weshalb der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihr einen Termin zu einem Dienstantritt zu setzen. Somit habe auch kein Grund für eine fristlose Entlassung bestanden, insbesondere weil die Klägerin auf Grund vertraglicher Vereinbarung zur Unterlassung der Arbeitsleistung berechtigt gewesen sei.

Dies bestritt der Beklagte und wandte ein, daß er auf Grund des Dienstvertrages vom 21. 12. 1994 die Klägerin zweimal aufgefordert habe, den Dienst anzutreten. Diesen Aufforderungen sei die Klägerin nicht nachgekommen. Daher habe der Beklagte berechtigt die Entlassung der Klägerin ausgesprochen; darüberhinaus seien sämtliche Ansprüche der Klägerin verjährt oder verfristet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 Abs 1 ABGB sei nicht zustandegekommen. Ein Arbeitsvertrag im Sinne dieser Gesetzesstelle sei durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers) gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrollen äußere. Auch wenn eine ständige Beschäftigung kein zwingendes Erfordernis des Arbeitsvertrages sei, so seien Personen, denen keine persönliche Arbeitspflicht obliege, keine Arbeitnehmer. Dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fehlten wesentliche Elemente eines Arbeitsvertrages. Gemäß § 916 Abs 1 ABGB sei eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben werde, nichtig. Werde dadurch ein anderes Geschäft verborgen, sei dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen. Um ein solches Scheingeschäft handle es sich vorliegendenfalls, womit trotz diesbezüglich gleichlautenden Vorbringens und trotz übereinstimmender Parteiaussagen gegenteilige Feststellungen zu treffen seien. Aus dem "Dienstvertrag" stehe der Klägerin ein ausstehendes Gehalt nicht zu. Was den allfälligen wahren Gehalt des seinerzeitigen Geschäftes betreffe, sei das Gericht mangels entsprechenden Vorbringens bzw Begehrens im Sinne des § 405 ZPO nicht befugt, der Klägerin einen Betrag aufgrund eines allfälligen anderen Rechtsgrundes zuzusprechen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es setzte sich überdies mit der in der Berufungsbeantwortung enthaltenen Beweisrüge des Beklagten auseinander. Die von ihm gewünschte Feststellung, die Klägerin solle beratende und werbende Tätigkeiten für den Beklagten bzw die von ihm erworbene Buchhandlung erbringen, werde nicht nur wegen der gegenteiligen Aussagen der Klägerin nicht getroffen; auch der Beklagte habe ausgesagt, über eine Gegenleistung (der Klägerin für das Arbeitsentgelt) sei nicht gesprochen worden.

In rechtlicher Hinsicht trat das Berufungsgericht den Rechtsausführungen des Erstgerichtes bei. Wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages sei die Vereinbarung, Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer zu erbringen. Diese Arbeitsleistung müsse durch den Arbeitnehmer höchstpersönlich und in Einordnung in den betrieblichen Ordnungsbereich des Arbeitgebers geleistet werden. Inhalt des Arbeitsvertrages müsse demnach sein, daß ausdrücklich oder zumindest schlüssig eine Arbeitsleistung vereinbart werde, die der Arbeitnehmer grundsätzlich zu erbringen habe, wenn er auch in aller Regel einen Anspruch auf eine Beschäftigung durch den Arbeitgeber (ergänze: nicht) habe. An diesem Wesensmerkmal fehle es; es habe dem Parteiwillen entsprochen, daß Zahlungen vom Beklagten auch dann zu entrichten seien, wenn die Klägerin keine Arbeitsleistung erbringe. Die Handhabung der wechselseitigen Rechte und Pflichten, die zur Auslegung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages herangezogen werden könne, bestätige im übrigen dieses Ergebnis, es wurde nämlich die Klägerin nie zu einer wie immer gearteten Arbeitsleistung herangezogen, obwohl ihr bis Juli 1996 - in diesem Monat lediglich teilweise - das Entgelt bezahlt wurde. Eine Arbeitsleistung der Klägerin sollte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen überhaupt nicht erbracht werden, demnach könne von einem Arbeitsvertrag - ungeachtet der Bezeichnung - nicht ausgegangen werden. Der nach allen Umständen sich ergebende Parteiwille sei nicht auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages gerichtet gewesen, sodaß aus diesem Rechtsgrund die Klägerin vom Beklagten nichts fordern könne. Soweit die Klägerin eine Verbindung mit einem anderen Vertragswerk (Kaufvertrag des Unternehmens der Klägerin) herstelle, sei zur Begründung ihrer Ansprüche in diesem Zusammenhang ein ausreichendes Sachvorbringen nicht erstattet worden, sodaß es dem Gericht verwehrt sei, dem Begehren der Klägerin (ergänze: aus einem anderen Rechtsgrund) zu entsprechen (§ 405 ZPO).

