OGH 1Ob188/01f

OGH1Ob188/01f27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine G*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, 2. Land Niederösterreich, St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied, Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, und 3. A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Lederer & Keider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 350.000,- -), Zahlung von S 700.000,-- sA und Leistung (Streitwert S 350.000,- -) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Mai 2001, GZ 14 R 17/01z-15, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Oktober 2000, GZ 34 Cg 1/99i-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden im Ausspruch der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 700.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag und der zu diesem Punkt (im Ersturteil Punkt 1. "sowie 1") erhobenen Eventualbegehren und in der Kostenentscheidung (Punkte 2 bis 4 des Ersturteils) aufgehoben; dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

Im übrigen Umfang wird das Urteil des Berufungsgerichts als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revisionsbeantwortung der drittbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin brachte vor, sie bewohne auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Haus, das bis Ende 1996 durch einen Hausbrunnen vorzüglicher Qualität mit Trink- und Nutzwasser versorgt worden sei. Die drittbeklagte Partei betreibe auf benachbarten, im Eigentum der erstbeklagten Partei stehenden Grundstücken eine Tankstelle. Am 4. 11. 1996 habe der Tankstellenbetreiber den Austritt von 5000 Liter Normalbenzin gemeldet; Benzin oder andere Materialien müssten jedoch schon mehrmals ausgetreten sein, was sich aus der Verunreinigung des Bodens ergebe. Durch dessen Kontamination sei das Brunnenwasser verunreinigt und unbenützbar geworden. Weder die drittbeklagte Partei noch die zweitbeklagte Partei "als Gewerbe- und Wasserrechtsbehörde" hätten den daraus resultierenden Schaden begrenzt oder ihn ersetzt. Der Schaden sei durch verspätete Meldungen, fehlende Reaktionen, unrichtige Überwachung der Auflagen durch die Behörden und unzureichende Sanierungsmaßnahmen verursacht und vergrößert worden. Der Schadenszustand bestehe fort, der Hausbrunnen sei gesperrt; eine Wasserversorgung sei nur mittels Mineralwassers möglich. Die erstbeklagte Partei hafte als Nachbarin.

Die Klägerin erhob folgende Begehren:

"1. Es wird festgestellt, dass

a) die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand (aushilfsweise [d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens]: Entfall "zur ungeteilten Hand"; aushilfsweise: die vom Gericht bezeichnete Partei oder Parteien alleine)

b) der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****, sowie deren Nachfolgern im Eigentum dieser Liegenschaft (aushilfsweise: der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****

c) für den Ersatz aller nachteiligen Folgen, soweit durch die Leistungsbegehren noch nicht abgedeckt, insbesondere

- aus dem Austritt von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Kraftstoff, in das Erdreich und Grundwasser im Bereich der A*****-Autobahntankstelle V***** bis Herbst 1996, sowie

- aus der unsachgerechten und/oder nicht sofortigen Sanierung derselben, sowie

- aus berechtigten und/oder nicht berechtigten Einschränkungen des Eigentumsrechtes und Besitzes an der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V***** bis zu einer Sanierung;

je von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Wasserrechtsbehörde abgehandelt zu GZ *****

(aushilfsweise: je für den Ersatz der vom Gericht bestimmten Anteile an den je vom Gericht zugeordneten sämtlichen nachteiligen Folgen, soweit durch die Leistungsbegehren noch nicht abgedeckt, insbesondere

- aus dem Austritt von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Kraftstoff, in das Erdreich und Grundwasser im Bereich der A*****-Autobahntankstelle V***** bis Herbst 1996, sowie

- aus der unsachgerechten und/oder nicht sofortigen Sanierung derselben, sowie

- aus berechtigten und/oder nicht berechtigten Einschränkungen des Eigentumsrechtes und Besitzes an der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V***** bis zu einer Sanierung;

je von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Wasserrechtsbehörde abgehandelt zu GZ *****

haften."

