OGH 1Ob698/87

OGH1Ob698/8721.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Harald B***, techn.Ang., und 2) Angela B***, Hausfrau, Wels, Flemingstraße 16, vertreten durch Dr. Wilfried Würl, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Karl B***, Berufsschullehrer, Wels, Flemingstraße 18, vertreten durch Dr.Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Räumung (Streitwert S 30.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 13.April 1987, GZ R 658/86-25, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 28.März 1986, GZ 6 C 401/85-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.680,53 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 1.198,23 Umsatzsteuer und S 1.500,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exektuion zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Wohnungseigentümer in der Wohnhausanlage in Wels, Flemingstraße 16 und 18. Die für die Kraftfahrzeuge der Wohnungseigentümer bestimmten Abstellplätze sind in mehreren, im Nahbereich dieser Wohnbauanlage errichteten Tiefgaragen angelegt. Vom Wohnungseigentumsorganisator war den Klägern der Abstellplatz Nr. 53 und dem Wohnungseigentümer Josef G*** der benachbarte Abstellplatz Nr. 54 zugewiesen worden; der Beklagte benützte dagegen zunächst den Abstellplatz Nr. 5 in einer anderen Tiefgarage. Auf Grund verschiedener Tauschvereinbarungen benützt der Beklagte derzeit den Abstellplatz Nr. 53, der ursprünglich den Klägern zugewiesen war.

Die Kläger begehren die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Übergabe des Abstellplatzes Nr. 53 an sie. Sie hätten mit dem Beklagten über dessen Ersuchen die Abstellplätze Nr. 53 und Nr. 54 getauscht, hätten jedoch in der Folge erfahren müssen, daß der Beklagte über den Josef G*** zugewiesenen Abstellplatz Nr. 54 nicht zu verfügen berechtigt gewesen sei. Der Beklagte habe die Kläger somit bewußt in Irrtum geführt, um ihnen den Abstellplatz Nr. 53 herauszulocken.

