OGH 6Ob204/05a

OGH6Ob204/05a3.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Braunegg, Hofmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 66.310,28 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2005, GZ 3 R 263/04z-57, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2004, GZ 30 Cg 117/02m-51, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass der klagenden Pächterin nach Auflösung des Tankstellenvertrags ein Provisionsanspruch (Ausgleichszahlung) nach § 24 HVertrG 1993 zusteht, entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und ist hier auch unstrittig. Die Klägerin bekämpft mit ihrer außerordentlichen Revision die vom Berufungsgericht angestellte Berechnung der Höhe des Anspruchs in zwei Punkte: 1. die Kürzung des sogenannten Rohausgleichs um 50 % aus dem Grund, dass schon das bloße Offenhalten der Tankstelle durch die Pächterin mitursächlich für die Gewinnung von Stammkunden in gleichwertiger Weise sei wie die Errichtung des Objekts am bestimmten und günstigen Standort durch das beklagte Unternehmen; 2. der weitere Abzug von 25 % wegen der festgestellten Verfehlungen des Personals der Klägerin sei „exzessiv". Mit diesem Revisionsvorbringen werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert:

Die nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 „unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (RIS-Justiz RS0112590). Das Berufungsgericht ist hier den in der Entscheidung 8 ObA 290/01g vertretenen Ansichten gefolgt, dass zwar die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Handelsvertreters an der Zuführung von Kunden (hier maßgeblich: Stammkunden) schon im Offenhalten der Tankstelle liegt, dass dies aber ebenso wie die in die Sphäre des beklagten Unternehmers liegende besondere Lage der Tankstelle erst bei der abschließenden Billigkeitserwägung zu berücksichtigen sei. Der „Standortvorteil" führe zur Minderung des Ausgleichsanspruchs. Die Anwendung des in der Vorentscheidung weiters angesprochenen § 273 ZPO ergibt aus der Natur der Sache. Nach den Feststellungen haben 88 % der nach einer Meinungsumfrage als Stammkunden zu qualifizierenden Befragten neben anderen Mitursachen den Standort der Tankstelle als Motiv ihres Tankens bei der Pächterin angegeben. Bei einem derart hohen „Standortvorteil" bedeutet die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Eine Ermessensüberschreitung vermag die Revisionswerberin auch nicht beim bekämpften Abzug von 25 % aus dem Grund kundenwidrigen Verhaltens des Personals der Klägerin aufzuzeigen.

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