Weiters:

"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin einen Betrag von S 700.000 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen. aushilfsweise [d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens]: Entfall "zur ungeteilten Hand"; (aushilfsweise: die vom Gericht bezeichnete Partei oder Parteien alleine)

2 a) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, (aushilfsweise [d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens]: Entfall "zur ungeteilten Hand"; aushilfsweise: die vom Gericht bezeichnete Partei oder Parteien alleine)

b) auf ihre Kosten, abzüglich der durchschnittlichen Strom- und Wartungskosten der bis November 1996 betriebenen Pumpe im Hausbrunnen in V*****

c) der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****, sowie deren Nachfolgern im Eigentum dieser Liegenschaft, (aushilfsweise: der Klägerin, insbesondere als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 10 Grundbuch ***** V*****

d) auf diese Liegenschaft, insbesondere an die technisch bestmögliche Einspeisungsstelle daselbst, entsprechend allen einschlägigen Normen und Regeln der Technik, frostsicher; einwandfreies, völlig unbelastetes und zum Genuss bestens geeignetes Trinkwasser in der Qualität wie vor November 1996 über den Hausbrunnen aus dem Grundwasserstrom bezogen; analytisch näher beschrieben in der beiliegenden 5. Wasserwirtschaftlichen Stellungnahme des DI W***** vom 18. 12. 1998, insbesondere S 3 Mitte;

und in der Quantität (Wassermächtigkeit) zumindest mit garantiert 1,7 Liter pro Sekunde;

durchgehend zur jederzeitigen und gleichmäßigen Entnahmemöglichkeit wie aus einem Hausbrunnen aus den wasserführenden Installationen auf dieser Liegenschaft anzuliefern und bereit zu halten;

dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution; und zwar solange, bis die genannte Liegenschaft wieder von Grundwasser in derselben Qualität und Quantität wie vorstehend entnehmbar; dauerhaft nach endgültiger Sanierung;

wobei das Vorliegen Letzterer auf Kosten der Beklagten wie vorstehend gemäß der beiliegenden 5. Wasserwirtschaftlichen Stellungnahme des DI W***** vom 18. 12. 1998, insbesondere S 5 und 6, oder zumindest gleichwertigen Prüfungsanforderungen, insbesondere in Verbindung mit der Auswertung einer laufend einsehbar dokumentierten Schadstoff-Bilanzierung Austrittsmengen/wieder entsorgte Mengen; zu ermitteln ist;

durchflossen wird;

aushilfsweise zu c) und d):

diejenigen Geldbeträge, um die vorstehenden Leistungspflichten und deren konkrete Realisierungsweise zu finanzieren, in der gerichtlich ermittelten Höhe bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen; und zwar die bis zur Rechtskraft fällig gewordenen binnen 14 Tagen."

Die beklagten Parteien wendeten insbesondere mangelnde Schlüssigkeit der Klage ein. Die erstbeklagte Partei führte aus, die Klage enthalte trotz beträchtlichen Umfangs kein verständliches und ausreichend definiertes Begehren. Die Urteilsanträge seien völlig unverständlich. Sämtliche Begehren würden durch unklar formulierte Alternativbegehren relativiert werden. Nahezu alle Leistungsbegehren stellten reine Pauschalforderungen ohne nähere Spezifizierung dar. Die zweitbeklagte Partei wendete insbesondere ein, die Streitwertangaben auf der ersten Seite der Klage ließen den Eindruck aufkommen, dass die erstbeklagte Partei für S 350.000, die zweitbeklagte Partei für S 700.000 und die drittbeklagte Partei für S 350.000 haften sollte, wogegen wieder die Zusammenrechnung dieser Beträge und das Urteilsbegehren sprächen. Letzteres sei weitgehend unverständlich und mit dem Klagsvorbringen nur teilweise in Einklang zu bringen. In ähnlicher Weise äußerte sich die drittbeklagte Partei.

