Rechtssatz
Eine Garantieerklärung ist nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen.
1 Ob 47/58 | OGH | 11.04.1958 |
Veröff: ÖBA 1960,125 |
1 Ob 756/76 | OGH | 26.01.1977 |
Vgl auch; Beisatz: Aus der Selbständigkeit des Garantievertrages folgt allerdings, dass das Grundgeschäft für die Auslegung der Garantieerklärung nur beschränkt herangezogen werden kann. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1977/229 S 517 = JBl 1978,36 |
5 Ob 530/82 | OGH | 16.03.1982 |
Auch; Beis wie T1 |
2 Ob 538/87 | OGH | 27.04.1988 |
Auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung. (T2) |
1 Ob 544/95 | OGH | 27.03.1995 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Auslegung einer Garantieerklärung ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. (T3) <br/>Veröff. SZ 68/64 |
4 Ob 595/95 | OGH | 25.06.1996 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Auslegung einer Haftungerklärung ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen. (T4) |
1 Ob 163/00b | OGH | 24.10.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Bei der gegebenen Interessenlage - Finanzierung eines "sale and lease back"-Geschäfts einer als nicht ausreichend finanzstark eingeschätzten Kapitalgesellschaft; Rückfluss der Gelder an die als Finanziererin des ursprünglichen Anlagenkaufs eingeschaltete Zweitbeklagte - musste sich die Zweitbeklagte im Klaren sein, dass ihr keine weiteren Einwendungen aus dem Grundgeschäft zustehen sollten, hätte sie doch sonst ihr Finanzierungsrisiko weitgehend auf die Klägerin überwälzt. (T5) |
9 Ob 122/01h | OGH | 23.05.2001 |
nur: Eine Garantieerklärung ist gemäß § 914 ABGB auszulegen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Effektivklausel. (T7) |
1 Ob 66/04v | OGH | 25.06.2004 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel, mit der die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen, die der Begünstigte anlässlich des Abrufs nachzuweisen hat, abhängig gemacht wird. (T8)<br/>Beisatz: Mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht, kommt es nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an. (T9) |
6 Ob 105/05t | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB, sodass deren Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt ebenso für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel. (T10) |
6 Ob 305/05d | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Hier: Akkreditiv, Geschäftszweck, Sicherungsfunktion. (T11) |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2006/168 |
7 Ob 18/06g | OGH | 08.03.2007 |
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Eine Garantieerklärung eines Rechtsanwaltes in seiner Funktion als Masseverwalter kann nicht ernsthaft dahin aufgefasst werden, der Masseverwalter habe sich persönlich, also zu einer Haftung mit seinem Privatvermögen verpflichtet. (T13) |
7 Ob 29/09d | OGH | 16.12.2009 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10 |
7 Ob 232/09g | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen nicht zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T14) |
6 Ob 35/15p | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; nur: Die Auslegung von Garantieerklärungen gemäß §§ 914 f ABGB wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T15) |
3 Ob 97/20s | OGH | 02.09.2020 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Wegen des abstrakten Charakters der Garantie und dem daraus folgenden Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist im Regelfall nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich, weil der Erklärungsempfänger der Garantieerklärung von vornherein keine Bedeutung unterstellen darf, die sich für ihn aus dem Grundverhältnis ergibt (so schon 8 Ob 96/11t). (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19580411_OGH0002_0010OB00047_5800000_001
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