Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:
Die Schlüssigkeit der Klageangaben kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden. Ihre Beurteilung verwirklicht daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (stRsp RIS-Justiz RS0037780). Dass eine bestimmte Formulierung in einer Vielzahl von Fällen gebraucht wird, berührt für sich allein - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat die Formulierung in der Mahnklage, das Begehren werde auf das „konstitutive Anerkenntnis vom 27. 9. 2001" gestützt, als ausreichend schlüssig beurteilt. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Die Revision wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen; ihre Beantwortung war der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.
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