Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 15.880,67 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.316,42 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, die beiden Beklagten hätten ihm garantiert, die Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH werde in Zukunft für seine Eierlieferungen keine ungedeckten Schecks mehr ausstellen. Der Erstbeklagte habe dies in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft und der Zweitbeklagte auf Grund seines maßgeblichen Einflusses auf diese Gesellschaft erklärt. Im Hinblick auf diese Garantien seien weiterhin Eierlieferungen durchgeführt worden. Am 6.9.1984 und 10.9.1984 habe der Erstbeklagte drei ungedeckte Schecks über den klagegegenständlichen Gesamtbetrag von S 400.933,-- ausgestellt. Da die Gesellschaft im Oktober 1984 in Konkurs verfallen sei, werde die Einlösung des Garantieversprechens der beiden Beklagten begehrt.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung mit der Begründung, entgegen den Klagebehauptungen seien keine ungedeckten Schecks ausgestellt worden. Die Länderbank habe trotz eines der Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH gewährten, nicht voll ausgenützten Kredites die Schecks vom 6.9.1984 und 10.9.1984 nicht eingelöst. Diese Kreditsperre sei nicht vorhersehbar gewesen. Die Beklagten hätten gegenüber dem Kläger auch nie eine persönliche Haftung übernommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt. Es traf folgende Sachverhaltsfeststellungen: An der im Jahre 1982 erfolgten Gründung der Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH waren der Zweitbeklagte und dessen Ehefrau maßgeblich beteiligt. Ersterer war auch eine Zeitlang Geschäftsführer dieser Gesellschaft, nach Übertragung seiner Geschäftsanteile an seine Ehefrau folgte ihm Johann K*** und diesem sodann der Erstbeklagte als Geschäftsführer nach. Im Hintergrund bestimmte allerdings weiterhin der Zweitbeklagte die Geschäftspolitik der Gesellschaft und war der eigentliche Geschäftsherr. Seine Frau hatte inzwischen sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben. Bereits im Jahre 1983 befand sich die Gesellschaft in schlechten finanziellen Verhältnissen. Anfang Dezember 1983 waren zwei Schecks in der Gesamthöhe von rund S 164.000,-- nicht gedeckt. Der bei der Länderbank bestehende Kreditrahmen von 2 Mill. S mußte vereinbarungsgemäß hinsichtlich eines Betrages von 1,5 Mill. S durch Zessionen abgesichert sein, nur der verbleibende Betrag von S 500.000,-- durfte "blanko ausgenützt werden". Im Juni 1984 vereinbarten der Kläger und der Erstbeklagte, daß ersterer in Zukunft Eier an die Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH liefern und die erste Lieferung von dieser am 10.7.1984 mittels Schecks über S 160.617,60 an den zustellenden Chauffeur bezahlt werden sollte. Vorangegangene Geschäftsbemühungen waren wegen der Forderung des Klägers nach Barzahlung gescheitert. Der Scheck vom 10.7.1984 wurde erst nach zweimaliger Verweigerung der Deckungszusage durch die Länderbank am 13.7.1984 eingelöst. Bei einer folgenden Besprechung der Streitteile am 16.7.1984 erklärte der Kläger, keine Lieferungen mehr tätigen zu wollen, wenn die Bezahlung in Zukunft nicht funktionieren würde. Beide Beklagten stellten die Nichteinlösung des Schecks als Irrtum der Bank hin, der Kläger akzeptierte diese "Ausrede" jedoch nicht. Hierauf erklärte der Zweitbeklagte, er würde dem Kläger garantieren, daß es in Zukunft nicht mehr zur Ausstellung ungedeckter Schecks kommen werde und er übernehme die persönliche Haftung. Der Erstbeklagte schloß sich dieser Erklärung an indem er ebenfalls äußerte, er hafte persönlich dafür, daß keine ungedeckten Schecks mehr ausgestellt würden. Hierauf kam es von Juli bis September 1984 zu weiteren Eierlieferungen des Klägers im Werte von ca. 3 Mill. S und