OGH 1Ob555/81 (RS0018659)

OGH1Ob555/8120.5.1981

Rechtssatz

Eine nach Durchführung einer Autoreparatur abgegebene Erklärung "10.000 Kilometer Garantie" ist als Gewährleistungsabrede dahin zu verstehen, daß während einer künftigen Fahrleistung von 10.000 Kilometer der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Tritt der gleiche Mangel innerhalb des Garantierahmens wieder auf, muß der Besteller nicht nachweisen, daß der Mangel nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist; die Garantiepflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Ursache des neuerlichen Auftretens des Mangels ungeklärt bleibt.

km

 

Normen

ABGB §932
ABGB §1167
ABGB §1346 B

1 Ob 555/81OGH20.05.1981

Veröff: SZ 54/81 = JBl 1982,318

7 Ob 32/04pOGH21.04.2004

nur: Die Garantiepflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt bleibt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00555_8100000_001

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