In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 4. 2000 brachte die Klägerin gegen den Einwand mangelnder Schlüssigkeit der Klage vor, dieser Einwand sei von den beklagten Parteien nicht konkretisiert worden und daher nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten mangelnde Schlüssigkeit erblickt werde. Sollte das Gericht eine solche annehmen, so werde ausdrücklich beantragt, "gegen Konkretisierung eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen" (S 6 in ON 6a und S 1 des Protokolls vom 4. 4. 2000). Daraufhin "erörterte" das Gericht, dass es die Klage als unschlüssig ansehe, "insbesondere da sie den Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO nicht entspreche". Der Klagevertreter wurde aufgefordert, das Klagebegehren "schlüssig zu stellen". Dieser ersuchte um Gewährung einer Verbesserungsfrist von 14 Tagen, dies "in Anbetracht der Tatsache, dass die Unschlüssigkeit der Klage bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen relativiert worden" sei, nicht gewährt wurde (S 1 f des Protokolls vom 4. 4. 2000).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit (mangelnder Bestimmtheit) ab. Die Formulierung "aushilfsweise (d.h. stets: für den Fall der r.k. Abweisung dieses Begehrens)" sei gänzlich unklar; es fehle eine ausreichende Unterscheidung zwischen Haupt- und Eventualbegehren, falls Letzteres überhaupt beabsichtigt gewesen sein sollte. Das Begehren auf Ersatz "aller nachteiligen Folgen, soweit durch das Leistungsbegehren noch nicht abgedeckt" entbehre der ausreichenden Bestimmtheit. Dies gelte auch für die Wortfolge "aushilfsweise: je für den Ersatz der vom Erstgericht bestimmten Anteile an den je vom Gericht zugeordneten sämtlichen nachteiligen Folgen" und für das Leistungsbegehren. Auch dabei lasse sich das Haupt- vom Eventualbegehren nicht ausreichend unterscheiden. Das auf Zahlung von S 700.000 zur ungeteilten Hand gerichtete Leistungsbegehren sei unschlüssig, weil nach dem Klagsvorbringen eine Rechtsgrundlage für die Solidarhaftung der beklagten Parteien nicht bestehe. Im Punkt 2 b) des Leistungsbegehrens entspreche die Verwendung der Wortfolge "abzüglich der durchschnittlichen Strom- und Wartungskosten der bis ..." nicht dem Bestimmtheitserfordernis, die Qualitätsbezeichnung im Punkt 2 d) des Urteilsbegehrens mache das Leistungsbegehren nicht ausreichend bestimmt. Dies gelte auch für die aushilfsweise zu den Punkten 2 c) und d) begehrten Geldbeträge. Schließlich sei auch die Wortfolge "dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution; und zwar solange bis die genannte Liegenschaft wieder vom Grundwasser in derselben Qualität und Quantität wie vorstehend entnehmbar; dauerhaft nach endgültiger Sanierung ..." unverständlich. Der Klagevertreter habe eine Verbesserung des Klagebegehrens im Sinne einer Schlüssigstellung trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgenommen. Von der Einräumung einer Verbesserungsfrist - wie vom Klagevertreter in der Verhandlungstagsatzung vom 4. 4. 2000 begehrt - sei Abstand zu nehmen gewesen, weil bereits in den Klagebeantwortungen auf die mangelhafte Fassung des Klagebegehrens hingewiesen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da der Klagevertreter in der Verhandlungstagsatzung keine nähere Aufklärung darüber verlangt habe, inwieweit die Klage unvollständig, unbestimmt oder aus anderen Gründen unschlüssig sei, habe das Erstgericht davon ausgehen dürfen, dass eine weitere Erläuterung nicht erforderlich sei. Dem Klagevertreter sei ohnehin Gelegenheit gegeben worden, die fehlende Schlüssigkeit zu beheben. Die der Klage anhaftende Unschlüssigkeit sei ganz klar und für jeden Rechtskundigen bei einem Mindestmaß an prozessualer Sorgfalt offenkundig. Sie zu beseitigen, hätte keinen allzu großen zeitlichen und intellektuellen Aufwand erfordert. Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit seien keine völlig verschiedenen Erscheinungsformen prozessualer Fehlerhaftigkeit. Mit dem Verbesserungsauftrag sei der Klagevertreter nicht überrascht worden. Die Anleitung durch das Erstgericht sei ausreichend gewesen, jede weitergehende Belehrung hätte "den Richter zum Rechtsfreund der Klägerin gemacht". Das unverbesserte Klagebegehren entspreche nicht den Bestimmtheits- und Schlüssigkeitserfordernissen des § 226 ZPO. Abgesehen davon, dass es durch die Vielzahl von Alternativfassungen "grob unübersichtlich" geworden sei, sei es - was das Feststellungsbegehren betreffe - völlig unbestimmt. Es sei auch nicht auf künftige Schäden eingeschränkt, die Haftung für alle Schäden sei aber kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. Aber auch das Leistungsbegehren sei - selbst unter Weglassung der Passagen, die eine "aushilfsweise" Haftung der beklagten Parteien beinhalten, unbestimmt. Nirgends in der Klage werde deutlich, "welche S 700.000" die beklagten Parteien der Klägerin schulden sollten. Insgesamt habe die Klägerin für mehrere Anspruchsgrundlagen einen wesentlich geringeren Betrag als den von ihr errechneten tatsächlichen Aufwand begehrt. Bei einer solchen objektiven Klagehäufung hätte der Pauschalbetrag von S 700.000 entsprechend aufgegliedert werden müssen, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Das Begehren auf Herstellung einer Grundwasserversorgung sei durch äußerst unbestimmte "Verweise" und Nebensätze derart unklar und unbestimmt, dass eine Exekution auf Grund eines solchen Titels nicht möglich wäre. Dies treffe auch auf das Eventualbegehren ("diejenigen Geldbeträge, um die vorstehenden Leistungspflichten und deren konkrete Realisierungsweise zu finanzieren, in der gerichtlich ermittelten Höhe bei sonstiger Exekution") zu, denn dieses enthalte kein bestimmtes Zahlungsbegehren.