Der Vertrag sei entgegen seiner Bezeichnung als Schenkungsvertrag zu beurteilen, und zwar in dem Sinne, daß das vereinbarte Entgelt ohne Erbringung einer Gegenleistung der Klägerin zufließen sollte. Gegenstand des Schenkungsvertrages könnten Sachen im weitesten Sinne sein, insbesondere kämen auch Dienstleistungen in Betracht. Umgekehrt müsse daher auch die Schenkung eines Entgelts für nicht bezogene Arbeitsleistungen ein zulässiges Schenkungsobjekt sein. Begriffswesentlich für die Schenkung sei die Schenkungsabsicht. Maßgeblich dafür sei im wesentlichen der Parteiwille, gemäß dem eine Gegenleistung nicht bedungen sein solle. Es sei weiters amtswegig zu prüfen, inwieweit allfällige zwingende Vorschriften für die Gültigkeit des Schenkungsvertrages erfüllt seien, hier das Vorliegen einer Notariatsaktsform, weil es sich nur um ein Schenkungsversprechen handle. Dieses wurde vom Beklagten durch Erfüllung bis einschließlich Juli 1996 (im letzten Monat teilweise) erbracht. Eine solche Form sei von der Klägerin weder behauptet noch bewiesen worden, sodaß sie sich auf eine Weitergewährung des schenkungshalber versprochenen Entgelts nicht berufen könne. Daher sei es entbehrlich, näher zum Schein- oder Umgehungsgeschäft Stellung zu nehmen; es habe sich aus dem Sachverhalt vielmehr ein Schenkungsvertrag ergeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die von den Parteien als "Dienstvertrag" bezeichnete Vereinbarung sei als Schenkungsvertrag zu qualifizieren, nicht teilt, war eine Erörterung dieser Rechtsauffassung mit den Parteien entbehrlich.

Auch die Rechtsrüge ist unberechtigt.

Die Klägerin machte Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend, verneinte aber eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung aus diesem Rechtsverhältnis. Das Beweisverfahren ergab, daß von Anfang an keine Arbeitsleistung der Klägerin als Gegenleistung vereinbart war, sondern daß das aus dem "Dienstvertrag" geschuldete Entgelt Teil des Kaufpreises für das Unternehmen der Klägerin war. Da die geltend gemachten Geldforderungen nicht als Gegenleistung für von der Klägerin erbrachte bzw zu erbringende Arbeitsleistungen geschuldet wurden, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit aber das wesentliche und zentrale Merkmal eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ist (RIS-Justiz RS0021284, zuletzt 9 ObA 2061/96w), versagt der von der Klägerin behauptete Rechtsgrund "Gehalt aus einem befristeten Dienstverhältnis". Da es ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft im österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht gibt (SZ 44/108; 6 Ob 615/83), die Klägerin ihr Begehren aber auf den im Beweisverfahren hervorgekommenen Rechtsgrund "Entgelt für Beteiligungskauf" nicht gestützt hat, konnte ihrem Begehren - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - ohne Verstoß gegen § 405 ZPO nicht stattgegeben werden.

Da die Klägerin, offenbar um den erschlichenen sozialrechtlichen Schutz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden, den wahren Rechtsgrund der Klagsforderung bewußt nicht geltend machte, begründet es keinen - im übrigen gar nicht gerügten - Verfahrensmangel, daß sie nicht zu einem diesbezüglichen Vorbringen angeleitet wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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