OGH 5Ob548/76 (RS0043723)

OGH5Ob548/7625.5.1976

Rechtssatz

Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage - auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des OGH durch die Entscheidung eines verstärkten Senates eingetreten ist.

Normen

OGHG §8
ZPO §511

5 Ob 548/76OGH25.05.1976

Veröff: RZ 1977/15 S 537

5 Ob 628/77OGH04.10.1977
6 Ob 666/78OGH31.08.1978
4 Ob 353/79OGH12.06.1979
6 Ob 783/80OGH17.12.1980

nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des OGH durch die Entscheidung eines verstärkten Senates eingetreten ist. (T1)

1 Ob 9/81OGH29.04.1981

nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist. (T2)

6 Ob 706/81OGH27.08.1981

Auch; nur: Die Bindung des OGH an die in seinem Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht fällt weg, wenn eine Änderung des zu beurteilenden Sachverhaltes eingetreten ist. (T3)

6 Ob 750/81OGH11.11.1981

Auch; nur T1

8 Ob 507/81OGH19.11.1981

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Keine Änderung durch nach Aufhebung gestelltes Eventualbegehren. (T4)

1 Ob 52/81OGH16.12.1981
7 Ob 755/82OGH28.10.1982

Ähnlich

8 Ob 569/82OGH27.01.1983

nur T2

1 Ob 35/83OGH09.11.1983

nur T2

7 Ob 38/83OGH17.11.1983

Auch; nur T3

6 Ob 516/84OGH24.02.1984

Auch

7 Ob 732/83OGH20.12.1984

nur T1

1 Ob 3/85OGH27.02.1985

nur T3

7 Ob 601/86OGH10.07.1986
2 Ob 529/90OGH11.07.1990

Auch; nur T1

1 Ob 542/91OGH15.05.1991

Vgl auch

1 Ob 591/93OGH25.10.1994

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Wegfall der Bindung, wenn eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, dergestalt, dass nunmehr auf rückwirkend angeordnetes zwingendes Recht Bedacht zu nehmen, oder aber über Ansprüche für die Zukunft und damit für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abzusprechen ist. (T5)

5 Ob 105/97wOGH24.06.1997

Auch

1 Ob 218/97hOGH27.01.1998

Auch; nur T3

10 ObS 195/98vOGH23.06.1998

Auch

7 Ob 311/98fOGH23.06.1999

Vgl auch

6 Ob 82/02fOGH18.04.2002

Vgl auch

6 Ob 309/05tOGH26.01.2006

Ähnlich; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof ist an seine im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung insoweit aber nicht gebunden, als zwischenzeitig eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Eine Änderung der Rechtslage kann auch in einer bindenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs bestehen. (T7)

1 Ob 121/08pOGH20.06.2008

Auch; nur T3

6 Ob 19/09aOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Einer Änderung der Rechtslage ist es insbesondere auch gleichzuhalten, wenn in der Zwischenzeit ein verstärkter Senat des Obersten Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache in der von der Bindung erfassten Leitlinie eine abweichende Entscheidung gefällt hat. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Änderung der Rechtsprechung iZm der Zustellung an eine prozessunfähige Partei durch 1 Ob 6/01s und Anwendung der älteren Rechtsprechung aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls. (T9)

4 Ob 55/10gOGH20.04.2010

Auch

9 Ob 88/10xOGH28.02.2011

Auch; nur T3

1 Ob 60/16dOGH30.08.2016
4 Ob 210/18pOGH20.12.2018

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall einer neuen Entscheidung eines ausländischen Gerichts, der Bindungswirkung zukommt. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19760525_OGH0002_0050OB00548_7600000_001

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