Die Revision der Klägerin ist zulässig und zum Teil berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ansicht der Klägerin, ihre Leistungsbegehren seien bestimmt und schlüssig, ist nur zum Teil beizupflichten. Für das von ihr so bezeichnete "Herstellungsbegehren" (Punkt 2 des Urteilsantrags auf S 64 f der Klage) ist die Bestimmtheit und damit die Schlüssigkeit des Klagebegehrens zu verneinen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich diesem Begehren nicht zweifelsfrei - und in exequierbarer Form - entnehmen, zu welcher Leistung die beklagten Parteien verpflichtet werden sollten. Schon die Wortfolge "abzüglich der durchschnittlichen Strom- und Wartungskosten der ... Pumpe im Hausbrunnen" (Punkt 2 lit b des Urteilsantrags) wie auch der Beisatz, die begehrte Leistung sei so lange zu erbringen, "bis die genannte Liegenschaft wieder von Grundwasser in derselben Qualität und Quantität wie vorstehend entnehmbar; dauerhaft nach endgültiger Sanierung" lassen dieses Klagebegehren als unklar und unbestimmt erscheinen, worauf schon das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat. Aber auch das Begehren nach Lieferung von Trinkwasser "in der Qualität wie vor November 1996 über den Hausbrunnen ... bezogen; analytisch näher beschrieben in der beiliegenden 5. Wasserwirtschaftlichen Stellungnahme ..., insbesondere S 3 Mitte" (Punkt 2 lit d des Urteilsantrags) ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit, lässt sich doch der bezogenen Beilage (Q) im Wesentlichen nur entnehmen, dass die ursprüngliche Qualität des Hausbrunnens "eine sehr gute" gewesen sei. Damit erweist sich die - an sich zulässige - Verweisung auf eine zum Urteilsinhalt zu erklärende Beilage nicht als ausreichend, weil in dieser keine genügend bestimmte und damit für die Exequierbarkeit eines solchen Titels zureichende Beschreibung der Wassergüte enthalten ist. Ist aber schon dieses Leistungsbegehren unbestimmt, so kann das hiezu erhobene Eventualbegehren, Geldbeträge zuzusprechen, die zur Finanzierung der begehrten Leistungen und deren "konkreten Realisierungsweise" notwendig seien, ebenfalls nur - abgesehen vom Gebot, ein bestimmtes Zahlungsbegehren zu stellen - als unbestimmtes und unschlüssiges Begehren angesehen werden.

