OGH 8ObA252/94

OGH8ObA252/9413.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hannelore K*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Computer-Schulung GmbH, ***** vertreten durch Dr.Richard Köhler und Dr.Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen 205.200 S (Revisionsstreitwert 92.400 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juni 1993, GZ 32 Ra 30/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Oktober 1992, GZ 22 Cga 1034/91-14, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor, zumal die offensichtliche Abweichung des Spruches des berufungsgerichtlichen Urteils von dem in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungswillen des Berufungsgerichtes bereits im Wege einer Berichtigung behoben wurde.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung genügt es, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich jemand zur Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet; die Bezeichnung des Vertrages ist ebenso unerheblich wie die Anmeldung zur Sozialversicherung oder der Lohnsteuerabzug (vgl Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 117 ff [119]).

Soweit die Revisionswerberin ausführt, die Klägerin habe ihre Tätigkeit nicht überwiegend in den Räumen der beklagten Partei ausgeübt, setzt sie sich in Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung der Vorinstanzen, die Klägerin habe ihre Tätigkeit überwiegend in den Räumen der beklagten Partei entfaltet, wo sie über einen eigenen Arbeitsraum verfügte. Daß die Klägerin ihre Leistungsverpflichtung "nach eigenem Gutdünken erbringen konnte", entspricht zwar dem vom Berufungsgericht wiedergegebenen Punkt 1 des "Werkvertrages", aber nicht der von den Vorinstanzen festgestellten, allein entscheidenden tatsächlichen Handhabung durch die Vertragspartner, wonach die Klägerin grundsätzlich verpflichtet war, eine fixe Arbeitszeit von 8 Uhr 30 bis 17 Uhr einzuhalten und hiefür mit einem von der Erbringung einzelner Leistungen unabhängigen monatlichen Pauschalhonorar entlohnt wurde. Im übrigen wird in Punkt 2 des "Werkvertrages" die Beiziehung von Gehilfen zur Durchführung der Erbringung der vertragsmäßigen Leistung von der ausdrücklichen Zustimmung der beklagten Partei abhängig gemacht, so daß auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die Berechtigung der Klägerin, die vereinbarten Leistungen durch Gehilfen oder Vertreter durchführen zu lassen, ins Leere geht. Die Haftungsübernahme der Klägerin für den vollen Erfolg ihrer Tätigkeit spricht nicht für das Vorliegen eines Werkvertrages, sondern ist eine mit dem Wesen des vorliegenden Arbeitsvertrages unvereinbare und auch gegen das DHG verstoßende Überwälzung des grundsätzlich den Arbeitgeber treffenden Risikos auf den Arbeitnehmer. Da die Klägerin bei Urlaub für einen Vertreter sorgen mußte und dies von der Zustimmung der beklagten Partei abhängig war, war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionswerberin auch nicht in der Urlaubsgestaltung frei. Weiters hatte die beklagte Partei auch die Kontrolle über die Tätigkeit der Klägerin, da diese überwiegend in den Räumen der beklagten Partei zu verrichten war und sich in den von der Klägerin erzielten Umsätzen niederschlug.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, waren die für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit maßgeblichen - von Strasser in "abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag" DRdA 1992, 93 ff (95 f) angeführten - Kriterien im Fall der Klägerin in einem solchen Ausmaß gegeben, daß kein Zweifel am Vorliegen eines abhängigen Arbeitsvertrages bestehen kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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