OGH 1Ob141/08d

OGH1Ob141/08d11.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in Purgstall, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 139.899,66 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2007, GZ 14 R 78/07d-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, kommt der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sodass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht zu beantworten sind (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780). Auch ob das erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.

2. Die Revisionswerberin beruft sich für ihre Ansicht, ihr Vorbringen sei ausreichend konkret - und damit schlüssig -, allein auf den Schriftsatz vom 20. 2. 2006 (ON 34) und die darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Soweit sie auf ihr Vorbringen verweist, es sei ihr aufgrund der Beschlagnahme der Tiere „nicht möglich gewesen", bestimmte Förderungen zu beantragen und zu erlangen, übersieht sie vor allem, dass sie niemals dezidiert vorgebracht hat, dass sie überhaupt beabsichtigt hätte, solche Förderungsanträge zu stellen. Eine solche konkrete Prozessbehauptung wäre von ihr aber schon deshalb zu erwarten gewesen, weil sie - bzw ihr Sohn als Pächter - offenbar auch in der Vergangenheit keine derartigen Anträge gestellt und weil die Beklagte in ihren Einwendungen ausdrücklich vorgebracht hat, dass die Klägerin mangels Kenntnis der Förderungsprogramme um entsprechende Förderungen gar nicht angesucht hätte.

3. Im Zusammenhang mit dem (abgewiesenen) Feststellungsbegehren beruft sich die Revisionswerberin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach nach der Beschlagnahme ein Mutterkuhkontigent eingeführt worden sei, an die Klägerin mangels vorhandener Mutterkühe jedoch keine Zuteilung habe erfolgen können, weshalb völlig unklar sei, ob der landwirtschaftliche Betrieb zukünftig wieder gewinnbringend verpachtet werden könne. Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang eingewandt, eine Förderung für Mutterkühe wäre schon daran gescheitert, dass es sich beim Betrieb der Klägerin um keinen reinen Mutterkuhbetrieb gehandelt habe; überdies sei der Erwerb des Mutterkuhkontigents jedes Jahr aufs Neue möglich.

Da die Klägerin trotz dieser Einwendungen kein zusätzliches Vorbringen erstattet hat, kann die Auffassung des Berufungsgerichts, es läge insoweit kein schlüssiges Klagevorbringen vor, nicht als bedenkliche Fehlbeurteilung angesehen werden.

4. Was letztlich das - ebenfalls zum Feststellungsbegehren gehörende - Vorbringen zur Wahrscheinlichkeit künftig erforderlicher „umfassender Rekultivierungsmaßnahmen" betrifft, beschränkt sich die Revisionswerberin im Wesentlichen darauf zu erklären, es könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit diese Behauptungen unschlüssig seien. Das Berufungsgericht hat nun aber die Auffassung vertreten, das Klagevorbringen sei insoweit nicht schlüssig, weil solche Maßnahmen gegebenenfalls von einem neuen Pächter zu ergreifen wären und damit der Klägerin nicht zur Last fielen. Da die Revisionswerberin auf diese Erwägungen überhaupt nicht eingeht, zeigt sie auch insoweit die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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