Das auf Zahlung eines Geldbetrags von S 700.000 samt 4 % Zinsen seit Klagstag gerichtete Begehren ist dagegen bestimmt und schlüssig:

Die von der Klägerin geltend gemachten Teilforderungen ergeben insgesamt eine Summe von S 700.000 (S 54 bis 59 der Klage, siehe auch S 15 der Revision). Der von ihr geforderte Geldbetrag ist also - entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz - kein Pauschalbetrag, der geringer ist als die Summe der einzelnen Klagsforderungen. Als Ersatz des Honorars des Klagevertreters wurden nämlich nicht S 700.000 begehrt, sondern lediglich S 240.000, was sich aus dem Klagsvorbringen durch den Hinweis auf den gesamten Rettungsaufwand von S 322.579,25 eindeutig ergibt (S 57 der Klage). Über die "aushilfsweise Geltendmachung" eines Mehrbetrags, der aus den einzelnen Klagsposten abzuleiten wäre, hätte das Erstgericht erst zu entscheiden, wenn das primäre Begehren ganz oder teilweise der Abweisung verfiele; denn erst danach ist ein als Eventualbegehren bezeichnetes Begehren zu behandeln. Eine weitere Aufgliederung der aus den einzelnen Rechtsgründen primär geltend gemachten Schadenersatzbeträge ist daher nicht erforderlich, weil die Klägerin keinen Pauschalbetrag geltend machte, dessen Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse nicht dem Gericht überlassen werden könnte (so 1 Ob 291/00a; 1 Ob 294/00t; SZ 70/136; ecolex 1991, 109; ÖBA 1991, 671; EvBl 1988/34).

Im Ausspruch über das Begehren auf Zahlung von S 700.000 sA - und als logische Folge auch im Kostenausspruch - sind die Entscheidungen der Vorinstanzen somit aufzuheben; in diesem Umfang ist dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

Im übrigen Umfang ist die Revision allerdings nicht berechtigt:

Zutreffend erkennt die Klägerin, dass ein vom Berufungsgericht bereits verneinter Verfahrensmangel erster Instanz im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden kann (1 Ob 294/00t; 1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Es entspricht auch der Rechtslage, dass dieser Grundsatz dann unanwendbar ist, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN). Dieser Fall liegt aber nicht vor:

In der Verhandlungstagsatzung vom 4. 4. 2000 haben die beklagten Parteien unter anderem ihre auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens abzielenden Einwände vorgetragen. Daraufhin brachte die Klägerin unter anderem ergänzend vor, der Einwand mangelnder Schlüssigkeit sei von den beklagten Parteien nicht konkretisiert worden; es sei nicht nachvollziehbar, in welchen Punkten eine Unschlüssigkeit erblickt werde. Für den Fall, dass das Gericht die Unschlüssigkeit des Begehrens annehmen sollte, wurde ausdrücklich beantragt, "gegen Konkretisierung eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen". Daraufhin teilte das Erstgericht dem Klagevertreter mit, dass es die Klage als unschlüssig ansehe, weil die Klageschrift insbesondere den Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO nicht entspreche. Der Klagevertreter wurde deshalb aufgefordert, das Klagebegehren schlüssig zu stellen. Dessen Ersuchen um Gewährung einer Verbesserungsfrist von 14 Tagen wurde "in Anbetracht der Tatsache, dass die Unschlüssigkeit der Klage bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen relativiert" (wohl releviert) worden sei, nicht stattgegeben und die Verhandlung geschlossen (S 1 f des Protokolls vom 4. 4. 2000).