die Scheckeinlösung funktionierte in dieser Zeit ohne größere Schwierigkeiten. Am 6.9.1984 und 10.9.1984 stellte der Erstbeklagte drei Schecks über insgesamt S 400.933,--, bezogen auf die österreichische Länderbank, aus, welche am 12.9.1984 und 14.9.1984 präsentiert, jedoch deswegen nicht eingelöst wurden, weil die vereinbarte Sicherung des Kredites von 1,5 Mill. S durch Zessionen nicht mehr gegeben und der verbleibende Freirahmen von S 500.000,-- ausgeschöpft war. Der Kläger wurde mit seiner Forderung vom Erstbeklagten an den Zweitbeklagten verwiesen und bemühte sich sodann um die Ausstellung eines Wechsels, welche jedoch infolge Zahlungsunfähigkeit der Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH verweigert wurde. Über deren Antrag vom 4.10.1984 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Erklärung der Beklagten, dafür zu sorgen, daß es durch die Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH zu keiner weiteren Ausstellung ungedeckter Schecks mehr kommen werde und daß beide Beklagten für den Fall der Nichthonorierung der Schecks gegenüber dem Kläger persönlich einstehen würden, als echten Garantievertrag, weshalb sie für die Klageforderung persönlich hafteten, zumal ein eigenes Verschulden des Klägers an der Nichthonorierung der Schecks von ihnen weder behauptet noch bewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht hielt weder die Verfahrensrüge und - mit Ausnahme einer rechtlich unerheblichen Feststellung (siehe berufungsgerichtliches Urteil Seite 10) - die Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge der Beklagten für gerechtfertigt und gab ihrer Berufung demgemäß nicht Folge. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die nach Lehre und Rechtsprechung bei einer Garantieerklärung anzuwendenden Auslegungsgrundsätze und pflichtete dem Erstgericht bei, daß es sich bei der Erklärung der Beklagten um einen echten Garantievertrag handle. Gehe man von jenen Umständen aus, die dieser Garantieerklärung vorausgegangen seien (die Bemühungen des Klägers um Eierlieferungen an die Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH seien zunächst gescheitert, weil er wegen deren ihm bekannten schlechten finanziellen Situation Barzahlung verlangt habe; bei der Einlösung des Schecks über S 160.617,60 für seine erste Eierlieferung sei es zu Schwierigkeiten gekommen), dann habe der Kläger die Erklärung der Beklagten nur als echte Garantieerklärung verstehen können, deren wirtschaftlicher Zweck darin bestanden habe, die weitere Belieferung der genannten Gesellschaft mit Eiern durch ihn finanziell abzusichern, in dem die Beklagten die persönliche Haftung für die Zahlung des Kaufpreises übernahmen. Das wirtschaftliche Interesse des Zweitbeklagten an der weiteren Belieferung ergebe sich aus seiner Funktion als "eigentlicher Geschäftsherr" der genannten Gesellschaft, jenes des Erstbeklagten aus seiner Stellung als deren Geschäftsführer. An der Gültigkeit der von den Beklagten abgegebenen Garantieerklärung bestünden somit keine rechtlichen Bedenken, zumal der Garantievertrag nach herrschender Ansicht auch dann nicht der Schriftform bedürfe, wenn durch ihn die Gewähr für die Leistung eines Dritten übernommen werde und er daher insoweit mit der Bürgschaft verwandt sei. Der Hinweis in der Berufung auf § 871 ABGB gehe schon deswegen fehl, weil eine Irreführung in erster Instanz eingewendet werden müsse und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Mängelrüge behaupten die Beklagten erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen jedoch bereits vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine neuerliche Rüge solcher Verfahrensmängel in dritter Instanz unzulässig. Die Beklagten bekämpfen auch unzulässiger Weise die vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Diese Ausführungen sind daher unbeachtlich.