Der Beklagte bestritt die behauptete Irreführung und wendete ein, er sei über den von ihm den Klägern überlassenen Abstellplatz auf Grund einwandfreier Tauschvereinbarungen verfügungsberechtigt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, es sei in den frei zugänglichen Tiefgaragen wiederholt zu Beschädigungen dort abgestellter Fahrzeuge gekommen. Unter anderem auch vom Erstkläger sei deshalb die Errichtung eines elektrisch angetriebenen Tores in der auch von ihm benützten Tiefgarage angestrebt worden. In dieser Tiefgarage habe es einen Abstellplatz gegeben, der keinem der Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesen gewesen und daher von allen Wohnungseigentümern - etwa zum Abstellen von Gegenständen - benützt worden sei. Einer der Wohnungseigentümer, denen in dieser Garage ein Abstellplatz zugewiesen gewesen sei, habe an der Errichtung des geplanten Tores kein Interesse bekundet. Die beiden Haussprecher hätten daher unter den anderen Wohnungseigentümern Interessenten gesucht; der Beklagte und ein weiterer Wohnungseigentümer hätten ihre Bereitschaft angekündigt, das Tor mitzufinanzieren, wenn ihnen in dieser Garage Abstellplätze zugewiesen würden. Dem zweiten Interessenten sei von den Haussprechern der Abstellplatz jenes Wohnungseigentümers, der kein Interesse gezeigt hatte, sich an den Kosten der Errichtung des Tores zu beteiligen, dem Beklagten dagegen der freie Abstellplatz zur Benützung zugewiesen worden. Da der Beklagte mit diesem für ihn ungünstig gelegenen Abstellplatz nicht zufrieden gewesen sei, hätten die Haussprecher mit Josef G***, der seinen Abstellplatz von Anfang an an den Wohnungseigentümer Rudolf K*** vermietet hatte, vereinbart, daß er den freien Abstellplatz benützen solle. Der Beklagte habe an der Installation des Tores mitgearbeitet und auch die erforderlichen Beiträge zu den Baukosten entrichtet. Das Tor sei im März 1983 in Betrieb genommen worden. Auch Josef G*** habe sich an der Finanzierung des Tores beteiligt. Sein Mieter Rudolf K*** habe sodann einige Monate hindurch den ursprünglich freien Abstellplatz benützt. Kurze Zeit nach Inbetriebnahme habe der Beklagte die Kläger um den Tausch der beiden Abstellplätze Nr. 53 und 54 ersucht; damit seien die Kläger einverstanden gewesen. Ungefähr ab April 1984 hätten Josef G*** und dessen Mieter Rudolf K*** wieder den ersterem ursprünglich zugewiesenen Abstellplatz Nr. 54 in Anspruch genommen. Mit Zustimmung der Wohnungseigentümerin, die den Abstellplatz Nr. 55 benützt, habe Rudolf K*** um die beiden Abstellplätze Nr. 54 und 55 eine Gitterbox angelegt; die Kosten hätten sich Josef G***, die benachbarte Wohnungseigentümerin und Rudolf K*** geteilt. Der ursprünglich freie, von der Hausgemeinschaft zunächst dem Beklagten zugewiesene Abstellplatz sei in der Folge vom Wohnungseigentumsorganisator einem Wohnungseigentümer namens S*** zugewiesen worden, ohne daß die Zustimmung der Hausgemeinschaft eingeholt worden sei. Welche Erklärungen die Streitteile zur Forderung der Kläger auf Zurückstellung ihres ursprünglichen Abstellplatzes vor Klagseinbringung abgegeben hätten, könne nicht mehr festgestellt werden. In rechtlicher Hinsicht beschränkte sich das Erstgericht auf den Hinweis, für die von den Klägern behauptete listige Herauslockung des Abstellplatzes durch den Beklagten fehle jedweder Anhaltspunkt.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Es stellte nach Beweiswiederholung ergänzend fest, die Wohnhausanlage sei im Jahre 1981 bezogen worden. Rudolf K*** habe den Josef G*** zugewiesenen Abstellplatz Nr. 54 deshalb gemietet, weil er als Wohnungseigentümer mit dem ihm zugewiesenen Abstellplatz nicht das Auslangen gefunden habe. Josef G*** habe ursprünglich keinen Wert auf einen Abstellplatz in der versperrbaren Tiefgarage gelegt, habe sich aber in der Folge doch zur Beteiligung an den Kosten der Toranlage entschlossen. Da nun mehr Interessenten als verfügbare Abstellplätze vorhanden gewesen seien, es aber wegen der Baukosten im Interesse der Beteiligten gelegen sei, möglichst viele Bewerber zu interessieren, habe man über Vorschlag eines der Haussprecher die Zuweisung des freien Abstellplatzes in Betracht gezogen und erwogen, diesen Platz entweder dem Beklagten oder Josef G*** zuzuweisen. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt um den Jahreswechsel 1983/84 habe der Wohnungseigentümer S*** beim Wohnungseigentumsorganisator einen Geldbetrag erlegt, für den ihm von diesem das Recht zur Verfügung über den ursprünglich freien Abstellplatz eingeräumt worden sei. S*** habe nun in der versperrbaren Tiefgarage über zwei Abstellplätze verfügt, obwohl er zur Errichtung der Toranlage nur mit dem einem Platz entsprechenden Betrag beigetragen habe. Als S*** den ursprünglich freien Abstellplatz in Anspruch zu nehmen begonnen habe, sei Rudolf K*** wieder auf den von ihm zunächst benützten Abstellplatz Nr. 54 ausgewichen; die deshalb mit den Klägern entbrannten Streitigkeiten habe er auf eigene Faust durch die Anbringung einer versperrbaren Gitteranlage beendet. Sämtliche an den Tauschaktionen beteiligten oder hievon informierten Wohnungseigentümer seien vor "Zuweisung" des freien Abstellplatzes an S*** davon ausgegangen, daß diese Fläche überzählig sei und der Hausgemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehe. Bei Kenntnis dieses Umstandes wäre der Tauschvertrag zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen. In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, die Kläger hätten ihr Klagebegehren auf listige Irreführung im Sinne des § 870 ABGB gestützt. Das Erstgericht habe die behauptete Täuschung der Kläger durch den Beklagten zutreffend verneint, aber übersehen, daß die Anfechtung wegen List jene wegen Irrtums miteinschließe und deren Voraussetzungen daher zu prüfen unterlassen. Die Streitteile seien von der Verfügungsberechtigung des Beklagten über den Abstellplatz Nr. 54 ausgegangen; diese stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Verfügungsmöglichkeit der Hausgemeinschaft über den urspünglich freien Abstellplatz. Die Parteien seien deshalb in Irrtum über die Verfügungsberechtigung der Hausgemeinschaft über diesen freien Parkplatz verfangen gewesen. Die daraus resultierende Verfügungsmöglichkeit des Beklagten über den Abstellplatz Nr. 54 sei somit Gegenstand eines Geschäftsirrtums im Sinne des § 871 ABGB gewesen. Der gemeinsame Irrtum sei eine in dieser Gesetzesstelle nicht ausdrücklich erwähnte Irrtumskategorie und berechtigte jede der Parteien zur Vertragsanfechtung. Ihr Irrtum sei auch wesentlich gewesen, weil sie ohne ihn die Tauschvereinbarung nicht getroffen hätten. Somit sei den Klägern das Anfechtungsrecht wegen Irrtums zuzugestehen. Sie hätten zwar die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie dabei nicht von den erstinstanzlichen Feststellungen ausgegangen seien, doch habe sich das Berufungsgericht veranlaßt gesehen, den festgestellten Sachverhalt im Rahmen des ursprünglichen Parteienvorbringens einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen; unter Anwendung der Irrtumsregeln sei die Berechtigung des Räumungsbegehrens zu bejahen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten erhobene Revision ist berechtigt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Feststellungen nach dem Ergebnis seiner Beweiswiederholung zwar als unbedenklich befunden, sie aber doch auch in wesentlichen Punkten - namentlich in bezug auf die Vorstellung der beteiligten Wohnungseigentümer über die Berechtigung der Hausgemeinschaft zur Verfügung über den freien Abstellplatz (ON 25, S.8) - ergänzt und den Sachverhalt sodann mit der Begründung, daß die Anfechtung wegen List die Anfechtung wegen Irrtums in sich schließe, einer rechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines wesentlichen Gechäftsirrtums unterzogen. Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung (§ 488 ZPO) oder Verhandlungsergänzung (§ 496 Abs. 3 ZPO) zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. § 498 Abs. 1 ZPO); es war dem Gericht zweiter Instanz daher an sich nicht verwehrt, die ergänzenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Hinsicht auch ohne gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge des Beklagten in dessen Berufung abweichend vom Erstgericht zu beurteilen.

Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz: vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 646 ff) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen (Fasching aaO Rz 649). Demgemäß hat der Kläger gemäß § 226 ZPO die rechtserzeugenden Tatsachen (den Klagegrund: SZ 46/109), auf welche er seinen Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Er bestimmt damit, worüber der Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51; RZ 1977/105 uva; Fasching, Komm.III 20 f., 36; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 125; Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 267).

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß sich die Kläger zur Darlegung ihres auf Rückabwicklung des Tauschvertrages zwischen den Streitteilen betreffend das Verfügungsrecht über ihre (benachbarten) Abstellplätze gerichteten Räumungs- und Übergabebegehrens ausschließlich und ganz eindeutig auf List (§ 870 ABGB) berufen haben ("....der Beklagte durch seine Angaben die Klägerseite bewußt in Irrtum geführt hat, um dieser den PKW-Abstellplatz 53 herauszulocken." - ON 1 S. 3). Das Berufungsgericht hat sich jedoch auf jene Rechtsprechung berufen, nach der die Bestimmung des § 870 ABGB über die Veranlassung zum Vertragsabschluß durch List ein Sonderfall des Irrtums sei, weshalb in der Anfechtung wegen List die Anfechtung wegen Irrtums als des Kleineren eingeschlossen sei. Der erkennende Senat hat jedoch in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 708/77 bereits ausgesprochen, daß die Anfechtung wegen List nur dann auch in dieser Richtung verstanden werden darf, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung enthält. Eine Durchsicht der Entscheidungen läßt erkennen, daß in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle List (Arglist, vorsätzliche Irreführung) behauptet, und vom Gegner veranlaßter Irrtum (1. Fall des § 871 ABGB) angenommen wurde (so SZ 46/84; 1 Ob 599/78; 7 Ob 148/74; 6 Ob 271/71 ua). In der Entscheidung SZ 36/22 wird der erwähnte Rechtssatz nur obiter wiedergegeben, da vom Kläger behauptet worden war, sein Irrtum sei durch den Beklagten veranlaßt worden, wogegen der Oberste Gerichtshof gemeinsamen Irrtum angenommen hat. In der schon genannten Entscheidung 1 Ob 708/77 war vom Beklagten nach der gerafften Wiedergabe des Einwendungsvorbringens in den Entscheidungsgründen dolose Irreführung eingewendet worden, der Oberste Gerichtshof nahm jedoch rechtzeitig aufgeklärten Irrtum (dritter Fall des § 871 ABGB) an, führte jedoch aus, daß das Tatsachenvorbringen im vorliegenden Fall auch hiefür ausreiche. In der Entscheidung Rsp 1932/309 (auf die sich Gschnitzer im Klang2 IV/1, 109 Anm 72a stützt) wurde die Auffassung vertreten, daß in der Behauptung bewußter Irreführung auch die Behauptung überhaupt irregeführt worden zu sein, liege. Der Beklagte habe den Irrtum der Klägerin veranlaßt; nehme man aber Veranlassung nicht an, liege gemeinschaftlicher Irrtum vor; diese Rechtsansicht wurde nicht näher begründet. Auch Rummel (in Rummel, ABGB, § 871 Rz 19) differenziert bei der kommentarlosen Wiedergabe der Rechtsprechung nicht weiter.

