OGH 1Ob140/17w

OGH1Ob140/17w30.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sepp O*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Christian P*****, und 2. Verlassenschaft nach der am ***** verstorbenen Elisabeth P*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 17 C 330/14m des Bezirksgerichts Innsbruck (wegen Aufkündigung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. April 2017, GZ 3 R 19/17s‑5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 5. Jänner 2017, GZ 17 C 626/16v‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00140.17W.0830.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen – hier zusätzlich anhand der vorgelegten neuen Urkunde – im Einzelfall vorgenommen werden. Wie schon die Vorinstanzen erkannten, hat dabei auch eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beeinflussen (RIS‑Justiz RS0044510 [T15]). Auch das kann nur einzelfallbezogen geschehen. Daher ist bei Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten (RIS‑Justiz RS0037780 [besonders T14]; RS0044411 [T19]; 3 Ob 204/09k mwN).

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich aus der vorgelegten Urkunde, die „die Grabrede“ für die mittlerweile verstorbene Zweitbeklagte enthält, nicht ergebe, dass diese vor und bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren bei ihrem Lebensgefährten gewohnt habe und auch nicht davon auszugehen sei, dass der darin genannte Beistand des Lebensgefährten bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Die Verneinung der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Frage, ob die vom Revisionsrekurswerber gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Hilfstatsachen geeignet gewesen seien, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Zudem geht das Rechtsmittel auf die Begründung des Rekursgerichts nicht näher ein.

Stichworte