Rechtliche Beurteilung
In der Rechtsrüge wenden sich die Beklagten gegen die Rechtsansicht, zwischen den Streitteilen sei ein echter Garantievertrag im Sinne des § 880 a ABGB zustandegekommen. Nach den Feststellungen liege nur eine Erklärung der Beklagten vor, daß es in Zukunft nicht mehr zur Ausstellung ungedeckter Schecks kommen würde. Die Übernahme einer persönlichen Haftung sei nicht erfolgt. Der Zweitbeklagte habe auch keinen Einfluß auf die Ausstellung von Schecks auszuüben vermocht und sei demnach über seine Erklärung im Sinne des § 871 ABGB in einem Irrtum befangen gewesen, der dem Kläger hätte auffallen müssen. Da die Beklagten aus der behaupteten Erklärung keinen persönlichen Vorteil hätten, sei sie als einseitig verbindliche Erklärung zu beurteilen und im Zweifel daher auch anzunehmen, daß sie sich die geringere Last auferlegen hätten wollen. Schließlich hätte nach den Beweisergebnissen die Feststellung getroffen werden müssen, daß für die drei klagegegenständlichen Schecks mangels Ausschöpfung des Kreditrahmens ohnehin Deckung vorhanden gewesen sei.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber hat das Berufungsgericht die geltenden Grundsätze für die Auslegung von Garantieerklärungen richtig dargestellt und angewendet. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist eine Garantieerklärung nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen (Bankarchiv 1960, 125; JBl 1978, 36; 2 Ob 632, 633/84; WBl 1987, 64 ua). Insbesondere ist bei dieser Auslegung auch auf den wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung Bedacht zu nehmen (2 Ob 538/87).
Der Erklärung der beiden Beklagten, die persönliche Haftung dafür zu übernehmen, daß von der Gut-Aichhof-Betriebsgesellschaft mbH in Zukunft keine ungedeckten Schecks mehr ausgestellt würden, kann unter diesen Auslegungsgesichtspunkten und bei den gegebenen Umständen keine andere Bedeutung beigemessen werden, als daß die Beklagten im gegenteiligen Falle, also bei weiterer Ausstellung ungedeckter Schecks, für den dadurch dem Kläger erwachsenden Nachteil persönlich einzustehen haben, demnach für den Erfolg garantieren. Jede andere Auslegung widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Erklärungen und die Beklagten können auch gar nicht dartun, wie sonst der von der Parteienvereinbarung beabsichtigte Sicherungszweck erreicht werden und der Inhalt ihrer Verpflichtung beschaffen sein sollte. Tatsächlich handelt es sich um einen auf die Begründung einer selbständigen Schuld gerichteten und damit echten Garantievertrag (SZ 53/164; RdW 1985, 308; 2 Ob 632, 633/84 ua); von einer bloßen Verwendungszusage kann unter diesen Umständen keinesfalls die Rede sein.
Welcher Einfluß dem Garanten auf das garantierte Verhalten des Dritten zukommt, mag für den Entschluß zur Übernahme einer Garantie von Bedeutung sein, ist aber für die rechtliche Wirksamkeit der Garantie unerheblich. Ein Irrtumseinwand wurde vom Zweitbeklagten in erster Instanz nicht erhoben und kann im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (EvBl 1958/160; SZ 43/123, SZ 54/7 ua). Mit dem Vorbringen, nach den Beweisergebnissen sei hinsichtlich der klagegegenständlichen Scheckbeträge mangels Ausschöpfung des Kreditrahmens ohnehin Deckung gegeben gewesen, weichen die Revisionswerber von der ausdrücklichen Feststellung der Tatsacheninstanzen ab, daß der Kreditbetrag von 1,5 Mill. S damals nicht durch Zessionen gedeckt und der "Freirahmen" von S 500.000,-- voll ausgenützt war. Ihre Ausführungen sind daher nicht gesetzmäßig und demgemäß unbeachtlich.
Der insgesamt ungerechtfertigten Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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