Der nie näher begründeten Auffassung, die Behauptung der Beklagte habe den Vertragsabschluß durch List veranlaßt, beinhalte auch die Anfechtung wegen Irrtums, vermag der erkennende Senat nur unter der für jedes Klagsvorbringen unabdingbaren Voraussetzung beizutreten, daß das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt, was bei vom anderen Teil veranlaßtem Irrtum in der Regel gelten mag. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch nicht gelten. Wohl haben die Kläger in ihrer auf List gestützten Anfechtungserklärung behauptet, daß sie beim Vertragsabschluß in einem Irrtum befangen gewesen seien. Dagegen haben sie keine Tatsachen vorgebracht, aus welchen auf den vom Berufungsgericht angenommenen gemeinsamen - somit inhaltsgleichen - Irrtum der Streitteile geschlossen werden könnte:

Im Gegenteil, die Behauptung, der Beklagte habe die Kläger bewußt (über seine Verfügungsberechtigung) in Irrtum geführt, schließt die Annahme, daß sich auch der Beklagte in Irrtum befand, aus. Steht aber das Tatsachenvorbringen der Kläger der Annahme gemeinsamen Irrtums begriffsnotwendig entgegen, so war es dem Gericht zweiter Instanz auch auf der von ihm festgestellten geänderten Tatsachengrundlage verwehrt, gerechtferigte Irrtumsanfechtung anzunehmen.

Bei dieser Verfahrenslage muß auf die Frage, ob bei Vorliegen eines Sachverhaltes, den die Rechtsprechung als zur Anfechtung des Vertrages geeigneten gemeinsamen Irrtum anerkennt (vgl. die Nachweise bei Rummel aaO Rz 18), in Wahrheit nur Fehlen (Wegfall) der Geschäftsgrundlage angenommen werden dürfte (so Rummel in JBl. 1980, 1 ff und in Rummel aaO Rz 18; vgl. auch Koziol-Welser, Grundriß8 I 123) nicht eingegangen werden; den Behauptungen der Kläger könnte auch eine solche Anfechtung nicht entnommen werden. Die vom Berufungsgericht nicht geklärte Frage, ob der Wohnungseigentumsorganisator bei der Überlassung an S*** über den vom Beklagten (erstmals) als Tauschobjekt benützten ursprünglich freien Abstellplatz überhaupt noch wirksam verfügen konnte (was im übrigen auch die Hausgemeinschaft bezweifelt - vgl. Beilage I), so daß dann auch noch gar nicht feststünde, ob die Parteien über die Verfügungsberechtigung des Beklagten über diesen Abstellplatz in einem Irrtum befangen waren, bedarf dann ebenfalls keiner weiteren Prüfung. Da das Erstgericht zu Recht in erster Instanz nur die allein behaupteten Voraussetzungen der Anfechtung wegen List geprüft und verneint hat, ist sein Urteil in Stattgebung der Revision des Beklagten wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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