OGH 8Ob136/07v

OGH8Ob136/07v28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen 222.388,63 EUR sA (Revisionsinteresse 207.196 EUR sA) über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2007, GZ 2 R 143/07b-74, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144; RS0037780). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu erkennen. Trotz Aufforderung des Erstgerichts, das Verdienstentgangsbegehren schlüssig darzustellen, begnügte sich die Klägerin mit dem Vorbringen, bei dem geltend gemachten Verdienstentgang von 1,035.980 EUR handle es sich um jenen Betrag, den die von der Beklagten mangelhaft gelieferten zwei Ölanlagen laut Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Beklagten hätten erwirtschaften müssen. Eine detailliertere Aufschlüsselung sei nicht möglich, weil dieser Betrag von Fachmännern errechnet worden sei; er könne von den beantragten Zeugen und durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden. Auch in Verbindung mit dem übrigen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin lässt sich daraus nicht ableiten, welcher konkrete Verdienst der Klägerin in welchen Jahren entgangen sein soll: Der behauptete Verdienstentgang bezieht sich - worauf bereits das Berufungsgericht verwies - offenbar auch auf zukünftige Perioden, wird aber dennoch nur pauschal geltend gemacht. Der Verweis auf von der Beklagten angestellte angebliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen ersetzt kein Vorbringen über den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Schaden. Insoweit ist der Fall durchaus mit jenem, der der Entscheidung 3 Ob 246/02a zugrunde lag, zu vergleichen. Dort wurde die Beurteilung als vertretbar angesehen, dass eine Gegenforderung nicht ausreichend bestimmt bzw schlüssig ist, die sich auf behauptete Gewinnansprüche aus mehreren Geschäftsjahren stützt, wenn nur ein (Mindest-)Gesamtbetrag genannt wird, nicht aber die behaupteten Gewinne nach Geschäftsjahren aufgeschlüsselt sind.

§ 43 Abs 2 ZPO nimmt nicht die Verpflichtung, ein Klagebegehren ordnungsgemäß aufzuschlüsseln, sondern gewährt lediglich einen Kostenvorteil, wenn der Kläger hinsichtlich eines verhältnismäßig geringfügigen Teils seines Anspruchs nur deshalb als unterliegend anzusehen ist, weil die dort genannten Voraussetzungen (richterliches Ermessen, Sachverständigenbeweis, gegenseitige Abrechnung) vorliegen. Aus § 43 Abs 2 ZPO ist hingegen kein „Freibrief" abzuleiten, ein Klagebegehren nicht aufschlüsseln bzw bestimmbar gestalten zu müssen. Ganz im Gegenteil liegt der Zweck der Bestimmung darin, dem Kläger, weil er eben gezwungen ist, sein Klagebegehren genau zu beziffern, in bestimmten Konstellationen das Kostenrisiko abzunehmen (Fucik in Rechberger³ § 43 Rz 11).

Stichworte