OGH 9ObA14/15x

OGH9ObA14/15x20.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Johann Sommer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Reif & Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagten Parteien 1. C***** P*****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger ua, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 8.500 EUR sA und Feststellung (3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2014, GZ 7 Ra 67/14y‑10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00014.15X.0320.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern keine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (RIS‑Justiz RS0037780 [T5]). Das ist hier nicht der Fall:

Nach den Klagsangaben wurde der Kläger durch eine Topfschleifscheibe verletzt, die der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Zweitbeklagten an einer von ihm konstruierten Schleifmaschine zum Reinigen von Metallgussformen angebracht hatte und die bei Inbetriebnahme der Maschine zerbarst.

Die Vorinstanzen wiesen die vom Kläger auf eine vorsätzliche Körperverletzung gestützte Schadenersatzklage iSd § 333 ASVG ab, weil dem Klagsvorbringen keine ausreichenden Behauptungen für ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Erstbeklagten zu entnehmen seien. Tatsächlich wechselten die Klagsangaben zwischen vorsatz‑ und fahrlässigkeitsbegründendem Vorbringen (zB AS 5: „musste dem Erstbeklagten die Verwirklichung des Schadens bewusst sein“; AS 7: „... musste dem Erstbeklagten bewusst sein, dass ein Schaden widerrechtlich mit seinem Wissen und Willen verursacht wird“; „Genau das [i.e. sich mit der möglichen Verwirklichung des Erfolg abfinden, Anm] hat der Erstbeklagte zu verantworten, zumal ihm bewusst sein musste, dass durch die unzähligen Fehlleistungen seinerseits … ein Schaden eintreten wird“; AS 8: „Der Erstbeklagte hat sich mit dem Eintritt des Schadens abgefunden“; AS 35: „grobe Fahrlässigkeit des Erstbeklagten“; AS 37: „grob fahrlässiges Verhalten“ des Erstbeklagten). Befragt, aus welchen Umständen der Vorsatz des Erstbeklagten zu einer Körperverletzung folge, erstattete der Kläger Vorbringen zu den technischen Ausführungen der Maschine und brachte weiter vor, sich mit dem (Erst‑)Beklagten an sich gut vertragen zu haben. Die Maschine sei aus finanziellen Gründen nicht geprüft worden. Der Erstbeklagte habe aufgrund seiner Kenntnis der Maschine wissen müssen, dass sie nicht in Betrieb genommen werden dürfe. Auch der Vorarbeiter habe darauf hingewiesen, dass die Maschine ohne Test und Abnahme nicht probiert werden solle. Ein weiterer Mitarbeiter habe sich nicht getraut, die Maschine zu führen. Dafür sei der Kläger als körperlich Stärkster ausgewählt worden. Ihm habe das Gerät „richtig gut gefallen, weil wirklich Power vorhanden gewesen sei. Sie hätten sich aber nichts Böses gedacht.“ (AS 47 f). Wenn die Vorinstanzen darin insgesamt keine ausreichenden (Hilfs‑)Tatsachen sehen konnten, aus denen auf ein billigendes Inkaufnehmen der Verletzungen des Klägers durch den Erstbeklagten zu schließen sei, so ist dies vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig. Dies gilt umso mehr, wenn der Erstbeklagte beim Einschalten der Maschine selbst nur wenige Meter hinter dem Kläger gestanden war.

In Ermangelung eines ausreichenden Vorbringens zu einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch den Erstbeklagten bestand keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Beweisverfahrens. Danach liegt auch die vermeintliche Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens nicht vor.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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