OGH 9ObA2061/96w

OGH9ObA2061/96w29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Harald K*****, Kleintransporte, ***** vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.079,10 S brutto zuzüglich 7.581 S netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1996, GZ 10 Ra 136/95-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hatte eine tägliche Arbeitszeit von 7,00 bis 19,00 Uhr einzuhalten, alle in dieser Zeit an ihn gelagenden Funkaufträge für Transportfahrten anzunehmen und mit dem vom Beklagten beigestellten Kraftfahrzeug auszuführen; er war damit in den vom Beklagten betriebenen Funkbotendienst eingegliedert und zu Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, so daß die wesentlichen Merkmale eines Dienstvertrages gegeben waren (siehe 8 ObA 252/94; 8 ObA 240/95; 9 ObA 189/95).

Soweit der Revisionswerber unterstellt, dem Kläger sei es freigestellt gewesen, die Aufträge an andere Personen weiterzugeben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kläger im Falle der Verhinderung, etwa durch Krankheit oder Urlaub, verpflichtet war, einen Ersatzfahrer zu stellen, im übrigen aber die Fahrten persönlich durchzuführen hatte. Daß die mit dem Beklagten vereinbarten Dienste die Arbeitskraft des Klägers vollständig in Anspruch nahmen, ergibt sich schon aus der vereinbarten Arbeitszeit sowie der ihm nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen obliegenden - wenn auch vom Revisionswerber negierten - persönlichen Arbeitspflicht.

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