Dem Protokoll kann somit entnommen werden, dass die Klägerin vom Gericht die "Konkretisierung" der von den beklagten Parteien eingewendeten Unschlüssigkeit des Klagebegehrens forderte, dass diese aber auch in ausreichendem Maß erfolgt ist. Wies das Erstgericht den Klagevertreter darauf hin, dass das Klagebegehren deshalb unschlüssig sei, weil es § 226 Abs 1 ZPO nicht entspreche, so liegt darin die ordnungsgemäße Anleitung zur Schlüssigstellung der Klage: Dieser Hinweis und die Aufforderung an den rechtskundigen Parteienvertreter zur Schlüssigstellung genügen, um der gemäß § 182 ZPO dem Gericht obliegenden Anleitungspflicht nachzukommen. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; dies muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich (1 Ob 294/00t; vgl SZ 70/199). Nach Erteilung des ausreichend konkreten Hinweises des Erstgerichts auf die mangelnde Schlüssigkeit hat der Klagevertreter im Übrigen auch keine weitere Aufklärung darüber verlangt, inwieweit die Klage unvollständig, unbestimmt oder aus anderen Gründen unschlüssig sei, sondern lediglich um Gewährung einer Verbesserungsfrist in der Dauer von 14 Tagen ersucht. Die von der Revisionswerberin gerügten Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher keinesfalls aktenwidrig. Die Auffassung, dass bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt der Hinweis auf das Vorliegen eines Mangels ausreichend und eine Belehrung, wie dieser Mangel zu beseitigen sei, nicht erforderlich ist, wird auch von der Lehre gebilligt (Gitschthaler in Rechberger aaO Rz 29 zu § 85; Fasching, Lehrbuch2 Rz 515, der nur der nicht rechtskundig vertretenen Partei auch die Belehrung zubilligt, in welcher Richtung und wie die Verbesserung zu gestalten sei). Gerade bei der Schlüssigstellung eines Klagebegehrens ist die Grenze zwischen dem objektiven Richter und dem Rechtsfreund einer Partei vom anleitenden Gericht striktest zu beachten, kommt es doch hier auf die zu wählende exakte Formulierung an; dem Richter ist es daher verwehrt, etwa gar die Verbesserung wörtlich vorzuschlagen (Fasching aaO), dem Rechtsfreund aber auch nur deren wesentlichen Grundzüge nahezulegen.

Das Erstgericht hat der Klägerin auch in ausreichendem Maß die Möglichkeit gegeben, ihr Klagebegehren zu verbessern und schlüssig zu stellen. Gewiss ist die Forderung der beklagten Parteien nach Schlüssigstellung des Klagebegehrens nicht der richterlichen Aufforderung gleichzuhalten (Schumacher, Richterliche Anleitungspflichten 77), doch darf nicht übersehen werden, dass das Erstgericht den Klagevertreter ohnehin aufforderte, das Klagebegehren schlüssig zu stellen. Ob bei komplexen Sachverhalten die Erstattung eines Schriftsatzes oder die Vorbereitung weiteren Vorbringens bis zur nächsten Verhandlungstagsatzung erforderlich sein könne (so Schumacher aaO 76), muss hier nicht geprüft werden: Im hier vorliegenden Fall war nicht etwa ein komplexer Sachverhalt richtig oder klar zu stellen, sondern lediglich das Klagebegehren in eine schlüssige, bestimmte Fassung zu bringen. Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter aber insbesondere dann noch selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von allen drei beklagten Parteien in deren Klagebeantwortungen einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung - und nur eine solche hatte der Klagevertreter begehrt - musste ihm daher nicht gewährt werden. In diesem Sinn hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht angenommen, der Klagevertreter habe sich der Aufforderung des Erstrichters, seine Klage schlüssig zu machen, widersetzt.

Hat aber das Berufungsgericht die von der Klägerin in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen, so liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor und kann dieser bereits gerügte Verfahrensmangel erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen hat das Gericht zweiter Instanz - wie der vorstehenden Begründung zu entnehmen ist - das Vorliegen des Verfahrensmangels auch zu Recht verneint.

Das - offensichtlich auch nach Ansicht der Klägerin (vgl den Revisionsantrag auf S 18 der Revision) - unschlüssige Feststellungsbegehren und der unschlüssige Teil des Leistungsbegehrens wurden daher zu Recht von den Vorinstanzen abgewiesen. Insoweit war das Berufungsurteil als Teilurteil zu bestätigen.

Die Revisionsbeantwortung der drittbeklagten Partei ist als verspätet zurückzuweisen. Dieser Schriftsatz wäre gemäß § 507a Abs 3 Z 2 ZPO beim Revisionsgericht einzubringen gewesen, wurde aber an das Erstgericht adressiert und langte deshalb erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Beantwortung der Revision beim Obersten Gerichtshof ein (Kodek in Rechberger aaO Rz 2 zu § 508a mwN).

Die Kostenvorbehalte, die sich - selbstredend - nicht auf die verspätete Revisionsbeantwortung der drittbeklagten Partei beziehen, beruhen auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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