OGH 7Ob88/01v

OGH7Ob88/01v18.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Bernhard N*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1.) D***** GmbH, und

2.) G***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 928.000,-- sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2001, GZ 2 R 5/01z-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende Unschlüssigkeitsurteil der ersten Instanz bestätigt: das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass der Kläger seinen geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG trotz zweier Verbesserungsaufträge nicht schlüssig begründet habe.

Rechtliche Beurteilung

Die stets anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0037780 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 4 Ob 190/00w; 9 ObA 307/00p; 10 Ob 303/00g; 6 Ob 319/00f). Eine außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Judikatur liegende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte (8 Ob 7/99h ua), liegt nicht vor. Hat doch der Kläger über die bloße Verwendung der verba legalia hinaus im Wesentlichen lediglich vorgebracht, dass in dem von ihm betreuten Gebiet Steiermark, Kärnten und Burgenland im Vergleich zu den Vorjahren eine erhebliche (3-fache bzw 7,5-fache) Umsatzsteigerung eingetreten sei. Der Kläger hat dazu neben seiner Parteienvernehmung die Einholung eines Buch-Sachverständigengutachtens beantragt.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, bei letzterem Beweisanbot handle es sich um einen Erkundungsbeweis, steht im Einklang mit oberstgerichtlicher Judikatur, wonach von einem unzulässigen Erkundungsbeweis dann zu sprechen ist, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden (RIS-Justiz RS0039973). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt auch in diesem Zusammenhang demnach kein tauglicher Revisionsgrund vor.

Der Revisionswerber räumt selbst ein, dass den Handelsvertreter, der einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 1 HVertrG behauptet, die Beweislast (und daher auch die Behauptungslast) für die Zuführung neuer Kunden und die Erweiterung der Geschäftsbedingungen sowie die getätigten Geschäftsabschlüsse trifft (vgl RIS-Justiz RS0106003). Der Einwand des Klägers, er hätte im Zuge einer ergänzenden Parteienvernehmung die Namen der von ihm zugeführten Neukunden und jener Altkunden, bei welchen die Geschäftsbeziehung intensiviert wurde, benennen können, übersieht bzw setzt sich darüber hinweg, dass Parteienvorbringen nicht durch Parteienvernehmung ersetzt werden kann (JBl 1965, 93; JBl 1987, 659 uva).

Stichworte