European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00001.19G.0123.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf deren Seiten die jeweils mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger begehrte Ersatz der Kosten für die Reparatur eines Motorschadens, der im Zuge einer Bergabfahrt an seinem bei der Beklagten erworbenen Fahrzeug eingetreten war. Er berief sich auf eine ihm im Kaufvertrag eingeräumte Garantie. Er habe den Schaden nicht durch mehrmaliges Überdrehen des Motors herbeigeführt, sodass ein Garantiefall vorliege. Die Nebenintervenientin ist die Generalimporteurin für Fahrzeuge der vom Kläger gewählten Marke.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren in Abänderung des Ersturteils ab. Nach den Vertragsgrundlagen habe die Beklagte eine Garantie bloß gegen Herstellungsfehler zu gewähren. Worauf die Mischreibung (Anm.: Als solche bezeichnet man einen Zustand, bei dem zwischen den gleitenden Metalloberflächen kein ausreichender Schmierstofffilm vorhanden ist) und damit der bereits vor dem Bergabfahren und der kurzzeitigen Überdrehung des Motors vorhandene Lagerschaden zurückzuführen sei, habe nicht festgestellt werden können, sodass dem Kläger der ihm obliegende Nachweis eines Garantiefalles nicht gelungen sei.
Die Revision erklärte das Berufungsgericht über Antrag gemäß § 508 ZPO für zulässig, weil Rechtsprechung zur Garantie „gegen Herstellungsfehler“ nicht aufgefunden werden habe können und nicht von vornherein ausgeschlossen sei, „dass man dem Revisionswerber und vergleichbaren anderen Käufern unter den dargestellten Gegebenheiten allenfalls eine Beweiserleichterung zubilligen könnte“.
Die von der Beklagten und der Nebenintervenientin beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Das ist gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO zu begründen:
Rechtliche Beurteilung
1. Zwischen den Parteien ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass dem Kläger im Kaufvertrag mit der Beklagten eine Garantiezusage gegeben wurde, die sich inhaltlich nach den Herstellervorgaben richtete (Händlergarantievereinbarung; unechte Garantie). Als Bestandteil des Rechtsgeschäfts zwischen den Parteien ist diese Garantieerklärung gemäß §§ 914 und 915 ABGB auszulegen (RIS‑Justiz RS0017670 [T10]; vgl zum Garantievertrag allgemein: RIS‑Justiz RS0033002 [T1 und T11]).
2.1 Ob ein Vertrag (eine Erklärung) im
Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042936). Die Auslegung von Willenserklärungen ist eine Frage des Einzelfalls und damit keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0044298; RS0042776; RS0044358 [T6 ua]); das trifft auch auf die Auslegung einer Garantieerklärung zu.
2.2 Nach der Vereinbarung hat die Beklagte als Händlerin eine Garantie gegen Herstellungsfehler für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum, welches am Garantiezertifikat des Garantie- und Wartungsheftes angeführt ist, ohne Kilometerbegrenzung übernommen. Warum diese Formulierung undeutlich im Sinn des § 915 Satz 2 ABGB sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Der Kläger versucht auch gar nicht zu erklären, wie sonst der Begriff „Herstellungsfehler“ zu verstehen wäre, wenn nicht in dem vom Berufungsgericht dargelegten Verständnis als Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) oder Konstruktionsfehler. Seine Ansicht, dass die Garantie in jedem Fall zwingend über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen muss, weil sie sonst inhaltsleer bliebe, bleibt unbelegt; ob diese Annahme für den vorliegenden Fall überhaupt zutrifft, zeigt der Revisionswerber, dessen Rechtsmittel kein einziges Judikatur‑ oder Literaturzitat enthält, auch gar nicht auf, bezieht er sich doch nur auf einen Teil des Gesamtumfangs der Garantie. Richtig ist lediglich, dass eine Garantie, gibt sie der Verkäufer selbst ab (unechte Garantie), nur insoweit „wirksam“ wird, als sie mehr als die gesetzliche Gewährleistung bietet (
Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Vor §§ 922–933b Rz 22; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 9b KSchG Rz 3).
2.3 Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass im Fall einer neben den Gewährleistungsbestimmungen vertraglich vereinbarten
Verkäufergarantie die Beweislast nicht nach Gewährleistungsrecht oder Schadenersatzrecht, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht verteilt ist (6 Ob 628/84 = RIS‑Justiz RS0016996). Damit im Einklang steht, dass das Berufungsgericht dem Kläger die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt des Garantiefalls zugewiesen hat. Schließlich trägt grundsätzlich jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm (Vertragsklausel) sind (RIS‑Justiz RS0106638). Seine Auffassung, dass dafür bereits der Eintritt eines Schadens genügen muss, legt er nicht näher dar. Den Entscheidungen zu 1 Ob 555/81 und 7 Ob 32/04p (RIS‑Justiz RS0018659), wonach eine Garantiepflicht auch dann eintrete, wenn die Ursache des Auftretens des Mangels ungeklärt bleibe, lagen jeweils uneingeschränkte Garantiezusagen zugrunde; im Gegensatz dazu blieb die Garantiezusage im vorliegenden Fall ausdrücklich auf Herstellungsfehler beschränkt. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass diese Entscheidungen nicht einschlägig sind, tritt der Kläger auch nicht entgegen. Dass allein mit dem Beweis eines Motorschadens der Nachweis für den Garantiefall noch nicht vorliegt, ist in Anbetracht einer Mehrzahl von möglichen Ursachen für die mangelhafte Motorschmierung nicht zu beanstanden.
3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal der Revisionswerber auch gar nicht behauptet, dass der Nachweis eines Herstellungsfehlers gelungen wäre.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers
hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dafür ist ihnen der Ersatz der Kosten zuzuerkennen.
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