OGH 8ObA2083/96y (RS0106003)

OGH8ObA2083/96y24.7.1996

Rechtssatz

Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.

Normen

HVertrG 1993 §24 Abs1
ZPO §266 B

8 ObA 2083/96yOGH24.07.1996
4 Ob 83/97bOGH18.03.1997

nur: Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. (T1)<br/>Beisatz: Ein angemessener Ausgleichsanspruch gebührt auch, wenn der Handelsvertreter bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. (T2)

9 ObA 44/98fOGH01.04.1998

nur T1; nur: Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 71/65

8 ObS 183/99sOGH09.09.1999

Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Beweislastverteilung zwischen Handelsvertreter und Bundessozialamt im Verfahren wegen Insolvenzausfallgeld. (T5)<br/>Veröff: SZ 72/138

8 ObS 182/99vOGH25.11.1999

Auch; nur T4; Beis wie T5

8 Ob 74/00sOGH23.10.2000

nur: Den Unternehmer trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden. (T6)

6 Ob 260/00dOGH14.12.2000

nur T4; Beisatz: Den Unternehmer trifft auch die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehende Umstände die Nachteile des Handelsvertreters mindern. (T7)

7 Ob 88/01vOGH18.04.2001

Vgl auch

4 Ob 54/02yOGH09.04.2002

Vgl auch; nur T1

6 Ob 82/02fOGH18.04.2002

Vgl auch

6 Ob 170/02xOGH20.02.2003

Vgl

6 Ob 104/03tOGH10.07.2003

nur T3

6 Ob 83/03dOGH10.07.2003

Vgl auch

6 Ob 204/05aOGH03.11.2005

Vgl auch

4 Ob 65/06xOGH09.08.2006

Auch; nur: Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung. (T8)

7 Ob 122/06aOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T9)

1 Ob 118/07wOGH26.06.2007

nur T3

7 Ob 233/07aOGH28.11.2007

nur T4

9 ObA 68/11gOGH25.10.2011

nur T6

6 Ob 88/11aOGH21.12.2011

nur T3

4 Ob 188/11tOGH17.01.2012

Auch

3 Ob 222/12mOGH23.01.2013

Auch; nur T4

9 Ob 21/13yOGH31.07.2013

Auch; nur T4

9 ObA 57/14vOGH25.06.2014
8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden, trifft den Unternehmer. (T10)

10 Ob 55/16kOGH13.09.2017

Auch

9 Ob 44/18pOGH28.06.2018

Auch; Beisatz: Kein Ausgleichsanspruch gebührt dem Handelsvertreter, wenn der den Betrieb veräußernde Unternehmer tatsächlich keinen Vorteil aus dem neu geschaffenen Kundenstamm bei Veräußerung seines Unternehmens/Betriebs ziehen kann, weil etwa der Erwerber auf diesen Kundenstamm keinen Wert legt und dieser daher auch nicht in die Bemessung des Kaufpreises einfließt, weil der Erwerber nur an den Betriebsmitteln interessiert ist. Diesen (Gegen‑)Beweis hat der Geschäftsherr zu erbringen. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19960724_OGH0002_008OBA02083_96Y0000_005